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Beschluss

16 UF 61/08

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Fehlen einer vertraglichen Regelung verwalten Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich (§ 1421 BGB). • Langjährige stillschweigende Praxis, wonach jeder Ehegatte seine Einkünfte selbst verwaltet und der andere dies kennt, begründet eine konkludente Vollmacht zur Verwaltung durch den anderen Ehegatten. • Ungenehmigte Verfügungen über das Gesamtgut sind ausgeschlossen, wenn durch langjährige Übung eine stillschweigende Zustimmung/ Vollmacht anzunehmen ist. • Ein analoger Schadensersatz nach § 1435 S.3 BGB setzt Verschulden nach § 1359 BGB voraus; hierfür hat die Klägerin keinerlei substantiierten Vortrag erbracht.
Entscheidungsgründe
Stillschweigende Verwaltungsvollmacht verhindert Ausgleichsansprüche nach Gütergemeinschaft • Bei Fehlen einer vertraglichen Regelung verwalten Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich (§ 1421 BGB). • Langjährige stillschweigende Praxis, wonach jeder Ehegatte seine Einkünfte selbst verwaltet und der andere dies kennt, begründet eine konkludente Vollmacht zur Verwaltung durch den anderen Ehegatten. • Ungenehmigte Verfügungen über das Gesamtgut sind ausgeschlossen, wenn durch langjährige Übung eine stillschweigende Zustimmung/ Vollmacht anzunehmen ist. • Ein analoger Schadensersatz nach § 1435 S.3 BGB setzt Verschulden nach § 1359 BGB voraus; hierfür hat die Klägerin keinerlei substantiierten Vortrag erbracht. Die Parteien hatten 1979 geheiratet, 1999 rechtskräftig geschieden und durch Ehevertrag von 1991 eine Gütergemeinschaft vereinbart, ohne die Verwaltung zu regeln. Nach Trennung 1996 führten beide eigene Konten und verwalteten ihre Einkünfte selbst; die Klägerin war voll erwerbstätig, der Beklagte Pensionär und Nebenerwerbstätiger. Durch notariellen Vertrag 2002 erfolgte eine teilweise Auseinandersetzung der Immobilien, eine vollständige Einigung nicht. Die Klägerin klagte auf Ausgleichszahlungen aus der Gütergemeinschaft; das Familiengericht verurteilte den Beklagten nur zur Zahlung eines kleineren Betrags und wies die restliche Klage ab. Die Klägerin macht in der beabsichtigten Berufung zahlreiche ohne ihre Zustimmung vorgenommene Kontoverfügungen des Beklagten geltend und beantragt Prozesskostenhilfe für die Berufung. Der Beklagte verteidigt; seine eigene Berufung wurde zurückgenommen. • Mangels Erfolgsaussicht ist Prozesskostenhilfe für die Berufung zu versagen (§ 114 Abs.1 ZPO). • Ohne vertragliche Regelung gilt gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts gemäß § 1421 BGB; gemeinschaftliche Verwaltung verlangt gemeinsame Verfügungen nach § 1450 BGB. • Langjährige Praxis, dass jeder Ehegatte seine Einkünfte selbst verwaltete und der andere dies kannte, ist als stillschweigende Zustimmung bzw. Vollmacht zu werten; daher liegen keine ungenehmigten Verfügungen vor und die vom Kläger geltend gemachten Abhebungen sind nicht dem Gesamtgut zuzurechnen. • Ein (analoger) Schadensersatzanspruch nach § 1435 S.3 BGB setzt Verschulden nach § 1359 BGB voraus; die Klägerin hat hierzu keinen substantiierten Vortrag geliefert und hätte bei Kenntnis bereits früher Aufklärung verlangen müssen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung wird mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt die Entscheidung des Familiengerichts: wegen gemeinschaftlicher Verwaltung und einer stillschweigenden Praxis gegenseitiger Vollmachten stehen der Klägerin die geltend gemachten zusätzlichen Ausgleichsbeträge nicht zu. Zudem fehlt es an einem dringenden Verschuldensvortrag, der einen analogen Schadensersatzanspruch stützen könnte. Damit bleibt der vom Familiengericht festgestellte Ausgleichsbetrag in der Höhe verbindlich; die beabsichtigte Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.