Urteil
17 UF 42/08
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein geschiedener Ehegatte kann Krankheitsunterhalt (§1572 BGB) nicht geltend machen, wenn die Erwerbsfähigkeit bereits zum Zeitpunkt der Scheidung nicht ausgeschlossen war; in diesem Fall kommt nur Aufstockungsunterhalt (§1573 Abs.2 BGB) in Betracht.
• Bei Beurteilung der unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten ist auf die im Ehevergleich getroffenen Regelungen und auf die realistische Berücksichtigung pfändbarer Beträge im Falle einer beidseitigen Insolvenzstrategie abzustellen.
• Fiktive Erwerbseinkünfte sind nur dann zuzuschreiben, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht aus berechtigten Gründen (etwa Entgeltersatzleistungen) von einer Erwerbstätigkeit abgehalten ist; nach Abschluss von Heil- oder Rehabilitationsmaßnahmen kann jedoch eine Hochrechnung auf vollschichtige Tätigkeit erfolgen.
• Ein nachehelicher Aufstockungsunterhalt kann gem. §1578b BGB befristet werden; bei langjähriger Ehe und Wegfall ehebedingter Nachteile ist eine Befristung bis zur Restschuldbefreiung oder vergleichbarem Zeitpunkt gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Aufstockungsunterhalt nach Scheidung befristet bis Ende 2009; Krankheitsunterhalt abgelehnt • Ein geschiedener Ehegatte kann Krankheitsunterhalt (§1572 BGB) nicht geltend machen, wenn die Erwerbsfähigkeit bereits zum Zeitpunkt der Scheidung nicht ausgeschlossen war; in diesem Fall kommt nur Aufstockungsunterhalt (§1573 Abs.2 BGB) in Betracht. • Bei Beurteilung der unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten ist auf die im Ehevergleich getroffenen Regelungen und auf die realistische Berücksichtigung pfändbarer Beträge im Falle einer beidseitigen Insolvenzstrategie abzustellen. • Fiktive Erwerbseinkünfte sind nur dann zuzuschreiben, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht aus berechtigten Gründen (etwa Entgeltersatzleistungen) von einer Erwerbstätigkeit abgehalten ist; nach Abschluss von Heil- oder Rehabilitationsmaßnahmen kann jedoch eine Hochrechnung auf vollschichtige Tätigkeit erfolgen. • Ein nachehelicher Aufstockungsunterhalt kann gem. §1578b BGB befristet werden; bei langjähriger Ehe und Wegfall ehebedingter Nachteile ist eine Befristung bis zur Restschuldbefreiung oder vergleichbarem Zeitpunkt gerechtfertigt. Die Parteien waren 21 Jahre verheiratet; die Scheidung wurde 2003 rechtskräftig. Nach einem Vergleich von 2003 ruhte ein Unterhaltsanspruch der Klägerin, solange der Beklagte bestimmte Zahlungen auf Verbindlichkeiten und Kindesunterhalt nachwies. Ab August 2005 verlangte die Klägerin nachehelichen Unterhalt; sie leidet an Bandscheibenvorfällen und war seit Dezember 2005 krankgeschrieben. Der Beklagte war seit 2003 selbstständig, erhielt eine Abfindung 2003 und führt Verhandlungen zur Schuldenbereinigung; seine jetzige Ehefrau hat eigenes Einkommen. Die Familiengerichte unterschiedlicher Instanzen ermittelten Einkommen und Bedarf beider Seiten, bereinigten das Einkommen des Beklagten um berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und setzten der Klägerin ab Juli 2007 fiktive Erwerbseinkünfte zu; Streitpunkt waren Anspruchsgrundlage (Krankheits- vs. Aufstockungsunterhalt), Höhe der fiktiven Einkünfte, Berücksichtigung von Schulden und Befristung des Unterhalts. • Zulässigkeit: Die Leistungsklage war statthaft, weil der Vergleich von 2003 für die dort nicht geschuldeten Zeiträume keinen dauernden Ausschluss begründet. • Anspruchsgrundlage: Krankheitsunterhalt (§1572 BGB) scheidet aus, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Scheidung nicht krankheitsbedingt erwerbsunfähig war; Bandscheibenvorfälle und Medikation rechtfertigen nicht die Zuschreibung von Krankheitsunterhalt rückwirkend ab Scheidung. • Aufstockungsunterhalt (§1573 Abs.2 BGB): Die Klägerin hat Anspruch auf Ausgleich des ehelichen Einkommensgefälles, weil ihre eigenen Einkünfte den nach ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Bedarf nicht decken. • Berücksichtigung von Verbindlichkeiten: Aus dem Vergleich resultierende Verbindlichkeiten sind berücksichtigungsfähig; bei beidseitigen Insolvenzanträgen sind für Unterhaltszwecke jedoch nur die pfändbaren Beträge zu berücksichtigen. • Abfindung: Die vom Beklagten erhaltene Abfindung ist unterhaltsrechtlich Entgeltersatz und stand den ehelichen Lebensverhältnissen nicht zur Verfügung; sie wird somit nicht dem laufenden Einkommen dauerhaft zugerechnet. • Fiktive Erwerbseinkünfte der Klägerin: Für die Zeit der tatsächlichen Krankengeld- und Übergangsgeldbezüge werden keine fiktiven Einkünfte angesetzt; ab Juli 2007 ist eine Hochrechnung auf ein fiktives Bruttomonatseinkommen von 1.200 EUR (Netto ca. 905,82 EUR) gerechtfertigt, weil nach Reha eine vollschichtige Tätigkeit mit Einschränkungen möglich erscheint. • Befristung (§1578b BGB): Unter Berücksichtigung der Ehedauer (21 Jahre), der ehebedingten Nachteile und der laufenden Schulden sowie der Aussicht auf Restschuldbefreiung ist der Unterhalt sachgerecht bis zum Ende des Jahres 2009 zu befristen. • Prozessnebenfolgen: Kosten werden aufgehoben; Urteil vorläufig vollstreckbar; Revision zugelassen. Die Berufungen beider Parteien hatten teilweisen Erfolg: Die Klägerin erhält keinen Krankheitsunterhalt, wohl aber Aufstockungsunterhalt. Der Beklagte ist zur Zahlung bestimmter rückständiger und laufender Unterhaltsbeträge verurteilt (Aufschlüsselung für August 2005–Dezember 2009 im Tenor). Dabei wurden dem Beklagten die im Vergleich und den ehelichen Verhältnissen begründeten Verbindlichkeiten sowie die pfändbaren Beträge im Kontext einer beidseitigen Insolvenzanbahnung angerechnet; die Abfindung des Beklagten wurde nicht dem laufenden Einkommen dauerhaft zugerechnet. Die Unterhaltsverpflichtung der Beklagten ist aus Gründen der Angemessenheit und Wandelbarkeit der Lebensverhältnisse nach §1578b BGB bis zum 31.12.2009 befristet. Die weitergehenden Ansprüche der Klägerin und die weitergehende Berufung des Beklagten wurden zurückgewiesen, die Kosten des Verfahrens aufgehoben; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde zugelassen.