Beschluss
16 WF 194/08
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Umgangsregelungsantrag eines Kindes ist nicht mutwillig, wenn bisher keine verbindliche Regelung besteht und der Umgang unregelmäßig stattgefunden hat.
• Vor Einleitung eines gerichtlichen Umgangsverfahrens ist grundsätzlich zunächst die Möglichkeit außergerichtlicher Vermittlung durch das Jugendamt zu nutzen; dies kann bei Bedürftigkeit und Ausnahmefällen entfallen.
• Besteht bereits eine vermittelte, aber von der Gegenseite nicht eingehaltene Umgangsvereinbarung, kann ohne erneute Jugendamtsvermittlung sofort gerichtliche Prozesskostenhilfe bewilligt werden.
Entscheidungsgründe
Prozesskostenhilfe für Umgangsantrag bei zuvor nicht eingehaltenem Jugendamtsvergleich • Ein Umgangsregelungsantrag eines Kindes ist nicht mutwillig, wenn bisher keine verbindliche Regelung besteht und der Umgang unregelmäßig stattgefunden hat. • Vor Einleitung eines gerichtlichen Umgangsverfahrens ist grundsätzlich zunächst die Möglichkeit außergerichtlicher Vermittlung durch das Jugendamt zu nutzen; dies kann bei Bedürftigkeit und Ausnahmefällen entfallen. • Besteht bereits eine vermittelte, aber von der Gegenseite nicht eingehaltene Umgangsvereinbarung, kann ohne erneute Jugendamtsvermittlung sofort gerichtliche Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Der 15-jährige schwerbehinderte Sohn lebt beim Vater; die Mutter wohnt 200 km entfernt und ist vollschichtig erwerbstätig. Der Sohn beantragte gerichtlichen Umgang mit der Mutter (regelmäßige Wochenenden und Ferien), ohne das Jugendamt einzuschalten. Die Mutter bestritt die Notwendigkeit einer gerichtlichen Regelung, verwies auf Entfernung, Arbeit und Pflege ihrer eigenen kranken Mutter und erklärte, keinen Wochenendumgang leisten zu können. Das Familiengericht lehnte Prozesskostenhilfe mit der Begründung der Mutwilligkeit und mangels Regelungsinteresses ab; es verwies auf die unterlassene Inanspruchnahme des Jugendamtes. Der Sohn legte sofortige Beschwerde ein und trug vor, das Jugendamt habe 2006 vermittelt, die erzielte Regelung sei von der Mutter nicht eingehalten worden. In der mündlichen Verhandlung einigten sich die Eltern schließlich auf eine Ferienregelung für 2008. • Die Beschwerde ist statthaft und begründet; ein Regelungsbedürfnis besteht, weil kein verbindlicher Umgang besteht und es in der Vergangenheit zu Unregelmäßigkeiten kam (§ 1684 BGB Kontext). • Die Rechtsprechung stellt klar, dass die zwangsweise Durchsetzung des Umgangs und die damit verbundenen Grundrechtseingriffe zu unterscheiden sind; allein die Einleitung eines Verfahrens berührt die Persönlichkeitsrechte der Eltern nicht erheblich. • Zur Mutwilligkeit nach § 114 ZPO: Der Senat folgt der Auffassung, dass grundsätzlich vorherige Inanspruchnahme kostenloser Jugendamtsvermittlung zumutbar ist, da eine vernünftige, selbst zu finanzierende Partei zunächst außergerichtliche Möglichkeiten nutzen wird. • Allerdings liegt hier ein Ausnahmefall vor: Es bestand bereits 2006 eine vom Jugendamt vermittelte Umgangsregelung, die die Mutter nicht befolgte. Vor diesem Hintergrund ist dem Antragsteller die erneute Inanspruchnahme des Jugendamtes nicht zuzumuten, sodass die Ablehnung der Prozesskostenhilfe unberechtigt war. • Folglich ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen; die Bedürftigkeit des Antragstellers ist gegeben und die Sachlage rechtfertigt gerichtliches Einschreiten. Die sofortige Beschwerde hat Erfolg; der Beschluss des Amtsgerichts Biberach vom 13.02.2008 wird abgeändert. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ohne Ratenzahlung bewilligt und ihm ein Rechtsanwalt beigeordnet. Die Ablehnung durch das Amtsgericht wegen Mutwilligkeit war nicht gerechtfertigt, da kein verbindlicher Umgang bestand und die Mutter eine zuvor vermittelte Umgangsregelung nicht eingehalten hatte. Wegen dieses besonderen Umstands durfte der Antragsteller das Gericht ohne erneute Jugendamtsvermittlung anrufen; damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt.