Beschluss
6 W 55/08
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Klage offensichtlich erfolglos ist (§ 114 ZPO).
• Ein Vertrag, der zur systematischen Begehung unlauteren Wettbewerbs (Cold Calling ohne Einwilligung) verpflichtet, ist nach § 134 BGB nichtig.
• Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) und bereicherungsrechtliche Ansprüche können wegen des Gesetzesverstoßes und des Ausschlusstatbestands des § 817 S.2 BGB ausscheiden.
Entscheidungsgründe
Vertrag über Cold Calling ist wegen Verstoßes gegen UWG nach § 134 BGB nichtig • Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Klage offensichtlich erfolglos ist (§ 114 ZPO). • Ein Vertrag, der zur systematischen Begehung unlauteren Wettbewerbs (Cold Calling ohne Einwilligung) verpflichtet, ist nach § 134 BGB nichtig. • Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) und bereicherungsrechtliche Ansprüche können wegen des Gesetzesverstoßes und des Ausschlusstatbestands des § 817 S.2 BGB ausscheiden. Die Antragstellerin betreibt ein Callcenter und schloss mit der Antragsgegnerin einen Vertrag, wonach sie Verbraucher telefonisch akquirieren sollte, ohne dass diese zuvor eingewilligt hatten. Die Antragsgegnerin verweigerte Zahlung und es entstand ein Streit über Vergütung und Vertragswirksamkeit. Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung ihrer Forderung aus dem Callcentervertrag. Die Vorinstanz lehnte Prozesskostenhilfe ab; hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde. Streitfragen waren unter anderem, ob die Antragstellerin Arbeitnehmerin oder arbeitnehmerähnlich ist und welcher Rechtsweg gegeben wäre, sowie ob der Vertrag wegen Verstoßes gegen gesetzliche Verbote oder gegen die guten Sitten nichtig ist. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet, weil die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). • Die Frage der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist im Prozesskostenhilfeverfahren nicht vorab nach § 17a GVG zu entscheiden; die Antragstellerin ist weder Arbeitnehmerin noch arbeitnehmerähnlich, da sie u. a. andere Beschäftigte abrechnet und nicht in Weisungsgebundenheit der Antragsgegnerin stand. • Der mit der Antragsgegnerin geschlossene Vertrag zielte darauf ab, systematisch gegen § 7 Abs.2 Nr.2, Abs.1, § 3 UWG (in der damaligen Fassung) durch unerbetene Telefonwerbung zu verstoßen; ein solcher Basisvertrag ist nach § 134 BGB nichtig. • Aufwendungsersatzansprüche aus § 683 BGB scheiden aus, weil die Erbringung der Dienstleistung nicht als erforderlich angesehen werden durfte, da sie den Verstoß gegen das UWG begünstigte. • Bereicherungsansprüche sind wegen des Ausschlusstatbestands des § 817 S.2 BGB ausgeschlossen, da die Antragstellerin den Gesetzesverstoß vorsätzlich oder mindestens leichtfertig in Kauf genommen hat; die Einschränkungsgründe der Rechtsprechung greifen hier nicht. • Da die Arbeit der Mitarbeiter gerade auf die wettbewerbswidrigen Anrufe gerichtet war, sprechen weder sozialpolitische Erwägungen noch die Interessen Dritter zugunsten eines Ausgleichs; daher sind Ansprüche der Antragstellerin insgesamt nicht durchsetzbar. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; die Prozesskostenhilfe bleibt versagt, weil die geltend gemachten vertraglichen und sonstigen Ansprüche keine hinreichende Erfolgsaussicht haben. Der zugrundeliegende Vertrag ist nichtig wegen Verstoßes gegen das UWG (§ 134 BGB), Aufwendungsersatz- und bereicherungsrechtliche Ansprüche scheitern ebenfalls. Dem Kläger stehen daher weder Zahlungen aus dem Vertrag noch Ersatzansprüche zu; die Abweisung schützt die Rechtsordnung vor der Durchsetzung von Verträgen, die auf unlauteren Telefonwerbungen beruhen. Eine Kostenentscheidung und die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurden nicht getroffen.