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Urteil

19 U 62/08

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 11.04.2008 - Az.: 3 O 89/07 - wie folgt abgeändert: 1. Die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem am 13. Januar 2005 verkündeten Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart - Az.: 19 U 157/03 - wird für unzulässig erklärt, soweit sie nicht a) die Zwangsvollstreckung in den Gesamtgutsanteil des am 17.04.1970 verstorbenen Herrn AB... am auf die Klägerin übergegangenen Nachlass der am 27.06.1989 verstorbenen Frau EB... betrifft, bestehend aus aa) folgenden vier Grundstücken: - Flurstück 250/8 (früher Flurstück 250/4), ...straße 13 (Wohnhaus, Garage, Grünland), eingetragen im Grundbuch von S... Heft 41 Abteilung I Nr. 5, - Flurstück 249/2, ...straße (Bauplatz), eingetragen im Grundbuch von S... Heft 41 Abteilung I Nr. 4, - Flurstück 922 (Acker), eingetragen im Grundbuch von S... Heft 41 Abteilung I Nr. 10, - Flurstück 810 (Acker), eingetragen im Grundbuch von S... Heft 41 Abteilung I Nr. 11, bb) dem Wachstumszertifikat Nr. 1704 der Volksbank B... über 60.000,00 DM, cc) einer Jagdausrüstung, bestehend aus - einem einläufigen Jagdgewehr, - einem zweiläufigen Jagdgewehr, - einem dreiläufigen Jagdgewehr, - einer Pistole „Micros“, Serien-Nr. ..., - einem Zielfernrohr, - einem Fernglas, - Munition und b) soweit sie nicht die Zwangsvollstreckung wegen eines Betrages in Höhe von 26.153,02 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus seit 01.07.1992 in das Eigenvermögen der Klägerin betrifft, bestehend aus aa) Grundstücke (1) im Ortsteil L... - Flurstück 391/3, Bebauungsplan „Obere W...“, 493,2 m², - Flurstück 389/2, Bebauungsplan „Obere W...“, 551,6 m², - Flurstück 392/1, Bebauungsplan „Obere W...“, 622,2 m², - Flurstück 250/8 (früher Flurstück 250/4), ...straße 13 (Wohnhaus, Garage, Grünland), eingetragen im Grundbuch von S... Heft 41 Abteilung I Nr. 5, - Flurstück 249/2, ...straße (Bauplatz), eingetragen im Grundbuch von S... Heft 41 Abteilung I Nr. 4, - Flurstück 922 (Acker), eingetragen im Grundbuch von S... Heft 41 Abteilung I Nr. 10, - Flurstück 810 (Acker), eingetragen im Grundbuch von S... Heft 41 Abteilung I Nr. 11, (2) im Ortsteil O... - Flurstück 1191, Bebauungsplan „Sch...“, 556,8 m², - Flurstück 1189, Bebauungsplan „Sch...“, 618,1 m², - Flurstück 1192, Bebauungsplan „Sch...“, 650,5 m², (3) im Ortsteil U... - Flurstück 3004, Bebauungsplan „H... II“, 561,0 m², - Flurstück 3041, Bebauungsplan „H... II“, 581,6 m², - Flurstück 3042, Bebauungsplan „H... II“, 512,4 m², - Flurstück 3040, Bebauungsplan „H... II“, 618,0 m², - Flurstück 3031, Bebauungsplan „H... II“, 667,8 m², - Flurstück 3037, Bebauungsplan „H... II“, 742,1 m², - Flurstück 3036, Bebauungsplan „H... II“, 631,8 m², - Flurstück 3012, Bebauungsplan „H... II“, 630,9 m², - Flurstück 3030, Bebauungsplan „H... II“, 552,6 m², - Flurstück 3013, Bebauungsplan „H... II“, 619,7 m², - Flurstück 3014, Bebauungsplan „H... II“, 551,9 m², - Flurstück 3015, Bebauungsplan „H... II“, 552,3 m², - Flurstück 3016, Bebauungsplan „H... II“, 577,1 m², - Flurstück 3017, Bebauungsplan „H... II“, 601,6 m², - Flurstück 3019, Bebauungsplan „H... II“, 626,4 m², - Flurstück 3027, Bebauungsplan „H... II“, 479,2 m², - Flurstück 1967, Bebauungsplan „B...“, 788,1 m², (4) im Ortsteil W... - Flurstück 4046/1, Bebauungsplan „R... II“, 2.778,1 m² - Flurstück 4043, Bebauungsplan „R... II“, 7.255,2 m² - Flurstück 4082, Bebauungsplan „G...“, 672,7 m², bb) dem Wachstumszertifikat Nr. 1704 der Volksbank B... über 60.000,00 DM, cc) einer Jagdausrüstung, bestehend aus - einem einläufigen Jagdgewehr, - einem zweiläufigen Jagdgewehr, - einem dreiläufigen Jagdgewehr, - einer Pistole „Micros“, Serien-Nr. ..., - einem Zielfernrohr, - einem Fernglas, - Munition. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 45 % und der Beklagte 55 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den jeweiligen Schuldnern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages zuzüglich eines Aufschlages von 10 % abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich eines Aufschlages von 10 % leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. VI. Streitwert in beiden Instanzen: 378.669,97 EUR Gründe I. 1 Mit ihrer Vollstreckungsgegenklage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus einem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2005 - Az.: 19 U 157/03 - in bestimmte Vermögensgegenstände der Klägerin unzulässig sei. 2 Dem Beklagten wurde mit dem genannten Urteil ein Zahlungsanspruch gegen die Klägerin aus einer Vermächtnisanordnung in Höhe von 378.669,97 EUR nebst Zinsen zugesprochen. Der Klägerin wurde die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass des Schwiegervaters des Beklagten vorbehalten. 3 Auf die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. 4 Das Landgericht gab der Vollstreckungsgegenklage statt. 5 Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Das Landgericht habe insbesondere zu Unrecht Haftungsansprüche wegen fehlerhafter Nachlassverwaltung abgelehnt. 6 Der Beklagte beantragt: 7 Das am 11.04.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Tübingen, Az.: 3 O 89/07, wird aufgehoben und die Vollstreckungsabwehrklage abgewiesen. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Berufung zurückzuweisen. 10 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. 11 Wegen des weiteren Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 11. September 2008 Bezug genommen. II. 12 Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Die Zwangsvollstreckung des Beklagten in den Gesamtgutsanteil des am 17.04.1970 verstorbenen Herrn AB... am auf die Klägerin übergegangenen Nachlass der am 27.06.1989 verstorbenen Frau EB... ist ebenso zulässig wie die Zwangsvollstreckung in das Eigenvermögen der Klägerin hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 26.153,02 EUR nebst Zinsen. 13 Die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin gemäß §§ 785, 781, 767 ZPO ist zulässig. Sie kann bereits vor Beginn der Zwangsvollstreckung erhoben werden (vgl. Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., § 785 Rz. 5). 14 Die Vollstreckungsgegenklage ist auch zu einem großen Teil begründet. 15 Es steht rechtskräftig aufgrund des Urteils des 19. Zivilsenats vom 13. Januar 2005 - 19 U 157/03 - fest, dass der Beklagte nur in den Nachlass des AB... vollstrecken darf, falls die Klägerin von ihrem vorbehaltenen Recht, die Überschwerungseinrede zu erheben, Gebrauch macht und diese begründet ist, §§ 1990, 1991, 1992 BGB. 16 Die Beweislast für die eingetretene Haftungsbeschränkung liegt bei der Klägerin (Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 2, 2. Aufl., § 1992 Rz. 1). 1. 17 Dem Beklagten wurde mit dem genannten Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart ein Vermächtnisanspruch in Höhe von 378.669,97 EUR zuerkannt. 18 Unbestritten betrug der Nachlasswert der EB... zum Zeitpunkt ihres Todes am 27.06.1989 286.263,89 EUR (vgl. die Zusammenstellung in der Berufungserwiderung, Bl. 177 bis 179 d.A., und im Schriftsatz der Klägerin vom 12.02.2008, Bl. 52 ff d.A.). 19 a) Bezüglich der zum Gesamtgut der Eheleute B... gehörenden vier Grundstücke im Ortsteil L... und der ebenfalls zum Gesamtgut der Eheleute B... gehörenden Jagdausrüstung ist nur der hälftige Wert als aus dem Nachlass des Herrn AB... herrührend anzusetzen (vgl. insoweit die Nachlassverzeichnisse K 1, Bl. 12 d.A., und K 2, Bl. 16 d.A.). Der Wert der Grundstücke ist unstreitig mit 244.248,73 EUR laut Gutachten C... vom 22.03.1999 (Bl. 861, Bd. V d.A. 3 O 359/02) anzusetzen. Für die Jagdausrüstung veranschlagt die Klägerin unbestritten 1.533,88 EUR. 20 Die einzusetzende Hälfte dieser Beträge ergibt folglich 122.507,83 EUR. 21 Die Klägerseite hat darüber hinaus den gesamten noch beim Tod der Frau EB... vorhandenen Nachlass in Höhe von 286.263,89 EUR als zur Hälfte von Herrn AB... herrührend betrachtet. Diese Berechnung wurde vom Beklagten nicht bestritten. Der einzusetzende Nachlasswert des Herrn AB... beträgt folglich 143.131,94 EUR. 22 Diesem Wert ist entgegen der Ansicht des Beklagten die Forderung aus dem seiner Frau von der Rechtsvorgängerin der Klägerin gewährten Darlehen in Höhe von 100.000,00 DM (51.129,19 EUR) schon deshalb nicht hinzuzurechnen, weil Frau EB... die Verpflichtung zur Rückzahlung dieses Darlehens mit Testament vom 02.06.1989 erlassen hat (vgl. Bl. 219 im Verfahren 1 U 136/93 des OLG Stuttgart). 23 Im Hinblick auf den dem Beklagten zugesprochenen Zahlungsanspruch in Höhe von 378.669,97 EUR ist der Überschuldungseinwand nach § 1992 BGB folglich grundsätzlich gerechtfertigt. 24 b) Die Überschuldung des Nachlasses bestimmt sich nach herrschender Meinung nach dem Zeitpunkt der Geltendmachung, nach anderer Ansicht nach dem Zeitpunkt der Erhebung der Einrede (vgl. Lange/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts, 5. Aufl., § 49 VIII). Der Vermächtnisanspruch wurde mit Widerklage am 01.07.1992 erhoben; die Vollstreckungsgegenklage wurde am 04.04.2007 zugestellt. Beide Parteien gehen dagegen von einer Wertbestimmung zum Zeitpunkt des Todes der Frau EB... aus, also vom 27.06.1989. Abgesehen davon, dass Werte zu späteren Zeitpunkten weder vorgetragen noch im Streit sind, ist dies auch sachgerecht. Die Klägerin macht ihre Haftungsbeschränkung nach § 1992 BGB als Erbeserbin nach § 2181 BGB geltend und nimmt deshalb für sich das Beschränkungsrecht so in Anspruch, wie es der beschwerten Erblasserin EB... bei Fälligkeit des Vermächtnisses zugestanden hätte. 2. 25 Hauptstreitpunkt im Berufungsverfahren ist, ob die Erblasserin Frau EB... gemäß § 1978 BGB ihre Pflichten bei der Verwaltung des Nachlasses des Herrn AB... verletzt hat. 26 In Höhe einer etwaigen Verwalterhaftung der Frau EB... würde dann die Klägerin als deren Alleinerbin gemäß §§ 1967, 1992, 1991 Abs. 1, 1978 BGB auch mit ihrem Eigenvermögen haften (vgl. BGH NJW 1992, 2694), da eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass der Frau EB... nicht vorbehalten wurde, § 780 ZPO. 27 a) In Höhe von 107.687,29 EUR ist eine Verwalterhaftung nach den §§ 1992 Abs. 1, 1991 Abs. 1, 1978 BGB nicht gegeben. 28 Bei diesem Betrag handelt es sich im Wesentlichen um die im Oberlandesgerichtsurteil vom 13.01.2005 auf S. 12 unter 2. genannten Zahlungen der Erblasserin EB... an ihre Tochter, die Rechtsvorgängerin des Beklagten, in Höhe von 40.000,00 DM und 44.952,00 DM (im Jahr 1978) und ein ebenfalls im Jahre 1978 an die Tochter gewährtes Darlehen in Höhe von 100.000,00 DM (vgl. Schuldschein vom 22.06.1980, Anl. K 9). 29 Da bei der Berechnung des Vermächtnisanspruchs indexiert wurde, sind folgerichtig auch diese Zahlungen zu indexieren und auf Euro umzurechnen. Dies ergibt insoweit unstreitig 107.687,29 EUR (vgl. zur Berechnung den Schriftsatz der Klägerin vom 12.02.2008, S. 14, Bl. 64 d.A.). 30 Nach der Rechtsprechung des BGH hat der gemäß §§ 1991, 1978 BGB beschränkt haftende Erbe zu persönlichen Zwecken entnommene Nachlassgelder gemäß § 667 BGB ohne Rücksicht auf Verschulden zu ersetzen und herauszugeben (vgl. BGH ZEV 2008, 237; NJW 1992, 2694). 31 Es handelt sich hierbei um einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch. 32 Den indexierten Betrag in Höhe von 107.687,29 EUR hat die Erblasserin nicht zu persönlichen Zwecken entnommen, sondern ihrer Tochter, der Vermächtnisnehmerin, zum Erwerb eines Hausgrundstückes (Burgsteige/Tübingen und Bauplatz/Gächingen) übergeben. Schon aus diesem Grund greift die zitierte Rechtsprechung für den vorliegenden Fall nicht ein. 33 Das zeigt auch die Begründung in BGH NJW 1992, 2694 Rz. 27. Hier wurde darauf abgestellt, dass die Erben jahrelang mit dem Nachlass gewirtschaftet hatten, ohne ihn an die Gläubiger herauszugeben. 34 Jedenfalls ist der Beklagte gemäß § 242 BGB gehindert, in dieser Höhe die Verwalterhaftung geltend zu machen. Zwar war die Erblasserin vor ihrem Tode zur auch teilweisen Vermächtniserfüllung nur mit Zustimmung ihrer Tochter befugt (Erbvertrag 1965, Bl. 203, Bd. II d.A. in der Sache 7 O 113/97). 35 Den Nachlass durch Entgegennahme dieser Beträge zu schmälern und dann beim gebenden Erben Ersatz im Wege der Verwalterhaftung nach § 1978 BGB zu suchen, ist aber treuwidrig. 36 Soweit der Beklagte erstmals in seiner Replik auf die Berufungserwiderung bestreitet, dass diese Zuwendungen aus dem Nachlass des Herrn AB... stammen und behauptet, sie seien aus dem auf Frau EB... entfallenden Erbteil in Höhe von 1/4 am Nachlass ihres verstorbenen Mannes erfolgt, kann dieses Vorbringen schon nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigt werden. 37 b) Eine Verwalterhaftung nach §§ 1992 Abs. 1, 1991 Abs. 1, 1978 BGB scheidet auch in Höhe von weiteren 76.192,91 EUR aus. 38 Hierbei handelt es sich um die von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 12.02.2008 S. 15 unter d und bb Ziff. 1 bis 7 behaupteten der Vermächtnisnehmerin bzw. dem Beklagten geleisteten und dezidiert aufgelisteten Zuwendungen, in der indexierten Höhe von 76.192,91 EUR, die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 11.03.2008 pauschal bestritten wurden. 39 Ziff. 1, 2, 4 und 5 waren bereits Gegenstand der Anschlussberufungsbegründung im Verfahren 19 U 157/03 (Bl. 1189 d.A.) und wurden damals gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigt. Den Vortrag zu den Ziff. 3, 6 und 7 hält die Klägerin erstmals. Die Klägerin ist mit diesem Vorbringen jedoch nicht präkludiert, da sie im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Verwalterhaftung nach §§ 1992, 1978 Abs. 1 BGB erstmals erörtert werden, während die Zurückweisung nach § 531 Abs. 2 ZPO im Verfahren 19 U 157/03 die Feststellung der Höhe des Vermächtnisanspruches betraf, der sie nicht (mehr) entgegengehalten werden konnten (zumal sie auch nicht auf das Vermächtnis geleistet worden waren). 40 Da der Klägerin grundsätzlich der Nachweis der Überschwerung des Nachlasses nach AB... gelungen ist, obliegt dem Beklagten die Beweislast dafür, in welchem Umfang der Erbe persönlich verantwortlich ist und haftet (Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 2, 2. Aufl., § 1991 Rz. 1). 41 Die Rechtsprechung modifiziert diese Beweislast dahingehend, dass der Erbe verpflichtet ist, ein Nachlassverzeichnis zu errichten und konkret den Bestand und Verbleib des Nachlasses darzulegen (vgl. BGH NJW 1992, 2694; ZEV 2008, 237). Dies hat die Klägerin getan. Das pauschale Bestreiten des Beklagten im Schriftsatz vom 11.03.2008 genügte deshalb nicht (vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 138 Rz. 10 a). 42 Dies gilt umso mehr, als der Beklagte erstinstanzlich nicht bestritten hat, für seine Schwiegermutter Frau EB... bis 1987 alle finanziellen Dinge erledigt zu haben (vgl. Schriftsatz vom 11.03.2008, S. 5 oben). 43 Ihm waren folglich alle wesentlichen Tatsachen, die den behaupteten Zuwendungen zu Grunde lagen, bekannt und es war ihm deshalb zumutbar, nähere Angaben zu machen (vgl. Zöller/Greger a.a.O. m.w.N.). 44 Soweit sich der Beklagte nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16. September 2008 erstmals detailliert mit den von der Klägerin bereits in erster Instanz konkret aufgelisteten Zuwendungen auseinandersetzt, war der Senat schon deshalb nicht gehalten , das Verfahren gem.§ 156 ZPO wiederzueröffnen , weil dieser verspätete Vortrag bereits nach § 531 Abs. 2 ZPO keine Berücksichtigung finden kann. 45 Ist damit von weiteren Zuwendungen an die Vermächtnisnehmerin bzw. den Beklagten in Höhe von 76.192,91 EUR auszugehen, scheidet auch in dieser Höhe eine Verwalterhaftung der Klägerin nach §§ 1992, 1991, 1978 BGB aus. 46 c) Zu Gunsten der Klägerin ist gemäß §§ 1978 Abs. 3, 670 BGB ein weiterer Betrag in Höhe von 25.504,81 EUR als Aufwendungsersatz in die Berechnung einzustellen. 47 Unbestritten blieb der erstinstanzliche Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 12.02.2008, wonach ihrer Rechtsvorgängerin im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus der Gebrüder B... Maschinenfabrik KG Steuerverbindlichkeiten von indexiert 28.260,50 EUR und Rechtsanwaltskosten von indexiert 5.745,91 EUR entstanden sind. 48 Da der dem Anspruch des Beklagten zu Grunde liegende Vermächtnisanspruch auf Zahlung einer Geldsumme geht, stellt die Veräußerung des Gesellschaftsanteils und des Firmengrundstücks eine Maßnahme im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses dar, deren hierfür angefallene Aufwendungen die Rechtsvorgängerin der Klägerin für erforderlich halten durfte. 49 Entsprechend der Vermächtnisquote von 3/4 ist die Klägerin deshalb berechtigt, 3/4 der Gesamtaufwendungen in Höhe von 34.006,41 EUR, also 25.504,81 EUR ersetzt zu verlangen. 50 d) Zieht man vom ausgeurteilten Vermächtnisbetrag in Höhe von 378.669,97 EUR den Nachlasswert nach AB... in Höhe von 143.131,94 EUR sowie die an die Vermächtnisnehmerin bzw. den Beklagten geleisteten Zuwendungen in Höhe von 107.687,29 EUR und 76.192,91 EUR ab und berücksichtigt ferner einen Aufwendungsersatz in Höhe von 25.504,81 EUR, so erhält man eine Differenz in Höhe von 26.153,02 EUR. In Höhe dieser Differenz haftet die Klägerin gemäß §§ 1992, 1991, 1978 Abs. 1 BGB mit ihrem Eigenvermögen. 51 So gab es noch mindestens bis 21. Februar 1979 zu Gunsten der Erblasserin EB... ein Festgeldkonto in Höhe von 154.638,45 DM bei der Kreissparkasse T... (vgl. OLG-Urteil 19 U 157/03 S. 15). Der Betrag rührt wahrscheinlich aus dem mit 415.936,73 DM bezeichneten Ausscheidungsguthaben (vgl. Vertrag vom 01.12.1978, Bl. 792/809 d.A. des Verfahrens 19 O 157/03). Über den Verbleib dieses Geldes vermochte und vermag die Klägerin keine Aufklärung zu geben. 52 Es fehlt folglich insoweit an dem vom BGH im Rahmen von §§ 1992, 1991, 1978 BGB für unerlässlich gehaltenen konkreten Vortrag der Klägerin über den Bestand und den Verbleib des Nachlasses (vgl. BGH NJW 1992, 2694 Rz. 28; ZEV 2008, 237). 53 Ein Zurückziehen auf den Standpunkt, es sei „nichts mehr da“, reicht nicht. 54 Eine Beschränkung auf den Nachlass der Frau EB... wurde nicht vorbehalten (§ 780 ZPO). 55 e) Die Zwangsvollstreckung in den Nachlass des Herrn AB... hat sich an §§ 860 Abs. 2, 857 Abs. 1, 835 ZPO zu orientieren, wobei die Klägerin dies gemäß § 1992 S. 2 BGB durch Zahlung des Wertes abwenden kann. 3. 56 Zinsen: 57 a) In Höhe des Betrages, für den die Klägerin mit ihrem Eigenvermögen haftet, haftet sie auch für die rechtskräftig festgestellten Zinsen in Höhe von 4 % seit 01.07.1992. 58 b) Darüber hinaus haftet sie für die rechtskräftig festgestellte Zinsforderung nur mit dem Nachlass des A... B.... Der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung bezieht sich ausweislich des Tenors des Urteils des 19. Zivilsenats vom 13. Januar 2005 - 19 U 157/03 - auf die Urteilssumme nebst Zinsen. 4. 59 Der Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage berechnet sich ohne Rücksicht auf die Realisierbarkeit nach dem Nennbetrag des titulierten Anspruchs ohne Zinsen und Kosten (vgl. Musielak/Smid, ZPO-Kommentar, 5. Aufl., § 3 unter dem Stichwort Vollstreckungsgegenklage; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 unter dem Stichwort Vollstreckungsgegenklage). 60 Nach § 63 Abs. 3 GKG kann auch das Rechtsmittelgericht den Streitwert, den das Landgericht mit 120.000,00 EUR beziffert hat, von Amts wegen ändern. 61 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 62 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, § 543 Abs. 2 ZPO.