Urteil
2 Ss 371/08
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
4Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 4 Normen
Leitsätze
• Ein Erfüllungsgehilfe eines beliehenen Unternehmens kann hoheitlich tätig sein, ohne selbst als Amtsträger i.S.d. § 11 Abs.1 Nr.2c StGB zu gelten.
• Zur Annahme einer Amtsträgereigenschaft eines Privaten bedarf es neben der funktionalen Einbindung regelmäßig eines öffentlich-rechtlichen Bestellungsakts oder einer organisatorischen Eingliederung; bloße Unterbeauftragungen in einer Kette genügen nicht.
• Fehlt die Amtsträgereigenschaft, kann der Täter wegen Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) nicht verurteilt werden; insoweit kann jedoch wegen anderer Straftatbestände (hier § 206 Abs.2 Nr.2 StGB) strafrechtlich gehaftet werden.
• Die Strafzumessung des Tatrichters ist zu respektieren, wenn sie innerhalb des Beurteilungsspielraums verbleibt und die maßgeblichen mildernden und erschwerenden Umstände berücksichtigt wurden.
Entscheidungsgründe
Keine Amtsträgereigenschaft bei zuletzt in Kette eingesetztem Zusteller • Ein Erfüllungsgehilfe eines beliehenen Unternehmens kann hoheitlich tätig sein, ohne selbst als Amtsträger i.S.d. § 11 Abs.1 Nr.2c StGB zu gelten. • Zur Annahme einer Amtsträgereigenschaft eines Privaten bedarf es neben der funktionalen Einbindung regelmäßig eines öffentlich-rechtlichen Bestellungsakts oder einer organisatorischen Eingliederung; bloße Unterbeauftragungen in einer Kette genügen nicht. • Fehlt die Amtsträgereigenschaft, kann der Täter wegen Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) nicht verurteilt werden; insoweit kann jedoch wegen anderer Straftatbestände (hier § 206 Abs.2 Nr.2 StGB) strafrechtlich gehaftet werden. • Die Strafzumessung des Tatrichters ist zu respektieren, wenn sie innerhalb des Beurteilungsspielraums verbleibt und die maßgeblichen mildernden und erschwerenden Umstände berücksichtigt wurden. Der Angeklagte war als Zusteller für ein nicht lizenziertes Kleinunternehmen (Z.) tätig, das als Servicepartner für ein lizenziertes beliehenes Zustellunternehmen (D. GmbH) arbeitete. D. GmbH hatte von Gerichten und Behörden Zustellaufträge übernommen, ließ die tatsächlichen Zustellungen jedoch von nicht lizenzierten Subunternehmern/Servicepartnern durchführen und verwendete deren Stempel und Corporate Design. Der Angeklagte erhielt ein zu großes Zustellvolumen, wurde unzureichend geschult und lagerte zahlreiche Sendungen, die er nicht zustellte, aber als zugestellt beurkundete. In 193 Fällen fälschte er auf Postzustellungsurkunden die Angaben, ohne zu wissen, welche rechtlichen Folgen dies haben könne. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen Falschbeurkundung im Amt; die Berufungsinstanz verneinte die Amtsträgereigenschaft und verurteilte ihn wegen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses zu Geldstrafe. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein, die das OLG als unbegründet verworfen hat. • Rechtliche Rahmenbedingungen: Nach § 11 Abs.1 Nr.2c StGB setzt Amtsträgereigenschaft sowohl die Wahrnehmung öffentlicher Verwaltungsaufgaben (funktionale Komponente) als auch eine organisatorische Einbindung bzw. Bestellung 'bei' einer Behörde oder in deren Auftrag (organisatorische Komponente) voraus. • Funktional: Die förmliche Zustellung ist hoheitlich; beliehene und lizenzierte Unternehmen nehmen hoheitliche Aufgaben wahr und können Erfüllungsgehilfen zur Durchführung einsetzen (§§ 168 ZPO, 33 PostG, 5 PostG). • Organisatorisch: Bei verschachtelten Unterbeauftragungen reicht die bloße Tätigkeit in einer Kette ohne förmlichen Bestellungsakt oder unmittelbare organisatorische Eingliederung in die Behördenstruktur nicht, um den letzten Leistenden zum Amtsträger zu machen. Ein öffentlich-rechtlicher Bestellungsakt ist erforderlich, wenn der Letztbeauftragte nicht unmittelbar in die Organisation des beliehenen Unternehmens oder der Behörde eingegliedert ist. • Subjektiv: Für die Amtsträgereigenschaft sind Kenntnisse über die Bedeutung der Amtshandlung (Bedeutungskenntnis) erforderlich; der Angeklagte war hier unzureichend belehrt und wusste nicht um die konkreten rechtlichen Folgen seiner Handlung. • Eingangsfolge: Da die Amtsträgereigenschaft fehlte, entfällt eine Verurteilung nach § 348 StGB; eine Strafbarkeit nach § 206 Abs.2 Nr.2 StGB (andere Falschbeurkundungs- bzw. datenschutznahe Vorschriften) greift hingegen und deckt die Rechtsgüter adäquat ab. • Strafzumessung: Die Berufungskammer berücksichtigte zahlreiche strafmildernde Umstände (Geständnis, Überforderung, Stellung in der Kette, Organisationsmängel des beliehenen Unternehmens). Die verhängte Geldstrafe liegt innerhalb des rechtlich zulässigen Beurteilungsspielraums und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. • Kostenentscheidung: Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision gemäß § 473 StPO. Die Revision der Staatsanwaltschaft wurde als unbegründet verworfen; die Verurteilung des Angeklagten wegen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses zu einer Gesamtgeldstrafe blieb bestehen. Das OLG hält die Verneinung der Amtsträgereigenschaft für zutreffend, weil der Angeklagte organisatorisch nicht durch einen förmlichen Bestellungsakt oder eine entsprechende Eingliederung zum Amtsträger wurde. Wegen fehlender Bedeutungserkenntnis konnte ihm Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) nicht zugerechnet werden; sein Verhalten wurde indes strafrechtlich durch andere Normen erfasst. Die Strafzumessung der Berufungskammer ist angesichts der umfassend berücksichtigten mildernden Umstände nicht zu beanstanden. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.