Beschluss
4 Ws 202/08
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Strafvollstreckungsbehörde hat bei mehreren Strafen nach § 454b Abs.2 StPO die Vollstreckung nach 2/3 zu unterbrechen; gegen eine solche Anordnung ist der Rechtsweg an die Strafvollstreckungskammer gegeben (§ 458 Abs.2 StPO).
• Eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge zugunsten einer vollständigen Vorabverbüßung einer Strafe ist nicht möglich, wenn § 454b Abs.2 StPO die Unterbrechung nach 2/3 zwingend vorsieht.
• Die Möglichkeit der Zurückstellung nach § 35 BtMG steht einer Unterbrechung der Vollstreckung nach § 454b Abs.2 StPO nicht grundsätzlich entgegen; die unterbrochene Strafe gilt nicht als zu vollstreckende Strafe im Sinne des § 35 Abs.6 Nr.2 BtMG, sodass eine Zurückstellung der anderen Strafe möglich sein kann, sofern die materiellen Voraussetzungen des § 35 BtMG vorliegen.
Entscheidungsgründe
Unterbrechung mehrerer Strafen nach 2/3 (§ 454b StPO) und Verhältnis zur Zurückstellung nach § 35 BtMG • Die Strafvollstreckungsbehörde hat bei mehreren Strafen nach § 454b Abs.2 StPO die Vollstreckung nach 2/3 zu unterbrechen; gegen eine solche Anordnung ist der Rechtsweg an die Strafvollstreckungskammer gegeben (§ 458 Abs.2 StPO). • Eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge zugunsten einer vollständigen Vorabverbüßung einer Strafe ist nicht möglich, wenn § 454b Abs.2 StPO die Unterbrechung nach 2/3 zwingend vorsieht. • Die Möglichkeit der Zurückstellung nach § 35 BtMG steht einer Unterbrechung der Vollstreckung nach § 454b Abs.2 StPO nicht grundsätzlich entgegen; die unterbrochene Strafe gilt nicht als zu vollstreckende Strafe im Sinne des § 35 Abs.6 Nr.2 BtMG, sodass eine Zurückstellung der anderen Strafe möglich sein kann, sofern die materiellen Voraussetzungen des § 35 BtMG vorliegen. Der Verurteilte erhielt zunächst eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten wegen Körperverletzung, die ab 05.03.2008 vollstreckt wurde. Später wurde er wegen räuberischer Erpressung zu 1 Jahr 6 Monaten verurteilt; die Staatsanwaltschaft ordnete rückwirkend ab 05.07.2008 die Vollstreckungsunterbrechung nach § 454b StPO an, so dass die längere Strafe ab diesem Tag vollstreckt werden sollte. Der Verurteilte beantragte eine "Strafumstellung", um die kürzere Strafe vollständig zu verbüßen und sodann die Zurückstellung der anderen Strafe nach § 35 BtMG zu erreichen. Die Staatsanwaltschaft lehnte ab mit der Begründung, die Unterbrechung nach 2/3 sei erst später zu beachten; die Strafvollstreckungskammer bestätigte dies. Gegen diese Entscheidung legte der Verurteilte sofortige Beschwerde ein. • Zuständigkeit: Die Strafvollstreckungskammer ist nach § 458 Abs.2 StPO zuständig, wenn sich der Einwand des Verurteilten gegen die Anwendung des § 454b Abs.2 StPO richtet. • Auslegung § 454b StPO: Nach § 454b Abs.2 StPO ist bei Vollstreckung mehrerer Strafen die Vollstreckung jeweils nach Hälfte oder 2/3 zu unterbrechen; dies regelt zwingend die Reihenfolge der Vollstreckung und schließt eine vollständige Vorabvollstreckung der einen Strafe entgegen dem Wortlaut aus. • Verhältnis zu § 35 BtMG: Die Verpflichtung zum Widerruf einer Zurückstellung nach § 35 Abs.6 Nr.2 BtMG bei Vorliegen weiterer Vollstreckungsbefehle bedeutet nicht, dass eine bereits unterbrochene Strafe als fortlaufend zu vollstreckende Strafe i.S.v. § 35 Abs.6 Nr.2 BtMG zu qualifizieren ist. • Ergebnis der Auslegung: Die unterbrochene Strafe endet mit der Unterbrechung und ist daher keine gegenwärtig zu vollstreckende Strafe im Sinne des § 35 Abs.6 Nr.2 BtMG; eine Zurückstellung der anderen Strafe kann demnach nicht allein deshalb versagt werden. • Praktische Folgen: Eine analoge Anwendung des § 454b Abs.2 StPO oder ein Gnadenerweis ist zur Erreichung des Zwecks des § 35 BtMG nicht erforderlich; über Aussetzung zur Bewährung der Reststrafe ist gesondert zu entscheiden, was zu einer möglichen Aufsplitterung der Zuständigkeiten führen kann. • Materialrechtliche Prüfung: Für eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge ist entscheidend, ob die Voraussetzungen des § 35 BtMG für die in Rede stehende Strafe erfüllt sind; hierzu können auch weitere Aktenbestandteile herangezogen werden. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wurde als unbegründet verworfen; die Strafvollstreckungsbehörde durfte die Reihenfolge der Vollstreckung nicht zugunsten einer vollständigen Vorabverbüßung ändern, weil § 454b Abs.2 StPO die Unterbrechung nach 2/3 zwingend vorsieht. Gleichwohl hat der Senat ausgeführt, dass der Verurteilte unabhängig hiervon die Möglichkeit hat, für die vom Amtsgericht verhängte Strafe die Zurückstellung nach § 35 BtMG zu beantragen, weil die unterbrochene Strafe nicht als aktuell zu vollstreckende Strafe im Sinne des § 35 Abs.6 Nr.2 BtMG gilt. Für die Entscheidung über eine etwaige Zurückstellung sind die materiellen Voraussetzungen des § 35 BtMG zu prüfen; hierzu kann die Gesamtschau der Akten erforderlich sein. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Verurteilte.