Beschluss
17 UF 155/08
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einer bei Eheschließung vereinbarten Morgengabe (mahr) ist nach Art. 14 EGBGB das iranische Recht anzuwenden, wenn beide Ehegatten iranische Staatsangehörige waren.
• Die Anwendung iranischen Rechts auf die Morgengabe verstößt nicht gegen den deutschen ordre public (Art. 6 EGBGB), soweit der konkrete Rechtsfolgenkreis der Zahlung der Morgengabe der finanziellen Sicherung der Ehefrau dient.
• Nach iranischem Recht bleibt bei Scheidung durch den Mann oder bei der Scheidung durch die Frau aus anerkannten Scheidungsgründen der Anspruch auf die volle Morgengabe bestehen; eine Herabsetzung tritt bei einvernehmlicher Loskaufscheidung (khul'a/mobarāt) ein.
• Klagt die Ehefrau auf Übergabe der vereinbarten Morgengabe und liegt keine khul'a- oder mobarāt-Scheidung vor, ist ihr Anspruch auf Übereignung durchsetzbar.
Entscheidungsgründe
Durchsetzbarkeit der vereinbarten Morgengabe nach iranischem Recht • Bei einer bei Eheschließung vereinbarten Morgengabe (mahr) ist nach Art. 14 EGBGB das iranische Recht anzuwenden, wenn beide Ehegatten iranische Staatsangehörige waren. • Die Anwendung iranischen Rechts auf die Morgengabe verstößt nicht gegen den deutschen ordre public (Art. 6 EGBGB), soweit der konkrete Rechtsfolgenkreis der Zahlung der Morgengabe der finanziellen Sicherung der Ehefrau dient. • Nach iranischem Recht bleibt bei Scheidung durch den Mann oder bei der Scheidung durch die Frau aus anerkannten Scheidungsgründen der Anspruch auf die volle Morgengabe bestehen; eine Herabsetzung tritt bei einvernehmlicher Loskaufscheidung (khul'a/mobarāt) ein. • Klagt die Ehefrau auf Übergabe der vereinbarten Morgengabe und liegt keine khul'a- oder mobarāt-Scheidung vor, ist ihr Anspruch auf Übereignung durchsetzbar. Die Parteien sind iranische Staatsangehörige und geschiedene Eheleute. Bei der Eheschließung am 25. Juni 2000 vereinbarten sie vor einem iranischen Heiratsnotariat eine Morgengabe (mahr) in Form u.a. von 214 Bahar Azadi Goldmünzen sowie weitere Gegenstände. Nach der Scheidung forderte die Klägerin die Übereignung der 214 Goldmünzen und klagte auf Erfüllung der Vereinbarung. Das Familiengericht gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten zur Übereignung der Münzen. Der Beklagte berief und rügte insbesondere, die Klägerin habe durch die Einleitung eines Scheidungsverfahrens ihren Anspruch verwirkt bzw. die Vereinbarung sei sittenwidrig und nichtig. Der Senat hielt die Berufung für aussichtslos und beabsichtigte deren Zurückweisung; Prozesskostenhilfe für die Berufung wurde versagt. • Anwendung ausländischen Rechts: Die Morgengabe ist Teil der ehebezogenen Wirkungen; nach Art. 14 EGBGB ist iranisches Recht anzuwenden, weil beide Ehegatten bei Eheschließung iranische Staatsangehörige waren. • Ordre public: Es besteht kein Verstoß gegen den deutschen ordre public nach Art. 6 EGBGB, weil die Anwendung iranischer Vorschriften über die Morgengabe nicht zu einem aus deutscher Sicht unbilligen Ergebnis führt; die heutige Funktion der Morgengabe als finanzielle Sicherung der Ehefrau ist mit deutschem Recht vereinbar. • Substanz des Anspruchs nach iranischem Recht: Das iranische Scheidungsrecht differenziert je nach Scheidungsgrund. Bei Scheidung durch den Mann oder bei begründeter Scheidung durch die Frau bleibt der Anspruch auf volle Morgengabe bestehen. Eine Reduktion oder Verwirkung tritt grundsätzlich nur bei einvernehmlichen Loskaufscheidungen (khul'a/mobarāt) ein. • Anwendung auf den Streitfall: Die vorliegenden Scheidungsgründe und die Klagegründe entsprechen nicht einer khul'a- oder mobarat-Scheidung nach den einschlägigen Bestimmungen des iranischen ZGB. Die Klägerin hatte nach den Vertragsbestimmungen und nach iranischem Recht Anspruch auf die volle Morgengabe, und das Familiengericht hat diesen Anspruch zu Recht durch Urteil durchgesetzt. • Kosten- und Prozesshilfeentscheidung: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug wurde versagt, weil die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot; der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde auf 30.000 EUR geschätzt. Der Senat sieht keine Erfolgsaussicht der Berufung und beabsichtigt, diese nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Das Familiengericht hat zu Recht den Beklagten zur Übereignung der vereinbarten Morgengabe von 214 Bahar Azadi Goldmünzen verurteilt. Die Anwendung iranischen Rechts für die Anspruchsbeurteilung ist nach Art. 14 EGBGB korrekt und verletzt nicht den deutschen ordre public. Weil es sich nicht um eine einvernehmliche Loskaufscheidung handelt, steht der Klägerin der volle Anspruch auf die Morgengabe zu. Aufgrund der aussichtslosen Berufung war Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug zu versagen; der Streitwert wurde auf 30.000 EUR festgesetzt.