Beschluss
8 WF 211/08
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung kommt die Anrechnung der hälftigen vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV zur Anwendung.
• Die spezielle Anrechnungsregelung für Beratungshilfe nach Nr. 2503 RVG-VV greift nur, wenn die Voraussetzungen für Beratungshilfe vorlagen; das ist bei PKH mit Ratenzahlung regelmäßig nicht der Fall.
• Die Anrechnung mindert die im gerichtlichen Verfahren entstehende Verfahrensgebühr, nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr; Zahlungsstand oder titulierte Forderung sind hierfür ohne Wirkung.
Entscheidungsgründe
Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühr bei PKH mit Ratenzahlung • Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung kommt die Anrechnung der hälftigen vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV zur Anwendung. • Die spezielle Anrechnungsregelung für Beratungshilfe nach Nr. 2503 RVG-VV greift nur, wenn die Voraussetzungen für Beratungshilfe vorlagen; das ist bei PKH mit Ratenzahlung regelmäßig nicht der Fall. • Die Anrechnung mindert die im gerichtlichen Verfahren entstehende Verfahrensgebühr, nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr; Zahlungsstand oder titulierte Forderung sind hierfür ohne Wirkung. Der Kläger begehrte im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§45 ff. RVG die volle 1,3-Verfahrensgebühr für seinen Bevollmächtigten aus einem Gegenstandswert von 2.239,28 EUR. Vorgerichtlich war der Anwalt tätig geworden, ohne dass Beratungshilfe in Anspruch genommen wurde. Für den Kläger war Prozesskostenhilfe mit einer Ratenzahlungsanordnung von 30 EUR monatlich ab 1.12.2007 bewilligt worden. Das Hauptsacheverfahren endete durch Vergleich; die Gerichtskosten wurden gegeneinander aufgehoben. Der Rechtspfleger setzte die Vergütung unter Anrechnung einer 0,65-Geschäftsgebühr herab; gegen die Erinnerung wurde die sofortige Beschwerde zugelassen. Das OLG Stuttgart hatte über die Beschwerde zu entscheiden. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war nach den einschlägigen Vorschriften des RVG statthaft, aber unbegründet. • Abgrenzung Beratungshilfe/PKH: Die Anrechnung nach Nr. 2503 RVG-VV gilt nur, wenn die Voraussetzungen für Beratungshilfe vorgelegen haben; bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung sind diese Voraussetzungen regelmäßig nicht erfüllt. • Anrechnungsfolge: Liegt keine Beratungshilfe vor, so ist bei vorgerichtlicher Tätigkeit die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV entstanden und auf die spätere Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV nach Teil 3 Vorbem. 3 Abs.4 RVG-VV anzurechnen. • Rechtsfolgen bei PKH mit Ratenzahlung: Durch Einziehung der PKH-Raten werden die vollen Gebühren des beigeordneten Anwalts beigetrieben; daher besteht kein Raum für die besondere Beratungshilfe-Anrechnung. • Wirkung der Anrechnung: Die Anrechnung vermindert die entstandene Verfahrensgebühr, nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr; es ist unerheblich, ob die Geschäftsgebühr tituliert oder bezahlt ist. • Vereinbarkeit mit ZPO/RVG: Die Anrechnung steht nicht im Widerspruch zu §122 Abs.1 Nr.3 ZPO oder §58 Abs.2 RVG; die gesetzlichen Anrechnungsregeln und die höchstrichterliche Rechtsprechung sind anzuwenden. • Konsequenz: Der Rechtspfleger hat die Vergütung zu Recht unter Anrechnung einer hälftigen Geschäftsgebühr vermindert. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wurde zurückgewiesen. Das OLG bestätigt, dass bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung die Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV vorzunehmen ist, weil die Voraussetzungen der Beratungshilfe nicht vorlagen. Dadurch reduzierte sich die im gerichtlichen Verfahren entstehende Verfahrensgebühr, nicht jedoch die bereits entstandene Geschäftsgebühr. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Erinnerung des Beschwerdeführers war daher unbegründet und der festgesetzte Betrag bleibt bestehen.