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Beschluss

18 UF 12/09

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Ausschreibung zur Festnahme erfordert eine förmliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage; § 1632 BGB genügt hierfür nicht. • Die Ausschreibung zur Festnahme ist ein schwerwiegender Eingriff in das Freiheitsgrundrecht und unterliegt dem Vorbehalt des Gesetzes (Art. 2 Abs.2 Satz2, Art.104 GG). • Für die Durchführung der Vollstreckung steht dem Familiengericht Ermessen zu; die Entscheidung, einen weiteren Vollstreckungstermin zu unterlassen, ist bei Aussichtslosigkeit nicht zu beanstanden. • Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidungsgründe
Keine gesetzliche Grundlage für Ausschreibung zur Festnahme in zivilrechtlicher Zwangshaft • Eine Ausschreibung zur Festnahme erfordert eine förmliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage; § 1632 BGB genügt hierfür nicht. • Die Ausschreibung zur Festnahme ist ein schwerwiegender Eingriff in das Freiheitsgrundrecht und unterliegt dem Vorbehalt des Gesetzes (Art. 2 Abs.2 Satz2, Art.104 GG). • Für die Durchführung der Vollstreckung steht dem Familiengericht Ermessen zu; die Entscheidung, einen weiteren Vollstreckungstermin zu unterlassen, ist bei Aussichtslosigkeit nicht zu beanstanden. • Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Antragstellerin beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Albstadt, mit dem die Durchführung eines weiteren Vollstreckungstermins zur Herausgabe des Kindes X und die polizeiliche Ausschreibung des Antragsgegners zur Festnahme abgelehnt wurden. Das Familiengericht hatte zuvor eine Durchsuchung und polizeiliche Ermittlungen veranlasst, hielt jedoch einen weiteren Vollstreckungstermin für aussichtslos. Die Antragstellerin wollte gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen und beantragte hierfür Prozesskostenhilfe. Das Oberlandesgericht prüfte, ob für eine Ausschreibung zur Festnahme eine gesetzliche Ermächtigung besteht und ob das familiengerichtliche Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde. Zudem betrachtete der Senat die Frage, ob die beabsichtigte Beschwerde Erfolgsaussichten hat. Relevante Umstände waren das Ergebnis der Durchsuchung durch den Gerichtsvollzieher und Erkenntnisse der örtlichen Polizei, die die Aussichtslosigkeit weiterer Termine nahelegten. • Ausschreibung zur Festnahme ist ein schwerwiegender Eingriff in die persönliche Bewegungsfreiheit und bedarf einer förmlichen gesetzlichen Grundlage (Art.2 Abs.2 Satz2 GG, Art.104 GG). • Die vorbereitende Maßnahme der Ausschreibung greift zumindest in das allgemeine Freiheitsgut (Art.2 Abs.1 GG) und erfordert ebenfalls eine gesetzliche Ermächtigung nach dem Gesetzesvorbehalt. • Für strafrechtliche Haftbefehle regelt § 131 StPO die Ausschreibung zur Festnahme; für bestimmte Fälle zivilgerichtlicher Haftbefehle gibt es Sonderermächtigungen wie § 50 Abs.7 AufenthG bei Abschiebungshaft. Diese erlaubten Ermächtigungsgrundlagen fehlen hingegen für die Vollstreckung zivilrechtlicher Zwangshaft nach § 1632 BGB. • Die Norm des § 1632 BGB ist eine materiell-rechtliche Pflicht zur Herausgabe zwischen Privaten und begründet keine staatliche Ermächtigung zu Freiheitsentziehungen oder deren Ausschreibung; sie genügt nicht dem Gesetzesvorbehalt für Eingriffe in die Freiheit der Person. • Das Familiengericht hat sein Ermessen zur Auswahl geeigneter Vollstreckungsmaßnahmen nach § 33 FGG ausgeübt; angesichts der konkreten Ermittlungs- und Durchsuchungsergebnisse war die Rücksicht auf Aussichtslosigkeit eines weiteren Termins sachgerecht und nicht zu beanstanden. • Die vom Senat veranlasste Ausschreibung zur Grenzfahndung stützte sich auf § 30 Abs.2 und 3 BPolG, blieb hier aber unmaßgeblich für die beanstandete Festnahmeausschreibung in der Zwangshaftssituation. • Mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Beschwerde ist Prozesskostenhilfe zu versagen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde wurde abgewiesen, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das Familiengericht durfte mangels gesetzlicher Ermächtigung eine Ausschreibung des Antragsgegners zur Festnahme nicht anordnen; § 1632 BGB rechtfertigt keinen staatlichen Eingriff in die Freiheitsrechte. Gleichzeitig war die Entscheidung, vorerst keinen weiteren Vollstreckungstermin durchzuführen, innerhalb des vom Gesetz zugestandenen Ermessens und angesichts der vorliegenden Durchsuchungs- und Polizeierkenntnisse sachgerecht. Insgesamt besteht daher kein Erfolgsaussicht für die Beschwerde, weshalb die Prozesskostenhilfe zu versagen war.