Beschluss
8 W 82/09
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses umfasst nur das, worüber entschieden wurde; nicht entschiedene Positionen können nachträglich geltend gemacht werden.
• Wird im Kostenfestsetzungsverfahren erklärt, man sei zum Vorsteuerabzug berechtigt und beantragt deshalb keine Festsetzung der ausgewiesenen Umsatzsteuer, so ist diese Nichtbeantragung dem Entscheidungsgegenstand entzogen und begründet keine Rechtskraft für die Umsatzsteuerposition.
• Eine spätere Nachfestsetzung der Umsatzsteuer ist nicht verwirkt, wenn zwischen Rechtskraft und Geltendmachung nur etwa 6 1/2 Monate liegen und der Gegner keine konkreten Anhaltspunkte vorträgt, dass er sich auf ein dauerhaftes Unterlassen eingestellt hat.
• Die Richtigkeit steuerrechtlicher Erklärungen im Kostenfestsetzungsverfahren wird nicht in diesem Verfahren geprüft; die Partei trägt die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit ihrer Prozesserklärungen.
Entscheidungsgründe
Nachfestsetzung von Umsatzsteuer nach Kostenfestsetzungsbeschluss zulässig • Die Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses umfasst nur das, worüber entschieden wurde; nicht entschiedene Positionen können nachträglich geltend gemacht werden. • Wird im Kostenfestsetzungsverfahren erklärt, man sei zum Vorsteuerabzug berechtigt und beantragt deshalb keine Festsetzung der ausgewiesenen Umsatzsteuer, so ist diese Nichtbeantragung dem Entscheidungsgegenstand entzogen und begründet keine Rechtskraft für die Umsatzsteuerposition. • Eine spätere Nachfestsetzung der Umsatzsteuer ist nicht verwirkt, wenn zwischen Rechtskraft und Geltendmachung nur etwa 6 1/2 Monate liegen und der Gegner keine konkreten Anhaltspunkte vorträgt, dass er sich auf ein dauerhaftes Unterlassen eingestellt hat. • Die Richtigkeit steuerrechtlicher Erklärungen im Kostenfestsetzungsverfahren wird nicht in diesem Verfahren geprüft; die Partei trägt die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit ihrer Prozesserklärungen. Die Klägerin obsiegte im Rechtsstreit nicht und wurde zur Tragung der Kosten verurteilt; das Urteil wurde rechtskräftig. Im folgenden Kostenfestsetzungsverfahren stellte der Beklagte eine Kostenaufstellung, nahm dort die Umsatzsteuer in Höhe von 363,85 Euro auf, erklärte aber zugleich, er sei vorsteuerabzugsberechtigt und beantrage deshalb keine Festsetzung der ausgewiesenen Umsatzsteuer. Der daraufhin erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss berücksichtigte nur die Nettoforderung und stellte fest, dass der Erstattungsbetrag keine Umsatzsteuer enthalte. Später erklärte der Beklagte, er sei tatsächlich nicht vorsteuerabzugsberechtigt gewesen, und beantragte die Nachfestsetzung der Umsatzsteuer für das erstinstanzliche Verfahren. Die Rechtspflegerin lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Rechtskraft des früheren Kostenfestsetzungsbeschlusses stehe entgegen. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, die Erfolg hatte. • Rechtskraft beschränkt sich auf das, worüber entschieden wurde; eine nicht beantragte Position wurde nicht entschiedener Gegenstand und ist daher nicht von Rechtskraft erfasst (§ 104 ZPO-Kontext). • Der Beklagte hat in seinem Antrag ausdrücklich erklärt, vorsteuerabzugsberechtigt zu sein und damit die Festsetzung der Umsatzsteuer nicht geltend gemacht; dadurch wurde die Umsatzsteuerposition der Entscheidung entzogen. • Die Nachfestsetzung der Umsatzsteuer ist nicht verwirkt: Ein Zeitablauf von ca. 6 1/2 Monaten erfüllt nicht das Zeitmoment der Verwirkung und die Klägerin hat zum Umstandsmoment (Einrichtung auf dauerndes Unterlassen) nichts vorgetragen. • Die Richtigkeit der steuerlichen Angaben ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen; für unrichtige Erklärungen haftet die erklärende Partei und gegebenenfalls ihr Prozessvertreter, Rechtsbehelfe gegen sachlich falsche Angaben liegen außerhalb des Festsetzungsverfahrens. • Der Beklagte hat plausibel dargelegt, er habe sich zuvor geirrt und die widersprüchlichen Erklärungen so erklärt, sodass die Voraussetzungen für eine Nachfestsetzung nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorliegen. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Der angefochtene Beschluss der Rechtspflegerin vom 15.01.2009 wird abgeändert: Die Klägerin hat dem Beklagten weitere 363,85 Euro nebst Zinsen seit dem 22.10.2008 zu erstatten. Die Nachfestsetzung der Umsatzsteuer ist zulässig, weil die frühere Kostenfestsetzung die Umsatzsteuerposition nicht entschieden hat und das Recht zur Nachforderung nicht verwirkt ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei.