Beschluss
8 W 85/09
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige weitere Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Beratungshilfeantrags bzw. gegen die Zurückweisung der Erinnerung hiergegen ist unzulässig, wenn der Rechtspfleger den Antrag abgewiesen und der Amtsrichter die Erinnerung endgültig zurückgewiesen hat.
• Für die Entstehung eines Vergütungsanspruchs gegenüber der Staatskasse nach Beratungshilfe ist regelmäßig die Bewilligung durch das Gericht erforderlich; eine nachträgliche Prüfung durch den beratenden Rechtsanwalt ersetzt die gerichtliche Entscheidung nicht.
• Wird vor Abschluss der Beratungshilfe ein formeller Antrag auf Bewilligung gestellt und dieser im Erinnerungsverfahren abgelehnt, begründet dies keinen Vergütungsfestsetzungsanspruch im Festsetzungsverfahren.
• Die Rechtswege sind bei Beratungshilfe gesetzlich verkürzt; die zulässigen Rechtsbehelfe ergeben sich aus BerHG, FGG, RVG und den einschlägigen Vorschriften zum Vergütungsfestsetzungsverfahren.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit weiterer Beschwerde und fehlender Vergütungsanspruch bei abgelehnter Beratungshilfe • Die sofortige weitere Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Beratungshilfeantrags bzw. gegen die Zurückweisung der Erinnerung hiergegen ist unzulässig, wenn der Rechtspfleger den Antrag abgewiesen und der Amtsrichter die Erinnerung endgültig zurückgewiesen hat. • Für die Entstehung eines Vergütungsanspruchs gegenüber der Staatskasse nach Beratungshilfe ist regelmäßig die Bewilligung durch das Gericht erforderlich; eine nachträgliche Prüfung durch den beratenden Rechtsanwalt ersetzt die gerichtliche Entscheidung nicht. • Wird vor Abschluss der Beratungshilfe ein formeller Antrag auf Bewilligung gestellt und dieser im Erinnerungsverfahren abgelehnt, begründet dies keinen Vergütungsfestsetzungsanspruch im Festsetzungsverfahren. • Die Rechtswege sind bei Beratungshilfe gesetzlich verkürzt; die zulässigen Rechtsbehelfe ergeben sich aus BerHG, FGG, RVG und den einschlägigen Vorschriften zum Vergütungsfestsetzungsverfahren. Der Antragsteller suchte im Mai 2008 wegen einer Insolvenzangelegenheit eine Rechtsanwältin auf und stellte einen Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe. Die Anwältin beriet den Antragsteller und beantragte im Oktober 2008 die Vergütungsfestsetzung nebst nachträglicher Bewilligung der Beratungshilfe in Höhe von 290,36 Euro. Der Rechtspfleger wies den ursprünglichen Antrag wegen unzureichender Glaubhaftmachung zurück. Die Erinnerung des Antragstellers beim Amtsgericht wurde endgültig abgewiesen; eine Beschwerde des Antragstellers hiergegen erklärte das Landgericht als unzulässig. Die Antragstellerinnen legten weitere Beschwerde vor dem Oberlandesgericht ein mit Blick auf das Bewilligungs- und das Festsetzungsverfahren. • Zulässigkeit: Die sofortige weitere Beschwerde im Bewilligungsverfahren bedurfte keiner Zulassung nach §§ 5 BerHG, 27, 29 FGG, da sie statthaft ist, wenn Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wurde. • Bewilligungsverfahren: Nach § 6 Abs. 2 BerHG ist gegen die Zurückweisung des Rechtspflegers lediglich die Erinnerung statthaft; der Amtsrichter entscheidet abschließend. Das Landgericht stellte zutreffend fest, dass die Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung unzulässig ist. • Vergütungsfestsetzungsverfahren: Für einen Vergütungsanspruch aus Beratungshilfe nach § 44 RVG i. V. m. § 2 Abs. 2 RVG und Nrn. 2500 ff. RVG-VV ist regelmäßig eine Bewilligung erforderlich. Wurde vor Abschluss der Beratungshilfe ein formeller Antrag nach § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG gestellt und dieser im Erinnerungsverfahren abgelehnt, kann kein Vergütungsanspruch entstehen. • Rechtliche Folgen: Die Anwältin kann nicht an die Stelle des Gerichts treten und durch eigene Prüfung die Bewilligung fingieren; ein nachträglicher Festsetzungsanspruch scheitert, wenn die Bewilligung versagt und die Erinnerung endgültig abgewiesen wurde. • Normen: BerHG §§ 2,4,6,7; FGG §§ 5,27,29; RpflG § 24a; RVG §§ 44,55,56,33; ZPO §§ 546,547 gelten subsidiär für Rechtsfehlerprüfung. • Kostenfolge: Das Oberlandesgericht entschied, dass der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Bewilligungsverfahren trägt; im Übrigen erfolgt keine Erstattung außergerichtlicher Kosten, gestützt auf FGG, KostO und RVG. • Ergebnis der rechtlichen Prüfung: Ein Rechtsfehler des Landgerichts liegt nicht vor; die angegriffenen Entscheidungen waren daher zurückzuweisen. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 6.2.2009 wird zurückgewiesen. Begründetheit und Zulässigkeit der Rechtsbehelfe wurden geprüft: Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Beratungshilfeantrags war unzulässig, weil nach dem Gesetz gegen die Entscheidung des Rechtspflegers nur die Erinnerung statthaft ist und diese vom Amtsrichter endgültig abgewiesen wurde. Für das Festsetzungsverfahren besteht kein Vergütungsanspruch, weil keine gerichtliche Bewilligung der Beratungshilfe erteilt wurde und ein vor Abschluss gestellter formeller Antrag abgelehnt wurde. Die Antragstellerin kann nicht durch eigenständige Prüfung die gerichtliche Bewilligung ersetzen; daher war auch die Vergütungsfestsetzung unbegründet. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Bewilligungsverfahren; im Festsetzungsverfahren werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.