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Urteil

15 UF 241/08

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Übertragungen unter Ehegatten im Wege vorweggenommener Erbfolge sind dem Anfangsvermögen des Empfängers nach §1374 Abs.2 BGB nicht zuzurechnen; sie rechtfertigen keine Zurechnung wie bei Zuwendungen Dritter. • Bei Zugewinnausgleich ist auf Stichtag zu bewerten; vertraglich übernommene Verpflichtungen (Pflege, Ausgleichszahlungen, Grabpflege, Bestattungskosten) sind als Verbindlichkeiten im Endvermögen zu berücksichtigen und bei älteren Forderungen abzuzinsen (§1376 Abs.2,3 BGB). • Parteierklärungen in Verhandlungssitzungen, die lediglich bestimmte Positionen unstreitig stellen, schließen nicht ohne weiteres die Existenz weiterer Verbindlichkeiten aus. • Der Anspruch auf Zugewinnausgleich ist gemäß §1378 Abs.1 BGB zu bezahlen; Verzinsung richtet sich nach §§291,288 BGB ab Rechtshängigkeit.
Entscheidungsgründe
Keine Zurechnung vorweggenommener Erbfolge an Anfangsvermögen; Berücksichtigung vertraglicher Verpflichtungen im Zugewinnausgleich • Übertragungen unter Ehegatten im Wege vorweggenommener Erbfolge sind dem Anfangsvermögen des Empfängers nach §1374 Abs.2 BGB nicht zuzurechnen; sie rechtfertigen keine Zurechnung wie bei Zuwendungen Dritter. • Bei Zugewinnausgleich ist auf Stichtag zu bewerten; vertraglich übernommene Verpflichtungen (Pflege, Ausgleichszahlungen, Grabpflege, Bestattungskosten) sind als Verbindlichkeiten im Endvermögen zu berücksichtigen und bei älteren Forderungen abzuzinsen (§1376 Abs.2,3 BGB). • Parteierklärungen in Verhandlungssitzungen, die lediglich bestimmte Positionen unstreitig stellen, schließen nicht ohne weiteres die Existenz weiterer Verbindlichkeiten aus. • Der Anspruch auf Zugewinnausgleich ist gemäß §1378 Abs.1 BGB zu bezahlen; Verzinsung richtet sich nach §§291,288 BGB ab Rechtshängigkeit. Die Parteien schlossen 1998 Ehe und ließen sich 2005 rechtskräftig scheiden. Der Kläger war bereits bei Ehebegründung Alleineigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses in X.; im Oktober 1998 übertrug er der Beklagten im Wege vorweggenommener Erbfolge das Grundstück und einen Miteigentumsanteil. Im Gegenzug erhielt der Kläger ein Wohnrecht und die Beklagte verpflichtete sich zu Pflegeleistungen sowie zu Ausgleichs- und Grab-/Bestattungskosten. Im Scheidungsverfahren begehrte der Kläger Zugewinnausgleich; das Familiengericht ermittelte einen Anspruch von 35.991,22 EUR zu Gunsten des Klägers. Die Beklagte berief sich dagegen insbesondere darauf, ein Darlehen für einen Pkw sei nicht berücksichtigt und das übertragene Grundstück sei ihrem Anfangsvermögen zuzurechnen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Berufung überwiegend zurückgewiesen und das Urteil teilweise ergänzt. • Der Kläger hat nach §1378 Abs.1 BGB Anspruch auf Zugewinnausgleich in der vom Familiengericht ermittelten Höhe von 35.991,22 EUR; die Berufung der Beklagten ist unbegründet. • Das Gericht stellt fest, dass Schenkungen unter Ehegatten und Übertragungen im Wege vorweggenommener Erbfolge nicht dem Anfangsvermögen des Empfängers nach §1374 Abs.2 BGB zuzurechnen sind, weil nur eine Vermögensverschiebung und keine echte Vermögensmehrung vorliegt. • Die zwischen den Parteien geschlossene Übertragung vom 14.10.1998 ist daher nicht zum Anfangsvermögen der Beklagten zuzurechnen; es bleibt bei der Berücksichtigung als Vorgang unter Ehegatten ohne Zurechnung nach §1374 Abs.2 BGB. • Im Endvermögen der Beklagten sind hingegen Aktivposten (u.a. Pkw, Lebensversicherung, Grundstückswerte abzüglich Nießbrauch/Pflegewert) und Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Dazu zählen ausdrücklich das Darlehen für den Mini Cooper sowie die nach dem Übertragungsvertrag übernommenen Leistungen (Ausgleichszahlung, Grabpflege, Bestattungskosten). • Altforderungen und vertragliche Verpflichtungen sind nach §1376 Abs.2,3 BGB zum Stichtag abzuzinsen; das Gericht hat die von der Beklagten übernommenen Ausgleichszahlungen und Pflege-/Bestattungskosten auf den Bewertungsstichtag abgezinst (unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 3,5 % und Lebenserwartungstabellen). • Die von den Parteien im Termin gemachte unstreitige Stellungnahme zu bestimmten Positionen schließt nicht aus, dass weitere Verbindlichkeiten bestehen; insoweit wurden das Mini-Darlehen und die übernommenen Verpflichtungen nachträglich berücksichtigt. • Aus der Bilanzierung der Aktiva und Passiva ergab sich für die Beklagte ein Zugewinn von 89.024,61 EUR; rechnerisch stünde dem Kläger ein Ausgleich von 44.512,31 EUR zu, dieser Anspruch wurde aber wegen des im Berufungsverfahren geltenden Verschlechterungsverbots auf 35.991,22 EUR begrenzt. • Die Ausgleichsforderung ist gemäß §§291,288 BGB ab Rechtshängigkeit zu verzinsen; der Tenor wurde ergänzt, um den korrekten Zinsbeginn (Zustellung der Stufenklage am 29.07.2005) anzugeben. • Die Revision wurde zugelassen, um klären zu lassen, ob Zuwendungen unter Ehegatten im Wege vorweggenommener Erbfolge dem Anfangsvermögen nach §1374 Abs.2 BGB zuzurechnen sind. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen, soweit der Kläger zur Zahlung von 35.991,22 EUR zuzüglich Zinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszins seit 30.07.2005) verurteilt wurde. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die dem Kläger von der Beklagten zugewendeten Grundstückswerte im Wege vorweggenommener Erbfolge nicht dem Anfangsvermögen der Beklagten zuzurechnen sind und deshalb nicht den Zugewinnausgleich mindern. Demgegenüber sind das Pkw-Darlehen sowie die vertraglich übernommenen Verpflichtungen der Beklagten (Ausgleichszahlung, Pflege- und Bestattungskosten, Grabpflege) als Verbindlichkeiten im Endvermögen zu berücksichtigen und zum Stichtag abzuzinsen, so dass sich ein Zugewinn der Beklagten von 89.024,61 EUR ergab. Wegen des prozessualen Verschlechterungsverbots wurde der Anspruch des Klägers auf den bereits ausgeurteilten Betrag begrenzt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde zugelassen.