Beschluss
8 WF 30/09
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe kann nur dann in Raten umgewandelt werden, wenn nach Abzug der gesetzlich vorgesehenen Freibeträge tatsächlich ein zur Tilgung verfügbares Einkommen verbleibt.
• Leistungen zur Grundsicherung sind als Einkommen nach § 115 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen, wenn zusätzliche Erwerbseinkünfte vorliegen.
• Mehrbedarfe für Alleinerziehende sind bei der Berechnung von Zahlungsverpflichtungen nach § 115 ZPO außer Betracht zu lassen und somit in Abzug zu bringen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Ratenanordnung bei fehlendem verfügbaren Einkommen • Prozesskostenhilfe kann nur dann in Raten umgewandelt werden, wenn nach Abzug der gesetzlich vorgesehenen Freibeträge tatsächlich ein zur Tilgung verfügbares Einkommen verbleibt. • Leistungen zur Grundsicherung sind als Einkommen nach § 115 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen, wenn zusätzliche Erwerbseinkünfte vorliegen. • Mehrbedarfe für Alleinerziehende sind bei der Berechnung von Zahlungsverpflichtungen nach § 115 ZPO außer Betracht zu lassen und somit in Abzug zu bringen. Die Klägerin erhielt für das Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenpflicht. Auf Anfrage legte sie eine neue Vermögens- und Einkommensklärung vor; das Amtsgericht setzte daraufhin ab Dezember 2008 Raten von 15 EUR fest und plante ab März 2009 Raten von 60 EUR. Die Klägerin legte sofortige Beschwerde ein und gab an, ihre finanzielle Lage habe sich verschlechtert; sie arbeitete halbtags und bezog weiterhin Leistungen nach SGB II. Die Rechtspflegerin stund zunächst eine Rate, hielt aber an der weiteren Ratenverpflichtung fest und legte den Fall dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor. Strittig war, ob für Dezember 2008 bis Februar 2009 überhaupt ein für Ratenzahlungen einzusetzendes Einkommen nach § 115 ZPO vorhanden war. • Zu prüfen war die Anordnung monatlicher Raten für Dezember 2008 bis Februar 2009 in Höhe von 15 EUR; die ab März 2009 vorgesehene Erhöhung blieb unentschieden. • Für Dezember 2008 ergab sich ein Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit und Grundsicherungsleistungen von 880,77 EUR, das nach § 115 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen ist, wenn Erwerbseinkünfte vorliegen. • Von diesem Einkommen sind die gesetzlichen Freibeträge abzuziehen: eigener Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Ziffer 2 a) ZPO, Erwerbstätigenfreibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Ziffer 1 b) ZPO sowie der kindbezogene Freibetrag vermindert um das Kindeseinkommen nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Ziffer 2 b) ZPO in Verbindung mit einschlägiger Rechtsverordnung. • Der Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II (entsprechend § 30 Abs. 3 Ziff. 1 SGB XII) ist als besondere Belastung zu werten und daher bei der Ermittlung des für Raten verfügbaren Einkommens außer Betracht zu lassen; er ist demzufolge in Abzug zu bringen. • Weitere abzugsfähige Belastungen (Riester-Rente, Versicherungen) wurden berücksichtigt; Aufwendungen für Miete werden nicht gesondert berücksichtigt, soweit sie direkt im Rahmen der Grundsicherung an den Vermieter gezahlt werden. • Für Januar und Februar 2009 ergab sich anhand der vorliegenden Bescheide und einer Schätzung ein ähnliches durchschnittliches Einkommen (ca. 811 EUR), sodass nach Anwendung der gleichen Abzüge auch für diese Monate kein verfügbares Einkommen für Ratenzahlungen verbleibt. • Aufgrund dieser Berechnung war die Umwandlung der ratenfreien Bewilligung in eine Ratenpflicht für die Monate Dezember 2008 bis Februar 2009 nicht gerechtfertigt. Die sofortige Beschwerde der Klägerin hatte Erfolg; der Beschluss der Rechtspflegerin vom 2.12.2008 wurde aufgehoben und die ursprüngliche ratenfreie Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 10.10.2006 blieb bestehen. Die Anordnung monatlicher Raten von 15 EUR für Dezember 2008 bis Februar 2009 war mangels eines nach Abzug der gesetzlichen Freibeträge verfügbaren Einkommens nicht zulässig. Die Entscheidung über die ab März 2009 vorgesehene Ratenhöhe blieb unberührt und ist gesondert zu prüfen. Gerichtskosten wurden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.