Beschluss
8 W 155/08
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
2Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 2 Normen
Leitsätze
• Eine elektronische Einreichung nach § 12 HGB in öffentlich beglaubigter Form kann durch eine öffentliche Urkunde ersetzt werden, da diese gleichwertige Richtigkeitsgarantien bietet.
• Elektronische öffentliche Urkunden mit qualifizierter elektronischer Signatur und Behördenattribut gewährleisten ausreichende Sicherheit analog zur notariellen Beglaubigung.
• Beschlüsse der Vorinstanzen sind aufzuheben, wenn das Amtsgericht die Gleichwertigkeit elektronischer öffentlicher Urkunden gegenüber notariell beglaubigten Unterlagen verkennt.
Entscheidungsgründe
Elektronische öffentliche Urkunde als Ersatz für öffentliche Beglaubigung bei § 12 HGB • Eine elektronische Einreichung nach § 12 HGB in öffentlich beglaubigter Form kann durch eine öffentliche Urkunde ersetzt werden, da diese gleichwertige Richtigkeitsgarantien bietet. • Elektronische öffentliche Urkunden mit qualifizierter elektronischer Signatur und Behördenattribut gewährleisten ausreichende Sicherheit analog zur notariellen Beglaubigung. • Beschlüsse der Vorinstanzen sind aufzuheben, wenn das Amtsgericht die Gleichwertigkeit elektronischer öffentlicher Urkunden gegenüber notariell beglaubigten Unterlagen verkennt. Die Antragstellerin, eine Kreissparkasse als Körperschaft des öffentlichen Rechts, beantragte am 23.07.2007 elektronisch die Eintragung einer Satzungsänderung ins Handelsregister. Das Amtsgericht bemängelte das Fehlen einer Dokumentensignatur und wies den Antrag nach Fristablauf zurück mit der Begründung, die Antragstellerin sei nicht berechtigt, eine öffentliche Beglaubigung in elektronischer Form zu fertigen, und müsse einen Notar einschalten (§ 12 HGB). Das Landgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Antragstellerin legte Beschwerde ein und machte geltend, sie sei siegelberechtigt nach dem Sparkassengesetz und könne deshalb eine öffentliche Urkunde mit qualifizierter elektronischer Signatur und Behördenattribut einreichen. Sie berief sich darauf, dass Amtsgerichte in anderen Fällen solche elektronischen öffentlichen Urkunden akzeptiert hätten. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde war statthaft und formgerecht eingelegt (vgl. §§ 27, 29 Abs. 1 FGG). • Auslegung § 12 HGB: Die Vorschrift verlangt für elektronische Einreichungen eine in öffentlich beglaubigter Form vorgelegte Anmeldung; obergerichtliche Rechtsprechung zu § 12 HGB a.F. erkannte jedoch an, dass anstelle einer öffentlich beglaubigten Anmeldung die Einreichung einer öffentlichen Urkunde zulässig ist, weil diese vergleichbare Richtigkeitsgarantien bietet. • Fortgeltung der Rechtsprechung: Bei der Neufassung des § 12 HGB blieb die Erfordernis der öffentlich beglaubigten Form bestehen; es bestehen aber keine durchgreifenden Gründe, die bisherige Anerkennung der öffentlichen Urkunde zu verwerfen. Die öffentliche Urkunde, aufgenommen von einer Behörde oder juristischen Person des öffentlichen Rechts innerhalb ihrer Amtsbefugnis, gewährleistet die Zweckbindung der Beglaubigung auch für privatrechtliche Inhalte. • Elektronische Sicherheit: Die besonderen Sicherungen für notarielle elektronische Beglaubigungen (§ 39a BeurkG) verfolgen primär die Ersetzung von Siegel und Unterschrift; elektronische öffentliche Urkunden sind durch qualifizierte elektronische Signaturen mit Behördenattribut und die Praxis der Zertifizierungsstellen ausreichend gesichert (§ 371a ZPO, § 2 Abs. 3 SigG analog). • Vergleich der Risiken: Keine erkennbaren zusätzlichen Gefahren bei Verwendung von Behördenattributen gegenüber notarieller Beglaubigung; Zertifizierungsstellen überprüfen Zustimmungen der Behörde und können Widerrufe vermerken, sodass die Integrität der Signatur nachvollziehbar bleibt. • Rechtsfolgen: Mangels durchgreifender Bedenken ist die bisherige Praxis, öffentliche elektronische Urkunden als Ersatz zuzulassen, auch für § 12 HGB n.F. anzuwenden; daher durfte das Amtsgericht die Anmeldung nicht allein wegen fehlender notarieller elektronischer Beglaubigung zurückweisen. Der Senat hat die Beschlüsse des Amtsgerichts Ulm und des Landgerichts Ulm aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über den Eintragungsantrag an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die elektronische Einreichung durch eine öffentliche elektronische Urkunde mit qualifizierter elektronischer Signatur und Behördenattribut kann die öffentlich beglaubigte Anmeldung im Sinne des § 12 HGB ersetzen, weil sie die erforderlichen Richtigkeits- und Sicherheitsgarantien bietet. Das Amtsgericht hatte daher die Anmeldung nicht wegen nicht vorhandener notarieller Beglaubigung zurückzuweisen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Sache ist unter Beachtung dieser Rechtsauffassung erneut zu entscheiden.