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Beschluss

2 Ws 65/09

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Krisenintervention nach § 67h StGB kann anstelle des Widerrufs der zur Bewährung ausgesetzten Unterbringung angewendet werden, wenn innerhalb von bis zu sechs Monaten eine ausreichende Stabilisierung und soziale Einbindung erreichbar erscheint. • Ein vorheriger Vollzug der Unterbringung ist keine zwingende Voraussetzung für die Anordnung der Krisenintervention; entscheidend sind Zweck und Verhältnismäßigkeit. • Ist die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten infolge einer akuten Verschlechterung des psychischen Zustands gegeben, begründet dies grundsätzlich einen Widerrufsgrund nach § 67g Abs. 2 StGB, der jedoch durch § 67h StGB mildernd abgefedert werden kann.
Entscheidungsgründe
Krisenintervention nach § 67h StGB statt Widerruf der Aussetzung der Unterbringung • Krisenintervention nach § 67h StGB kann anstelle des Widerrufs der zur Bewährung ausgesetzten Unterbringung angewendet werden, wenn innerhalb von bis zu sechs Monaten eine ausreichende Stabilisierung und soziale Einbindung erreichbar erscheint. • Ein vorheriger Vollzug der Unterbringung ist keine zwingende Voraussetzung für die Anordnung der Krisenintervention; entscheidend sind Zweck und Verhältnismäßigkeit. • Ist die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten infolge einer akuten Verschlechterung des psychischen Zustands gegeben, begründet dies grundsätzlich einen Widerrufsgrund nach § 67g Abs. 2 StGB, der jedoch durch § 67h StGB mildernd abgefedert werden kann. Der Beschwerdeführer war aufgrund einer paranoid-halluzinatorischen Psychose und des Besitzes eines Taschenmessers wegen Bedrohung freigesprochen, aber zu Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verurteilt worden; die Vollstreckung war zur Bewährung ausgesetzt. Bewährungsauflagen umfassten regelmäßige Arztbesuche und die Einnahme von Depotmedikamenten sowie Methadonbehandlung. Seit Februar/März 2009 verweigerte der Beschwerdeführer die Depotmedikation, woraufhin sich sein Zustand akut verschlechterte und er hoch aggressiv wurde. Die Strafkammer erließ daraufhin einen Sicherungsunterbringungsbefehl und widerrief die Aussetzung der Unterbringung. Der Beschwerdeführer legte sofortige Beschwerde ein und beantragte alternativ die Anordnung einer Krisenintervention in der forensischen Psychiatrie. Gutachter der Klinik sahen eine realistische Chance auf Stabilisierung und Herstellung eines tragfähigen sozialen Umfelds innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist. • Das zulässige Rechtsmittel hatte Erfolg: Zwar bestand aufgrund der Medikamentenverweigerung und der akuten aggressiven Gefährdung grundsätzlich ein Widerrufsgrund nach § 67g Abs. 2 StGB, doch ist nach § 67h StGB zugunsten einer milderen Maßnahme die Krisenintervention vorzusehen, wenn Aussicht auf Stabilisierung besteht. • Die forensisch-psychiatrische Stellungnahme ergab, dass innerhalb der maximal sechsmonatigen Frist des § 67h StGB eine ausreichende Stabilisierung des psychischen Zustands und die Organisation eines sozialen Empfangsraums erreichbar sind, wodurch die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten voraussichtlich beseitigt werden kann. • Die Krisenintervention ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit dem Widerruf vorzuziehen und gesetzlich auf zunächst drei Monate zu befristen; die Strafkammer hat rechtzeitig vor Fristablauf über eine Verlängerung zu entscheiden. • Ein vorheriger Vollzug der Unterbringung vor Anordnung der Krisenintervention ist nicht erforderlich; dies entspricht dem Zweck der Vorschrift, die Flexibilität bieten soll, um den Widerruf der bewährungsweisen Aussetzung zu vermeiden, wenn eine Besserung absehbar ist. • Durch die sofortige Anordnung der Krisenintervention erledigte sich der Sicherungsunterbringungsbefehl; die Unterbringung aus dem Urteil wird für die Dauer von drei Monaten in Vollzug gesetzt. Die Beschwerde war erfolgreich: Der Widerrufsbeschluss des Landgerichts wurde aufgehoben und stattdessen eine Krisenintervention angeordnet. Die Unterbringung des Beschwerdeführers wird nunmehr nach § 67h StGB zunächst für drei Monate vollzogen, weil hierdurch bei vorhandener Aussicht auf Stabilisierung und Schaffung eines sozialen Empfangsraums ein milderes, verhältnismäßiges Mittel gegen die Gefährdung erzielt werden kann. Die Strafkammer hat die Lage rechtzeitig vor Ablauf der Frist neu zu bewerten und gegebenenfalls zu verlängern. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.