Beschluss
15 UF 59/09
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 3a VAHRG besteht nur, wenn der Berechtigte bei angenommenem Fortbestand der Ehe Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung des Versorgungsträgers hätte.
• Eine Wiederverheiratungsklausel in der Versorgungsordnung schließt den Anspruch des geschiedenen Ausgleichsberechtigten auf die Ausgleichsrente aus, wenn die Voraussetzungen der Hinterbliebenenversorgung in seiner Person nicht vorlägen (§ 3a VAHRG i.V.m. § 1587g BGB).
• Eine für den Fall der Wiederverheiratung vorgesehene Abfindung nach § 33 der Satzung tritt nur an die Stelle einer bereits entstandenen Witwenrente; besteht aufgrund der Wiederverheiratung kein Anspruch auf Witwenrente, kann die Abfindung nicht verlangt werden.
Entscheidungsgründe
Keine Ausgleichsrente bei Wiederverheiratungsklausel der Versorgungsordnung • Ein Anspruch auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 3a VAHRG besteht nur, wenn der Berechtigte bei angenommenem Fortbestand der Ehe Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung des Versorgungsträgers hätte. • Eine Wiederverheiratungsklausel in der Versorgungsordnung schließt den Anspruch des geschiedenen Ausgleichsberechtigten auf die Ausgleichsrente aus, wenn die Voraussetzungen der Hinterbliebenenversorgung in seiner Person nicht vorlägen (§ 3a VAHRG i.V.m. § 1587g BGB). • Eine für den Fall der Wiederverheiratung vorgesehene Abfindung nach § 33 der Satzung tritt nur an die Stelle einer bereits entstandenen Witwenrente; besteht aufgrund der Wiederverheiratung kein Anspruch auf Witwenrente, kann die Abfindung nicht verlangt werden. Die Antragstellerin war mit einem früheren Betriebsangehörigen verheiratet; die Ehe wurde 1985 geschieden. Im Scheidungsurteil wurde der schuldrechtliche Ausgleich der betrieblichen Versorgungsanrechte vorbehalten. Der ehemalige Ehemann starb 1986. Die Antragstellerin heiratete 1992 erneut und beantragte 2008 die Durchführung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs; sie bezieht seit 2009 Altersrente. Das Amtsgericht verpflichtete den Versorgungsträger zur Zahlung einer monatlichen Ausgleichsrente. Dagegen legte der Versorgungsträger Beschwerde ein und berief sich auf eine Wiederverheiratungsklausel in der Satzung sowie auf eine Abfindungsregelung für Wiederverheiratete. • Rechtsgrundlagen und Anspruchsvoraussetzung: Nach § 3a VAHRG in Verbindung mit § 1587g BGB besteht ein Anspruch auf Ausgleichsrente nur, wenn der Ausgleichsberechtigte im fiktiven Fall des Fortbestands der Ehe einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung vom Versorgungsträger hätte. • Auslegung der Wiederverheiratungsklausel: Die Satzung der Arbeitgeberin enthält eine Klausel, wonach Witwen-/Witwerrenten bei Wiederverheiratung entfallen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der geschiedene Ausgleichsberechtigte fiktiv so zu stellen, als läge bei Fortbestand der Ehe der Status Witwe/Witwer vor; die Klausel gilt deshalb auch zugunsten des Versorgungsträgers und schließt den Anspruch des Geschiedenen aus, wenn die persönlichen Voraussetzungen der Hinterbliebenenversorgung nicht erfüllt sind. • Abfindungsregelung: § 33 der Satzung gewährt eine Abfindung bei Wiederverheiratung der (echten) Witwe; eine Abfindung setzt jedoch voraus, dass zunächst ein Anspruch auf Witwenrente entstanden ist und diese infolge der Wiederverheiratung wegfällt. Hier aber entstand für die Antragstellerin wegen ihrer Wiederverheiratung vor dem Entstehen des Anspruchs auf Ausgleichsrente keine Witwenrente, sodass die Abfindung nicht greift. • Zweck und Systematik: Gesetz und Gesetzesbegründung sollen vermeiden, dass ein Ausgleichsberechtigter dadurch besser gestellt wird, als er bei Tod des Verpflichteten stünde; deshalb kann eine Wiederverheiratungsklausel eine Leistungspflicht des Versorgungsträgers verhindern. • Keine Gleichstellung wegen eigener früherer Betriebszugehörigkeit: Dass die Antragstellerin früher selbst bei dem Arbeitgeber beschäftigt war und wegen Eheschließung auf Berufstätigkeit verzichtete, begründet keinen Anspruch auf Ausgleichsrente gegen den Versorgungsträger. • Kostenentscheidung und Zulassung der Rechtsbeschwerde: Die Beschwerde war begründet; die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin; die Rechtsbeschwerde wurde zur Klärung grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das amtsgerichtliche Urteil war begründet; der Antrag der Antragstellerin auf Durchführung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wurde zurückgewiesen. Begründung: Aufgrund der Wiederverheiratungsklausel der Satzung stand der Antragstellerin bei fiktivem Fortbestand der Ehe kein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu, sodass nach § 3a VAHRG in Verbindung mit § 1587g BGB keine Ausgleichsrente zu leisten ist. Eine Abfindungszahlung nach § 33 der Satzung kommt nicht in Betracht, weil eine solche Abfindung nur die Folge des Wegfalls einer zuvor entstandenen Witwenrente ist, die hier nie entstanden ist. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.