Beschluss
18 UF 10/09
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs sind nichtangleichungsdynamische und angleichungsdynamische Anwartschaften getrennt zu berücksichtigen.
• Hat ein Ehegatte höhere Anwartschaften, ist er nach §1587a Abs.1 BGB ausgleichspflichtig und der Ausgleich kann bereits vor Rechtskraft der Scheidung erfolgen.
• Bei angleichungsdynamischen Anwartschaften ist der Ausgleich nach §§1587b Abs.1 BGB, 3 VAÜG durch Rentensplitting (Ost) vorzunehmen.
• Ist Realteilung bei einer privaten Versorgung nicht möglich, ist der Ehezeitanteil als fiktive Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung umzuwandeln und in Entgeltpunkte umzurechnen.
Entscheidungsgründe
Durchführung des Versorgungsausgleichs bei nichtangleichungs- und angleichungsdynamischen Anwartschaften • Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs sind nichtangleichungsdynamische und angleichungsdynamische Anwartschaften getrennt zu berücksichtigen. • Hat ein Ehegatte höhere Anwartschaften, ist er nach §1587a Abs.1 BGB ausgleichspflichtig und der Ausgleich kann bereits vor Rechtskraft der Scheidung erfolgen. • Bei angleichungsdynamischen Anwartschaften ist der Ausgleich nach §§1587b Abs.1 BGB, 3 VAÜG durch Rentensplitting (Ost) vorzunehmen. • Ist Realteilung bei einer privaten Versorgung nicht möglich, ist der Ehezeitanteil als fiktive Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung umzuwandeln und in Entgeltpunkte umzurechnen. Die Eheleute heirateten am 03.08.1990; der Scheidungsantrag wurde am 05.05.2008 zugestellt, sodass die Ehezeit nach §1587 Abs.2 BGB bis 30.04.2008 reicht. Der Antragsteller erwarb während der Ehezeit ehezeitbezogene Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Anwartschaften aus einer privaten Lebensversicherung; der Versorgungsträger der privaten Versicherung lässt eine Realteilung nicht zu. Die Antragsgegnerin (Ehegattin) erwarb ebenfalls gesetzliche und private Anwartschaften. Die Rentenwerte und das Deckungskapital wurden jeweils ermittelt und in Entgeltpunkte bzw. fiktive Renten umgerechnet. Wegen der unterschiedlichen Dynamikklassen (nichtangleichungsdynamisch und angleichungsdynamisch) war zu prüfen, wie der Ausgleich praktisch zu erfolgen hat. Die Deutsche Rentenversicherung stellte die erforderlichen Auskunftswerte zur Verfügung. Das Oberlandesgericht hat auf Beschwerde der Rentenversicherung das amtsgerichtliche Urteil in Ziffer 2 geändert und die genaue Übertragung von Rentenanwartschaften bestimmt. • Nach §1587a Abs.1 BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig; hier hat der Antragsteller höhere nichtangleichungs- und angleichungsdynamische Anwartschaften und ist folglich Ausgleichspflichtiger. • Nichtangleichungsdynamische und angleichungsdynamische Anwartschaften sind getrennt auszugleichen; dies folgt aus §3 Abs.1 VAÜG und der Systematik des Versorgungsausgleichs. • Die Differenz der nichtangleichungsdynamischen Anwartschaften beträgt 355,78 EUR, die Hälfte hiervon ist 177,89 EUR; für die angleichungsdynamischen Anwartschaften beträgt die Hälfte 11,04 EUR. Diese Beträge sind als monatliche Übertragungsbeträge festzusetzen. • Bei privaten Versicherungen, die keine Realteilung zulassen, ist der Ehezeitanteil gemäß §1587a Abs.3,4 BGB in eine fiktive dynamische Rente umzuwandeln und nach dem Umrechnungsfaktor in Entgeltpunkte zu überführen. • Der Versorgungsausgleich erfolgt für die angleichungsdynamischen Anwartschaften durch Rentensplitting (Ost) nach §§1587b Abs.1 BGB, 3 VAÜG; für den verbleibenden kleinen Restbetrag ist gemäß §3b Abs.1 Nr.1 VAHRG das erweiterte Splitting unter Heranziehung der gesetzlichen Anwartschaft des Antragstellers vorzunehmen. • Die Anordnung der Umrechnung der Monatsbeträge in Entgeltpunkte folgt aus §1587b Abs.6 BGB bzw. §3 Abs.1 VAÜG. • Die Kostenentscheidung folgt der entsprechenden Anwendung von §93a Abs.1 ZPO; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See teilweise stattgegeben und das Amtsgerichtsurteil in Ziffer 2 abgeändert. Vom Versicherungskonto des Antragstellers werden monatlich 177,89 EUR nichtangleichungsdynamische sowie 11,04 EUR angleichungsdynamische Rentenanwartschaften auf das Konto der Antragsgegnerin übertragen; die Beträge sind in Entgeltpunkte (bzw. Entgeltpunkte Ost) umzurechnen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass der Antragsteller die höheren Anwartschaften erworben hat und daher ausgleichspflichtig ist, dass verschiedene Dynamikarten getrennt auszugleichen sind und dass bei fehlender Realteilung eine fiktive Umwandlung in gesetzliche Anwartschaften vorzunehmen ist. Die Kostenentscheidung der ersten Instanz bleibt bestehen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.