Urteil
3 U 3/09
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Besteht zwischen Nachweis und Vertragsabschluss mehr als ein Jahr, greift die Kausalitätsvermutung zugunsten des Maklers nicht; er muss den ursächlichen Zusammenhang beweisen.
• Der Nachweis einer Abschlussgelegenheit nach § 652 Abs.1 BGB setzt hinreichend konkrete Angaben über den potenziellen Vertragspartner voraus, kann aber bei Unternehmenskäufen wirtschaftlich zu beurteilen sein.
• Fehlt der Nachweis, dass die Tätigkeit des Erstmaklers (mit-)ursächlich für den Vertragsschluss war, besteht kein Anspruch auf Maklerlohn; ein nachträglich eingeschalteter Zweitmakler kann allein ursächlich sein.
• Eine Auskunftsstufe, zu der ein Teilurteil erging, begründet keine Rechtskraft für den Leistungsanspruch im Folgeanspruch.
• Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nur erstattungsfähig, wenn der Kläger mit seiner Hauptforderung obsiegt.
Entscheidungsgründe
Kein Maklerlohn bei fehlendem Kausalitätsnachweis nach mehr als einjährigem Abstand • Besteht zwischen Nachweis und Vertragsabschluss mehr als ein Jahr, greift die Kausalitätsvermutung zugunsten des Maklers nicht; er muss den ursächlichen Zusammenhang beweisen. • Der Nachweis einer Abschlussgelegenheit nach § 652 Abs.1 BGB setzt hinreichend konkrete Angaben über den potenziellen Vertragspartner voraus, kann aber bei Unternehmenskäufen wirtschaftlich zu beurteilen sein. • Fehlt der Nachweis, dass die Tätigkeit des Erstmaklers (mit-)ursächlich für den Vertragsschluss war, besteht kein Anspruch auf Maklerlohn; ein nachträglich eingeschalteter Zweitmakler kann allein ursächlich sein. • Eine Auskunftsstufe, zu der ein Teilurteil erging, begründet keine Rechtskraft für den Leistungsanspruch im Folgeanspruch. • Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nur erstattungsfähig, wenn der Kläger mit seiner Hauptforderung obsiegt. Der Kläger, als Makler tätig, wurde 2005 beauftragt, einen Unternehmenskauf im Teigwarenbereich zu unterstützen. Er nahm 2006 Kontakt zur Fa. Z… auf, schloss mit der Beklagten eine Geheimhaltungsvereinbarung und sandte am 17.04.2006 ein Schreiben, mit dem er die Fa. Z… als Übernahmeobjekt benannte. Die Fa. Z… führte vorrangig Verhandlungen mit anderen Interessenten und bat den Kläger um Zurückhaltung; er stellte ihm dennoch eine Rechnung über erbrachte Aufwendungen. Im April 2007 schaltete die Fa. Z… einen zweiten Makler L… ein und verkaufte im Juli 2007 die Anteile an die Beklagte. Der Kläger verlangt Zahlung von Maklerprovisionen; die Beklagte bestreitet, dass der Kläger für den Vertragsschluss ursächlich war. • Zwischen den Parteien besteht ein Maklervertrag; die Beklagte hat eine Geheimhaltungs- und Provisionsvereinbarung unterzeichnet. • Der Kläger hat eine Nachweistätigkeit erbracht, insbesondere durch das Schreiben vom 17.04.2006, das die Beklagte auf die Fa. Z… aufmerksam machte (§ 652 Abs.1 BGB). • Für den Provisionsanspruch ist jedoch erforderlich, dass die Maklertätigkeit kausal für den Abschluss des Hauptvertrages war; genügt die Tätigkeit nicht als vertragsadäquate Ursache, entfällt der Anspruch. • Liegt zwischen Nachweis und Vertragsabschluss ein Zeitraum von einem Jahr oder mehr, greift keine Kausalitätsvermutung zugunsten des Maklers; der Makler trägt dann den Vollbeweis (§ 286 ZPO) für die Mitursächlichkeit. • Im vorliegenden Fall liegt zwischen dem Schreiben vom 17.04.2006 und dem Kaufvertrag vom 26.07.2007 mehr als ein Jahr; die Kausalitätsvermutung entfällt. • Feststellungen der Tatsachenfeststellung des Landgerichts sind teilweise zweifelhaft; entscheidend ist, dass die Beklagte erst aufgrund der Initiative der Fa. Z… und nach Einschaltung des Maklers L… kontaktiert wurde. • Die Beauftragung des zweiten Maklers und die Angabe der Zeugen sprechen dafür, dass der Vertragsabschluss allein auf den Bemühungen des Zweitmaklers beruht; der Kläger konnte die erforderliche Mitursächlichkeit nicht beweisen. • Mangels Hauptanspruchs entfällt der Erstattungsanspruch für vorgerichtliche Anwaltkosten. • Kostenentscheidung: teilweises Unterliegen im ersten Rechtszug, Kläger trägt Kosten des Berufungsverfahrens; Revision nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten führt zur Abweisung der Klage. Zwar hat der Kläger eine Nachweistätigkeit erbracht und bestand ein Maklervertrag, er konnte jedoch nicht beweisen, dass seine Tätigkeit (mit-)ursächlich für den Abschluss des Kaufvertrages vom 26.07.2007 gewesen ist. Zwischen Nachweis und Vertragsschluss lag mehr als ein Jahr, sodass keine Kausalitätsvermutung zu seinen Gunsten galt und der Kläger den Ursachennachweis nach § 286 ZPO nicht führte. Der Verkauf erfolgte nach Einschaltung eines zweiten Maklers, der als allein ursächlich anzusehen ist. Daher besteht kein Anspruch auf Maklerlohn nach § 652 Abs.1 BGB und die Klage wird abgewiesen; vorgerichtliche Anwaltskosten sind nicht zu ersetzen.