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Beschluss

8 W 279/09

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 9. April 2009, Az. 3 OH 29/07, wird zurückgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1 Zur Sachverhaltsdarstellung wird im Einzelnen Bezug genommen auf den angefochtenen Beschluss vom 9. April 2009, mit dem der Sachverständige seines Entschädigungsanspruchs für verlustig erklärt wurde, sowie auf den Beschluss vom 20. Februar 2009, mit dem das Befangenheitsgesuch des Antragsgegners gegen den Sachverständigen für begründet erklärt wurde. 2 Die gegen die erstgenannte Entscheidung eingelegte - nicht fristgebundene - Beschwerde des Sachverständigen ist gem. § 4 Abs. 3 JVEG zulässig, jedoch in der Sache erfolglos. 3 Nach dem Gesetz besteht ein Entschädigungsanspruch des Sachverständigen grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Verwertbarkeit der erbrachten Leistung. Ausnahmsweise jedoch verwirkt der Sachverständige seinen Vergütungsanspruch, wenn die von ihm erbrachte Leistung unverwertbar ist und er die Unverwertbarkeit bewusst oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet hat. In allen Fällen dagegen, in denen ein Sachverständiger die Unverwertbarkeit seines Gutachtens nur durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat - sofern es sich nicht um einen Fall eines Übernahmeverschuldens handelt -, sieht die Rechtsprechung es im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege für notwendig an, diesem seinen Entschädigungsanspruch zu erhalten. 4 Durch die erfolgreiche Ablehnung des Sachverständigen wird sein Gutachten im Prozess unverwertbar. Dies allein rechtfertigt es zwar noch nicht, dem Sachverständigen von vornherein eine Entschädigung zu versagen. Denn die verfahrensrechtliche Rolle als Gehilfe des Gerichts bedingt notwendig das Bedürfnis auf Wahrung einer gewissen inneren Unabhängigkeit des Sachverständigen. Daraus wird auch bei der erfolgreichen Ablehnung abgeleitet, dass der Sachverständige seinen Vergütungsanspruch nur verliert, soweit die Unverwertbarkeit seines Gutachtens auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Der Verlust der Entschädigung ist aber dann zu rechtfertigen, wenn die Ablehnungsentscheidung im Hinblick auf eine zumindest grob fahrlässige Pflichtwidrigkeit des Sachverständigen ergeht (zur Problematik der Verwirkung des Vergütungsanspruchs eines wegen Befangenheitsbesorgnis abgelehnten Sachverständigen: OLGR Rostock 2009, 38; OLGR Jena 2008, 760; OLG Nürnberg IBR 2007, 226; OLG Koblenz AGS 2006, 304; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. April 2005, Az. 1 U 104/96; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. November 2001, Az. 13 W 604/01; OLG Köln JurBüro 1982, 890; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl. 2009, § 8 JVEG Rdnr. 8 ff; je m. w. N.). 5 Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit hinsichtlich eines begründeten Ablehnungsgesuchs trifft den Sachverständigen nur, sofern er die erforderliche Sorgfalt bei der Gutachten-erstattung in ungewöhnlich großem Maße verletzt und das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. 6 Insoweit hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 9. April 2009, auf den vollinhaltlich Bezug genommen wird, zutreffend ausgeführt, dass sich der Sachverständige abfällig über einen Vortrag der Antragsgegnervertreterin im Schriftsatz vom 12. September 2008 geäußert hat, indem er einen Merkzettel mit der Aufschrift "Blödsinn" anbrachte. 7 Der Einwand, diese Kommentierung habe sich nicht gegen den Antragsgegner gerichtet, sondern einen internen Vermerk auf die fehlerhafte Darstellung eines Sachverhalts durch einen sachkundigen Dritten (Baustofflieferant) beinhaltet, lässt keine andere Beurteilung zu. Diese Erläuterung ist nicht geeignet, den objektiven Erklärungsinhalt der Bemerkung "Blödsinn" als abfällig und die Antragsgegnerseite herabwürdigend zu beseitigen. 8 Vielmehr hat der Sachverständige hierdurch in grob pflichtwidriger Weise Anlass gegeben, auch bei einer nüchtern abwägenden Partei die Befürchtung fehlender Unparteilichkeit und einer unsachlichen Grundhaltung gegenüber dem Antragsgegner entstehen zu lassen. 9 Durch sein Verhalten hat er damit grob fahrlässig seine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit und die Unverwertbarkeit seines Gutachtens veranlasst. Die Parteien haben sich auch nicht auf eine Verwertung des Gutachtens trotz der Ablehnung des Sachverständigen einigen können, weswegen mit Beschluss vom 9. April 2009 die Begutachtung durch einen neuen Sachverständigen angeordnet wurde. 10 Das Landgericht hat demzufolge in dem angefochtenen Beschluss zu Recht den Verlust seiner Entschädigung festgestellt. 11 Die Beschwerde war deshalb als unbegründet zurückzuweisen. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.