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Urteil

3 U 25/09

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Makler hat bei Verbrauchervertrag die Pflicht, den jeweils günstigsten Bankpartner zu ermitteln und hierüber aufzuklären; unterlässt er dies oder verschweigt eine Beschränkung auf einen bestimmten Bankenpool, verletzt er seine Aufklärungspflichten. • Bei positiver Vertragsverletzung durch einen Darlehensvermittler sind alle kausal entstandenen Nachteile zu ersetzen; hierzu gehören auch auf die Durchsetzung von Ansprüchen entfallene außergerichtliche Rechtsanwaltskosten. • Wenn die Pflichtverletzung kausal für den Abschluss eines nachteiligen Hauptvertrags war, ist der Vermittler im Rahmen der Naturalrestitution provisionsfrei zu stellen, so dass ein Anspruch auf Maklerlohn entfällt. • Berufungsgericht darf erstinstanzliche Beweiswürdigung nur revidieren, wenn konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit vorliegen (vgl. § 529 ZPO).
Entscheidungsgründe
Maklerhaftung wegen unterlassener Marktaufklärung; Erstattungsanspruch für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten • Makler hat bei Verbrauchervertrag die Pflicht, den jeweils günstigsten Bankpartner zu ermitteln und hierüber aufzuklären; unterlässt er dies oder verschweigt eine Beschränkung auf einen bestimmten Bankenpool, verletzt er seine Aufklärungspflichten. • Bei positiver Vertragsverletzung durch einen Darlehensvermittler sind alle kausal entstandenen Nachteile zu ersetzen; hierzu gehören auch auf die Durchsetzung von Ansprüchen entfallene außergerichtliche Rechtsanwaltskosten. • Wenn die Pflichtverletzung kausal für den Abschluss eines nachteiligen Hauptvertrags war, ist der Vermittler im Rahmen der Naturalrestitution provisionsfrei zu stellen, so dass ein Anspruch auf Maklerlohn entfällt. • Berufungsgericht darf erstinstanzliche Beweiswürdigung nur revidieren, wenn konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit vorliegen (vgl. § 529 ZPO). Der Kläger beauftragte den Beklagten, einen Darlehensvermittlungsvertrag zur Umschuldung und zur Aufnahme eines Privatkredits zu vermitteln. Der Beklagte vermittelte Darlehen bei einem bestimmten Institut (…), ohne zuvor ein offenbar günstigeres Angebot eines anderen Kreditgebers (… ) geprüft oder offengelegt zu haben und ohne mitzuteilen, dass er nur aus einem eingeschränkten Bankenpool vermittelt. Die Eheleute schlossen Darlehensverträge bei der … ab, die sie später nicht innerhalb der Widerrufsfrist widerriefen und wegen Vertragsauflösung eine Abstandszahlung leisteten. Der Kläger machte Schadensersatz geltend; der Beklagte forderte seinerseits Maklercourtage. Das Landgericht gab der Klage überwiegend statt, sprach Schadenersatz zu, wies aber Erstattung bestimmter vorgerichtlicher Anwaltskosten zunächst ab und erkannte dem Beklagten Teilmaklerlohn zu. Beide Parteien legten Berufung ein. • Vertragliche Grundlage war ein Darlehensvermittlungsvertrag nach § 655a BGB; Kläger und Ehefrau sind Verbraucher (§ 13 BGB), Beklagter Unternehmer (§ 14 BGB). • Pflichten des Maklers: Er hat nach § 652, § 655a BGB u.a. die Pflicht, den jeweils günstigsten Bankpartner zu verwenden und den Verbraucher umfassend aufzuklären; eine Beschränkung auf einen Bankenpool hätte offenbart werden müssen. • Feststellungen des Landgerichts zur Beweiswürdigung sind nicht zu beanstanden; konkrete Anhaltspunkte für deren Fehler ergaben sich nicht, sodass das Berufungsgericht an die erstinstanzlichen Feststellungen gebunden war (§ 529 ZPO). • Der Beklagte riet pflichtwidrig zur Annahme des Angebots der … ohne Prüfung oder Offenbarung eines günstigeren Angebots der …; außerdem vermittelte er keinen gesonderten Privatkredit über 10.000 EUR, der zur Ausgleichung der Girokonten notwendig gewesen wäre. • Kausalität: Die Pflichtverletzungen führten dazu, dass die Kläger die Darlehensverträge bei der … schlossen und aus der späteren Vertragsauflösung die Abstandszahlung von 5.644,45 EUR sowie Anwaltskosten von 1.519,87 EUR entstanden; diese Schäden sind dem Beklagten zurechenbar. • Rechtsfolgen: Nach §§ 249 ff. BGB sind die Kläger so zu stellen, als hätten sie den nachteiligen Vertrag nicht geschlossen; damit umfasst der Schadensersatz sowohl die Abstandszahlung als auch die hierauf entfallenen vorgerichtlichen Anwaltskosten. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Teil des Schadensersatzes zu erstatten, weil sie zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche erforderlich und objektiv ursächlich durch die Pflichtverletzung entstanden sind. • Maklervergütung: Selbst wenn eine Vergütungspflicht nach § 655c BGB geprüft würde, greift bei positiver Vertragsverletzung die Naturalrestitution; war die Pflichtverletzung ursächlich für den Vertragsabschluss, ist der Auftraggeber provisionsfrei zu stellen, sodass der Anspruch des Beklagten auf Maklerlohn entfällt. Das Oberlandesgericht hat die Klage des Klägers im Umfang von 7.164,32 EUR nebst Zinsen bestätigt und zusätzlich die vorgerichtlich entstandenen nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 459,40 EUR zugesprochen. Die Widerklage des Beklagten auf Zahlung von Maklerlohn wurde abgewiesen, weil der Beklagte seine Pflichten aus dem Maklervertrag verletzt hatte und die Pflichtverletzung kausal für den Abschluss des nachteiligen Darlehensvertrags war; nach § 249 BGB sind die Kläger so zu stellen, als hätten sie diesen Vertrag nicht geschlossen, was die Provisionspflicht entfallen lässt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.