Beschluss
7 W 48/09
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Wert eines Prozessvergleichs bemisst sich nach dem Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens, nicht nach dem vereinbarten Abfindungsbetrag.
• Bei Klagen auf künftige Rentenzahlung (Feststellung oder Leistung) umfasst der Streitgegenstand bereits jetzt alle künftig entstehenden Rentenansprüche.
• Ein Abfindungsvergleich begründet keinen Mehrwert, wenn er lediglich Rechte erledigt, die Gegenstand des Rechtsstreits sind.
• Für die Bemessung der Einigungsgebühr ist nach §23 Abs.1 RVG der nach GKG ermittelte Streitwert maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Streitwert bei Abfindungsvergleich einer künftigen Rentenforderung • Der Wert eines Prozessvergleichs bemisst sich nach dem Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens, nicht nach dem vereinbarten Abfindungsbetrag. • Bei Klagen auf künftige Rentenzahlung (Feststellung oder Leistung) umfasst der Streitgegenstand bereits jetzt alle künftig entstehenden Rentenansprüche. • Ein Abfindungsvergleich begründet keinen Mehrwert, wenn er lediglich Rechte erledigt, die Gegenstand des Rechtsstreits sind. • Für die Bemessung der Einigungsgebühr ist nach §23 Abs.1 RVG der nach GKG ermittelte Streitwert maßgeblich. Der Kläger verklagte die Beklagte aus einer Unfallversicherung und begehrte für seine Tochter eine lebenslange Rente von 1.000 EUR monatlich, rückständige Leistungen von 36.000 EUR sowie die Feststellung der künftigen Rentenpflicht. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich: die Beklagte zahlte 120.000 EUR zur Abfindung aller Ansprüche der Tochter. Das Landgericht setzte den Streitwert für das gerichtliche Verfahren auf 78.000 EUR fest. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten rügte die Streitwertfestsetzung und machte geltend, der Vergleich habe einen höheren Wert (kapitalisierter Wert der Rente plus Rückstand). Das Landgericht gab der Beschwerde nicht statt; der Vertreter legte Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. • Zulässigkeit: Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten ist nach §32 Abs.2 RVG als eigene Beschwerde zulässig und damit nach §68 Abs.1 GKG statthaft. • Rechtliche Wertbemessung: Die Bemessung des Gegenstandswerts für die Einigungsgebühr richtet sich nach §§22 ff. RVG; ist der Vergleich Inhalt des gerichtlichen Verfahrens, findet §23 Abs.1 RVG Anwendung. • Ergebnis der Wertprüfung: Der Vergleich begründete keinen Mehrwert, weil er nur solche Ansprüche erledigte, die bereits Gegenstand des Rechtsstreits waren; bei Klagen auf künftige Rentenzahlung umfasst der Streitgegenstand von vornherein alle künftig entstehenden Rentenansprüche. • Abfindungsbetrag unbeachtlich: Für die Wertermittlung kommt es nicht auf den in der Vereinbarung genannten Abfindungsbetrag oder auf den von den Parteien zugrunde gelegten kapitalisierten Wert an, sondern auf den Wert der durch den Vergleich dem Streit entzogen gewesenen Rechte; nach §23 Abs.1 RVG ist der Wert nach den GKG-Vorschriften zu bestimmen. • Anwendung der Vorschriften: Das Landgericht hat den Gebührenstreitwert nach §48 Abs.1 S.1 GKG i.V.m. §§3,4,9 ZPO zutreffend auf 78.000 EUR festgesetzt und damit den Mehrwert verneint. • Kostenfolge: Das Beschwerdeverfahren ist gemäß §68 Abs.3 GKG gebührenfrei; Erstattung von Kosten wurde abgelehnt. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird zurückgewiesen. Das OLG bestätigt, dass der Vergleich keinen darüber hinausgehenden Wert schafft, weil er lediglich Rechte erledigt hat, die bereits Gegenstand des Rechtsstreits waren; daher ist nicht der vereinbarte Abfindungsbetrag, sondern der nach den GKG-Vorschriften zu ermittelnde Streitwert maßgeblich. Das Landgericht hat den Gebührenstreitwert von 78.000 EUR zutreffend festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei und eine Kostenerstattung erfolgt nicht.