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Beschluss

17 WF 181/09

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist statthaft, kann aber auf anderen in tatsächlicher Hinsicht begründeten Gründen zurückgewiesen werden. • Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn der Antragsteller trotz Aufforderung erforderliche Nachweise (z. B. zu Mietkosten, Lebensversicherungen, Sparguthaben) nicht beibringt (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). • Ein Klärungsanspruch nach § 1598a BGB ist nicht schrankenlos; rechtsmissbräuchliches Verhalten kann die Zulässigkeit eines Klärungsverfahrens ausschließen. • Liegt bereits ein widerspruchsfrei erstelltes Abstammungsgutachten vor und begründet der Antragsteller nicht, dass ein neueres oder überlegenes Gutachten zu erwarten ist, kann das Klärungsverfahren als rechtsmissbräuchlich und somit erfolglos angesehen werden.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe und Verneinung der Erfolgsaussichten beim Klärungsanspruch nach §1598a BGB • Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist statthaft, kann aber auf anderen in tatsächlicher Hinsicht begründeten Gründen zurückgewiesen werden. • Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn der Antragsteller trotz Aufforderung erforderliche Nachweise (z. B. zu Mietkosten, Lebensversicherungen, Sparguthaben) nicht beibringt (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). • Ein Klärungsanspruch nach § 1598a BGB ist nicht schrankenlos; rechtsmissbräuchliches Verhalten kann die Zulässigkeit eines Klärungsverfahrens ausschließen. • Liegt bereits ein widerspruchsfrei erstelltes Abstammungsgutachten vor und begründet der Antragsteller nicht, dass ein neueres oder überlegenes Gutachten zu erwarten ist, kann das Klärungsverfahren als rechtsmissbräuchlich und somit erfolglos angesehen werden. Der Antragsteller suchte Prozesskostenhilfe für ein Klärungsverfahren nach § 1598a BGB, mit dem er seine Vaterschaft klären lassen wollte. Das Familiengericht forderte ihn auf, Nachweise über Mietkosten und Lebensversicherungen sowie Belege vorzulegen; dies geschah nicht. In früheren Verfahren hatte der Antragsteller 1998 die Vaterschaft formell anerkannt und später eine Anfechtungsklage erhoben. Ein Abstammungsgutachten aus dem Anfechtungsverfahren ergab 99,99994% Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft; das damalige Anfechtungsverfahren wurde 1999 abgewiesen und ist seit 2000 rechtskräftig. Im nun beantragten Klärungsverfahren beruft sich der Antragsteller ausschließlich auf § 1598a BGB, ohne neue Tatsachen oder die Notwendigkeit eines neuen, überlegenen Gutachtens darzulegen. Das Oberlandesgericht prüfte Prozesskostenhilfe sowie die Erfolgsaussichten des Klärungsrechts ausgehend von den vorgelegten Umständen. • Statthaftigkeit und Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig, bleibt aber unbegründet. • Versagung der Prozesskostenhilfe: Das Familiengericht hat ordnungsgemäß dem Antragsteller Nachreichung von Belegen (Miete, Lebensversicherung, Sparguthaben) aufgegeben. Mangels rechtzeitiger und substantiierter Vorlage der Belege war Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). • Zulässigkeit des Klärungsanspruchs: § 1598a BGB begründet keinen rein formellen Anspruch, ist aber nicht schrankenlos. Allgemeine Grundsätze erlauben die Anwendung des Rechtsmissbrauchsverbots auch auf Klärungsverfahren. • Rechtsmissbrauch wegen bereits vorhandenen Gutachtens: Es lag ein widerspruchsfrei erstelltes Abstammungsgutachten vor, das die Vaterschaft praktisch erwies. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass ein neues Gutachten mit überlegenen wissenschaftlichen Methoden andere Ergebnisse erwarten ließe; damit erscheint die Verfolgung des Klärungsanspruchs unter den gegebenen Umständen rechtsmissbräuchlich. • Rechtsfolgen: Mangels substantiierter Bedürftigkeit und wegen fehlender Erfolgsaussichten war die Versagung der Prozesskostenhilfe und die Zurückweisung der Beschwerde gerechtfertigt; Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Stuttgart vom 15.05.2009 wurde zurückgewiesen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe scheiterte, weil der Antragsteller trotz Aufforderung erforderliche Nachweise nicht vorlegte, sodass seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen war (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Zudem fehlen hinreichende Erfolgsaussichten des beabsichtigten Klärungsverfahrens nach § 1598a BGB, weil bereits ein widerspruchsfrei erstelltes Abstammungsgutachten vorliegt und der Antragsteller nicht dargelegt hat, dass ein neues, überlegeneres Gutachten zu anderen Ergebnissen führen würde; das Verfahren ist daher als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Damit blieb die Entscheidung des Familiengerichts in Ergebnissen und rechtlicher Bewertung bestehen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.