Beschluss
12 W 42/09
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Fehlen einer ausdrücklichen Rechtswegszuweisung bestimmt die Natur des Vertragsverhältnisses (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) den zuständigen Rechtsweg.
• Ein Vertrag, der die öffentliche Aufgabe der Arbeitsvermittlung nach § 35 Abs.1 SGB III a.F. auf einen Dritten überträgt und diesen zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet, weist überwiegend öffentlich-rechtlichen Charakter auf.
• Das Vorliegen eines Ausschreibungsverfahrens, ein Verweis auf BGB-Vorschriften oder eine Gerichtsstandsklausel sprechen nicht zwingend für Privatrechtlichkeit.
Entscheidungsgründe
Übertragung öffentlich-rechtlicher Arbeitsvermittlungsaufgabe begründet öffentlich-rechtlichen Vertragscharakter • Bei Fehlen einer ausdrücklichen Rechtswegszuweisung bestimmt die Natur des Vertragsverhältnisses (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) den zuständigen Rechtsweg. • Ein Vertrag, der die öffentliche Aufgabe der Arbeitsvermittlung nach § 35 Abs.1 SGB III a.F. auf einen Dritten überträgt und diesen zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet, weist überwiegend öffentlich-rechtlichen Charakter auf. • Das Vorliegen eines Ausschreibungsverfahrens, ein Verweis auf BGB-Vorschriften oder eine Gerichtsstandsklausel sprechen nicht zwingend für Privatrechtlichkeit. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin O., die Vermittlungsleistungen für Arbeitgeber erbrachte. Die Beklagte schloss 2004 mit der Insolvenzschuldnerin Verträge über die Beauftragung Dritter zur Durchführung von Vermittlungsmaßnahmen nach § 37 SGB III a.F.; Vergütung war eine Aufwandspauschale plus Erfolgshonorar. Im Vertrag waren umfangreiche Pflichten der Insolvenzschuldnerin geregelt, insbesondere die Verpflichtung zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften und zum Verzicht auf Entgelte von Arbeitgebern oder Bewerbern. Der Kläger fordert aus diesen Verträgen Honorare in Höhe von 62.176,52 EUR; die Beklagte bestreitet die Zahlungspflicht. Das Landgericht verwies die Sache an das Sozialgericht mit der Auffassung, es liege eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Kläger und Beklagte rügten hiergegen die Zuweisung des Rechtswegs; beide hielten den ordentlichen Zivilrechtsweg für gegeben. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde des Klägers und die Anschlussbeschwerde der Beklagten sind statthaft und fristgerecht erhoben (§§ 17a GVG, 569 ZPO). • Rechtswegzuweisung: Entscheidend ist die Natur des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses; nicht der konkrete Inhalt des Leistungsanspruchs. • Schwerpunktprüfung: Maßgeblich ist der Vertragsgegenstand und ob die vertraglichen Abmachungen überwiegend öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Elemente aufweisen. • öffentliche Aufgabe übernommen: Die Beklagte übertrug der Insolvenzschuldnerin die ihr kraft § 35 Abs.1 SGB III a.F. obliegende öffentlich-rechtliche Pflicht zur Arbeitsvermittlung; nach Zuweisung konnte der Arbeitsuchende seine Ansprüche nicht mehr gegenüber der Beklagten geltend machen, da die Insolvenzschuldnerin in ihre Stellung trat. • Bindung an öffentliches Recht: Die Insolvenzschuldnerin war vertraglich verpflichtet, die für die Vermittlung relevanten öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten, sodass sie nicht wie ein völlig marktungebundenes Privatgewerbe agieren konnte. • Ausschreibung, BGB-Verweis, Gerichtsstand: Vorherige Ausschreibung, vertragliche Verweise auf das BGB oder eine Gerichtsstandvereinbarung ändern nichts an der öffentlich-rechtlichen Natur; § 61 SGB X macht die Anwendbarkeit des BGB auf öffentlich-rechtliche Verträge möglich und § 59 SGG betrifft die örtliche Zuständigkeit. • Folgerung: Aufgrund des überwiegenden öffentlichen Charakters des Vertragsverhältnisses ist der Sozialgerichtsweg nach § 51 Abs.1 Nr.4 SGG eröffnet. Die Beschwerden von Kläger und Beklagter werden zurückgewiesen; das Landgericht hat den Rechtsweg zur Zuständigkeit der Sozialgerichte zu Recht bejaht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 13.000 EUR festgesetzt. Entscheidend war, dass die Beklagte der Insolvenzschuldnerin durch den Vertrag die öffentlich-rechtliche Aufgabe der Arbeitsvermittlung übertragen und diese vertraglich an öffentlich-rechtliche Vorschriften gebunden hat, wodurch der Vertrag überwiegend öffentlich-rechtlichen Charakter erhielt und der Sozialgerichtsweg eröffnet wurde.