Urteil
2 U 11/09
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Abmahnung wegen behaupteter unlauterer Nachahmung nach § 4 Nr. 9 UWG kann einer Schutzrechtsverwarnung gleichzustehen und damit bei Unbegründetheit einen Unterlassungsanspruch des Lieferanten wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb begründen.
• Die Grundsätze der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung sind auch auf Abmahnungen gestützt auf den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz (§ 4 Nr. 9 UWG) anwendbar.
• Voraussetzung für ergänzenden Leistungsschutz ist wettbewerbliche Eigenart des Produkts; bei nur durchschnittlicher Eigenart fehlen regelmäßig die besonderen Umstände, die eine Nachahmung als unlautern Eingriff erscheinen lassen.
• Bei Abnehmerverwarnungen ist wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit bei Zweifeln an der Schutzberechtigung zugunsten des Abgemahnten/ Lieferanten zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch gegen unberechtigte Abnehmerverwarnung bei ergänzendem Leistungsschutz (§ 4 Nr.9 UWG) • Eine Abmahnung wegen behaupteter unlauterer Nachahmung nach § 4 Nr. 9 UWG kann einer Schutzrechtsverwarnung gleichzustehen und damit bei Unbegründetheit einen Unterlassungsanspruch des Lieferanten wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb begründen. • Die Grundsätze der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung sind auch auf Abmahnungen gestützt auf den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz (§ 4 Nr. 9 UWG) anwendbar. • Voraussetzung für ergänzenden Leistungsschutz ist wettbewerbliche Eigenart des Produkts; bei nur durchschnittlicher Eigenart fehlen regelmäßig die besonderen Umstände, die eine Nachahmung als unlautern Eingriff erscheinen lassen. • Bei Abnehmerverwarnungen ist wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit bei Zweifeln an der Schutzberechtigung zugunsten des Abgemahnten/ Lieferanten zu entscheiden. Beide Parteien vertreiben in Deutschland Dampfdruckbügeleisen mit integriertem Dampfkessel. Die Beklagte mahnte einen Händler (Herrn O) ab, der auf einer Messe ein von der Klägerin geliefertes Dampfdruckbügeleisen „euro PROFESSIONAL“ anbot; sie behauptete Herkunftstäuschung und Rufausbeutung gegenüber ihrem Modell „rotel PROFESSIONAL“. Die Klägerin, als Lieferantin des abgemahnten Händlers, beantragte einstweiligen Rechtsschutz und verlangte Unterlassung weiterer Abmahnungen ihrer Abnehmer. Das Landgericht wies den Antrag zurück und nahm an, die Abmahnung sei nicht als unberechtigte Schutzrechtsverwarnung zu behandeln, weil die Beklagtenform nicht genügend wettbewerbliche Eigenart aufweise. Die Klägerin legte Berufung ein. Das Oberlandesgericht prüfte insbesondere, ob Abmahnungen wegen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes einer Schutzrechtsverwarnung gleichzusetzen sind und ob die konkrete Abmahnung unberechtigt war. • Anwendbarkeit der Grundsätze der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung: Das OLG schließt sich der herrschenden Auffassung an, dass Abmahnungen aus § 4 Nr. 9 UWG einer Schutzrechtsverwarnung gleichzustehen können, weil die Wirkungen für den Vertrieb vergleichbar sind und die Rechtsprechung den ergänzenden Leistungsschutz in seinen Rechtsfolgen an Immaterialgüterrechtsverletzungen angenähert hat. • Unberechtigung der Abmahnung: Die Beklagte hat nicht hinreichend dargetan, dass die von ihr geltend gemachten Gestaltungsmerkmale des eigenen Modells überwiegend nicht technisch bedingt und nachahmungsfähig sind; viele Merkmale sind technisch vorgegeben oder nahe liegend und daher nicht schutzfähig. • Wettbewerbliche Eigenart: Das Bügeleisen der Beklagten weist allenfalls durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart auf. Marktangaben genügen nicht, die Eigenart zu erhöhen, da Marktanteile nicht nachvollziehbar belegt wurden. • Keine Verwechslungsgefahr und kein Rufausbeutungsfall: Beim Vergleich der Gesamteindrücke unterscheiden sich die Geräte deutlich (andere Querschnittsform, spitze Nase, abweichende Proportionen, unterschiedliche Anordnung und Form von Öffnungen), so dass eine Herkunftstäuschung nicht vorliegt. • Rechtswidrigkeit der Abmahnung und Eingriff ins Gewerbebetriebrecht: Da die Abmahnung als Schutzrechtsverwarnung unberechtigt war, stellt sie einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin dar; bei Abnehmerverwarnungen ist wegen der besonderen Gefährlichkeit zugunsten des betroffenen Lieferanten abzuwägen. • Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes: Dringlichkeit und Verfügungsanspruch liegen vor; die Berufung ist zulässig und begründet; formelle Einwände (z. B. Fristversäumnis bei Auslandszustellung) führen nicht zum Scheitern des Antrags. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich: Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und der Klägerin den begehrten Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zuerkannt. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Abnehmer der Klägerin wegen angeblicher unlauterer Nachahmung des Dampfdruckbügeleisens abzumahnen, die das streitgegenständliche Modell von der Klägerin erhalten haben oder erhalten werden, bei Meidung empfindlicher Ordnungsmittel. Das Gericht begründet dies damit, dass die Abmahnung als Schutzrechtsverwarnung einzustufen und objektiv unberechtigt war, weil dem Modell der Beklagten nur durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart zukommt und keine Verwechslungsgefahr oder Rufausbeutung gegeben ist. Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen. Der Unterlassungsanspruch dient dem Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs der Klägerin vor den nachhaltig störenden Folgen unberechtigter Abmahnungen.