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Urteil

2 U 16/09

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Admin-C (inländischer administrativer Ansprechpartner) haftet nicht generell als Täter, Teilnehmer oder Störer für Marken-, Unternehmenskennzeichen- oder Namensrechtsverletzungen, die sich aus der Registrierung oder der Nutzung einer Domain durch den Domaininhaber ergeben. • Für eine Störerhaftung des Admin-C ist erforderlich, dass er willentlich und adäquat-kausal zur Rechtsverletzung beigetragen hat und rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung bestanden hat; darüber hinaus sind ihm zumutbare Prüfungs- und Handlungspflichten auferlegt. • Proaktive Prüfungspflichten des Admin-C bestehen nur insoweit, als sich eine Rechtsverletzung dem Admin-C offenkundig aufdrängt; allgemeine oder automatisierte Bereitschaften, als Admin-C zu fungieren, begründen allein noch keine umfassenden Prüfpflichten. • Die Registrierung einer Domain stellt nicht bereits in jedem Fall eine Kennzeichenverletzung dar; für Marken- oder Unternehmenskennzeichen ist regelmäßig erst der zeichenmäßige Gebrauch im geschäftlichen Verkehr maßgeblich; Namensrechtsverletzungen können jedoch bereits in der Registrierung liegen. • Eine Haftung des Admin-C für Abmahnkosten kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen von Täterschaft, Teilnahme oder Störerhaftung vorliegen; hier waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
Entscheidungsgründe
Keine generelle Störerhaftung des Admin-C bei Domainregistrierung • Ein Admin-C (inländischer administrativer Ansprechpartner) haftet nicht generell als Täter, Teilnehmer oder Störer für Marken-, Unternehmenskennzeichen- oder Namensrechtsverletzungen, die sich aus der Registrierung oder der Nutzung einer Domain durch den Domaininhaber ergeben. • Für eine Störerhaftung des Admin-C ist erforderlich, dass er willentlich und adäquat-kausal zur Rechtsverletzung beigetragen hat und rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung bestanden hat; darüber hinaus sind ihm zumutbare Prüfungs- und Handlungspflichten auferlegt. • Proaktive Prüfungspflichten des Admin-C bestehen nur insoweit, als sich eine Rechtsverletzung dem Admin-C offenkundig aufdrängt; allgemeine oder automatisierte Bereitschaften, als Admin-C zu fungieren, begründen allein noch keine umfassenden Prüfpflichten. • Die Registrierung einer Domain stellt nicht bereits in jedem Fall eine Kennzeichenverletzung dar; für Marken- oder Unternehmenskennzeichen ist regelmäßig erst der zeichenmäßige Gebrauch im geschäftlichen Verkehr maßgeblich; Namensrechtsverletzungen können jedoch bereits in der Registrierung liegen. • Eine Haftung des Admin-C für Abmahnkosten kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen von Täterschaft, Teilnahme oder Störerhaftung vorliegen; hier waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Klägerin betreibt unter der Bezeichnung "X Haar-Kosmetik" einen Versandhandel und eine eingetragene Wort-/Bildmarke sowie die Domain www.x-haarkosmetik.de. Die Beklagte erklärte sich gegenüber der britischen Firma G Ltd. bereit, generell als administrativer Ansprechpartner (Admin-C) für von dieser zu registrierende .de‑Domains zu fungieren. Die G Ltd. registrierte unter anderem die Domain www.x-haarkosmetik.de und nutzte diese mit Links zu konkurrierenden Online-Shops; die Klägerin verlangte daraufhin Löschung und machte vorgerichtliche Anwaltskosten geltend. Das Landgericht gab der Klage statt. Der Beklagte berief sich dagegen, er habe die Eintragung lediglich als Bevollmächtigter ermöglicht, sei vielfach gar nicht über einzelne Registrierungen informiert gewesen und habe keine Kenntnis konkreter Rechtsverletzungen gehabt. Der Senat prüfte insbesondere die Rolle und Pflichten des Admin-C nach DENIC‑Richtlinien und die Voraussetzungen für eine Störerhaftung. • Zulässigkeit der Berufung und Ergebnis: Die Berufung des Beklagten ist begründet; der Beklagte haftet nicht für die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin, weil er weder Täter, Teilnehmer noch Störer der begangenen Rechtsverletzungen war. • Rechtslage zur Verletzung durch Domain: Eine Marken- oder Unternehmenskennzeichenverletzung entsteht regelmäßig erst durch zeichenmäßigen Gebrauch im geschäftlichen Verkehr; die bloße Registrierung ist hierfür meist nicht ausreichend. Eine Namensrechtsverletzung kann dagegen bereits in der Registrierung liegen. • Störerhaftungsvoraussetzungen: Nach der Rechtsprechung des BGH bedarf es für Störerhaftung eines willentlichen, adäquat-kausalen Beitrags, einer rechtlichen Möglichkeit zur Verhinderung der Störung und der Verletzung zumutbarer Prüfpflichten des Störers. • Adäquat-kausaler Beitrag des Admin-C: Das Gericht erkennt zwar an, dass die Benennung des Admin-C kausal für die konkrete Form der Registrierung sein kann, dies allein begründet aber noch keine Haftung; entscheidend bleibt das Vorliegen näher bestimmter Prüfungs- und Handlungspflichten und das Bewusstsein bzw. die Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung. • Umfang der Prüfpflichten des Admin-C: Proaktive Prüfpflichten sind nur für offenkundige oder sich aufdrängende Rechtsverletzungen zumutbar; pauschale Generaleinwilligungen oder automatisierte Registrierungsverfahren rechtfertigen keine umfassende Prüfpflicht. Zumutbare Pflichten sind zu berücksichtigen nach Aufgabe/Funktion des Admin-C und der Eigenverantwortung des Domaininhabers. • Anwendung auf den Streitfall: Es lag kein hinreichender Vortrag bzw. Beweis bedingten Vorsatzes oder konkreter Kenntnis des Beklagten von der streitgegenständlichen Rechtsverletzung; die behaupteten Umstände (viele Domains, automatisierte Registrierung, frühere Fälle) reichten nicht aus, um proaktive Prüfpflichten oder eine Störerhaftung zu begründen. • Rechtsfolgen: Mangels Täter-, Teilnehmer- oder Störerhaftung bestanden weder Ansprüche auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) noch Schadensersatzansprüche (§§ 14 Abs.6, 15 Abs.5 MarkenG; § 823 Abs.1 BGB). Die Berufung des Beklagten führt zur Abänderung des landgerichtlichen Urteils: die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte haftet nicht für die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin, weil weder Täterschaft, Teilnahme noch Störerhaftung für die durch Registrierung oder Nutzung der Domain entstandenen Marken-, Unternehmenskennzeichen- oder Namensrechtsverletzungen festgestellt werden konnten. Entscheidend war, dass proaktive Prüfpflichten des Admin-C nur bei offenkundigen oder sich aufdrängenden Rechtsverletzungen zumutbar sind und dass es an einem ausreichenden Vortrag und Beweis für Kenntnis oder bedingten Vorsatz des Beklagten fehlte. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin; die Revision wird zur Klärung der streitigen Grundsatzfragen zugelassen.