Beschluss
16 WF 193/09
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschwerden gegen Endentscheidungen des Familiengerichts sind unzulässig, wenn sie Entscheidungen in einstweiligen Anordnungsverfahren betreffen, die ohne mündliche Erörterung ergangen sind (§§ 38 Abs.1, 57 Satz 2, 58 Abs.1 FamFG).
• Einstweilige Anordnungsverfahren, die seit 01.09.2009 von Hauptsacheverfahren unabhängig sind, sind im Regelfall unanfechtbar, Ausnahmen bestehen nur für bestimmte Familiensachverhalte und nur nach mündlicher Erörterung (§§ 1, 2, 57 FamFG).
• Fehlende Rechtsbehelfsbelehrung ist bei unanfechtbaren Endentscheidungen nicht erforderlich und berührt den Bestand des Beschlusses nicht; eine fehlerhafte Belehrung führt allenfalls zur Wiedereinsetzung (§ 39, § 17 Abs.2 FamFG).
Entscheidungsgründe
Unanfechtbarkeit familiengerichtlicher Endentscheidungen in einstweiligen Anordnungsverfahren • Beschwerden gegen Endentscheidungen des Familiengerichts sind unzulässig, wenn sie Entscheidungen in einstweiligen Anordnungsverfahren betreffen, die ohne mündliche Erörterung ergangen sind (§§ 38 Abs.1, 57 Satz 2, 58 Abs.1 FamFG). • Einstweilige Anordnungsverfahren, die seit 01.09.2009 von Hauptsacheverfahren unabhängig sind, sind im Regelfall unanfechtbar, Ausnahmen bestehen nur für bestimmte Familiensachverhalte und nur nach mündlicher Erörterung (§§ 1, 2, 57 FamFG). • Fehlende Rechtsbehelfsbelehrung ist bei unanfechtbaren Endentscheidungen nicht erforderlich und berührt den Bestand des Beschlusses nicht; eine fehlerhafte Belehrung führt allenfalls zur Wiedereinsetzung (§ 39, § 17 Abs.2 FamFG). Die Antragstellerin beantragte am 3. September 2009 einstweilige Verfügung, um Zutritt und Schlüssel zur ehemaligen Ehewohnung zu erlangen. Das Verfahren wurde an das Familiengericht Bad Saulgau abgegeben. Das Familiengericht wies den Antrag durch Beschluss vom 9. September 2009 ohne mündliche Verhandlung zurück. Der der Antragstellerin zugestellte Beschluss enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin legte am 10. September 2009 beim Familiengericht Beschwerde ein und begründete diese, wobei das materielle Verlangen fortgeführt wurde. Das Familiengericht hatte nicht mündlich verhandelt. Die Beschwerde wurde daraufhin dem Oberlandesgericht vorgelegt. • Das angegriffene Zurückweisungsbeschluss ist eine Endentscheidung im Sinne des § 38 Abs.1 FamFG, weil der Verfahrensgegenstand damit erledigt wurde. • Nach § 58 Abs.1 FamFG ist gegen Endentscheidungen grundsätzlich die Beschwerde statthaft, doch sind Entscheidungen aus den seit 01.09.2009 vom Hauptsacheverfahren unabhängigen einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich unanfechtbar, es sei denn, sie betreffen bestimmte familienrechtliche Bereiche und sind nach mündlicher Erörterung ergangen (§§ 1, 2, 57 FamFG). • Hier hat das Familiengericht ohne mündliche Erörterung entschieden; damit fehlt die erforderliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde, weshalb diese nach § 68 Abs.2 FamFG als unzulässig zu verwerfen ist. • Eine unterlassene Rechtsbehelfsbelehrung war in diesem Fall nicht erforderlich, da der Beschluss unanfechtbar war (§ 39 FamFG). Eine fehlerhafte oder unterlassene Belehrung ändert nichts am Bestand des Beschlusses; sie begründet allenfalls einen Anspruch auf Wiedereinsetzung nach § 17 Abs.2 FamFG. • Die Kostenentscheidung folgt aus dem Grundsatz der Kostenverurteilung der unterliegenden Partei, hier wurde die Beschwerde auf Kosten der Antragstellerin verworfen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Familiengerichts Bad Saulgau vom 9. September 2009 wurde als unzulässig verworfen. Entscheidungsgegenstand war eine einstweilige Anordnung über Zutritt und Schlüssel der ehemaligen Ehewohnung; das Familiengericht hatte ohne mündliche Erörterung entschieden, so dass nach den seit 01.09.2009 geltenden Regelungen des FamFG die Beschwerde nicht statthaft war. Die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung ändert an der Unanfechtbarkeit des Beschlusses nichts. Die Beschwerde wurde der Antragstellerin auferlegt, sie trägt die Kosten des Verfahrens.