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Urteil

12 U 76/09

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zwischen Hersteller und Auftraggeber kann durch Erstellung eines Leistungsverzeichnisses ein selbständiger Beratungsvertrag zustande kommen. • Ein im Leistungsverzeichnis enthaltener Ausschluss des Beratungsvertrags ist unbeachtlich, wenn der Vertrag bereits zuvor zustande gekommen ist. • Die Pflicht des Beraters bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls; bei Vorliegen eines fachkundigen Auftraggebervertreters sind weitergehende Planungs- oder Gutachterpflichten des Beraters regelmäßig nicht erforderlich. • Hat der vom Auftraggeber benannte sachkundige Mitarbeiter auf Nachfrage ausgesagt, dass keine rückwärtige Durchfeuchtung zu erwarten sei, durfte die Herstellerin darauf vertrauen und musste keine weitergehenden Untersuchungen oder Sicherungsmaßnahmen anordnen. • Mangels Pflichtverletzung haftet der Beratende nicht für Schäden, die durch eine rückwärtige Durchfeuchtung verursacht wurden.
Entscheidungsgründe
Herstellerempfehlung und Beratungsvertrag: Keine Haftung bei Verlass auf Auskunft des fachkundigen Auftraggebervertreters • Zwischen Hersteller und Auftraggeber kann durch Erstellung eines Leistungsverzeichnisses ein selbständiger Beratungsvertrag zustande kommen. • Ein im Leistungsverzeichnis enthaltener Ausschluss des Beratungsvertrags ist unbeachtlich, wenn der Vertrag bereits zuvor zustande gekommen ist. • Die Pflicht des Beraters bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls; bei Vorliegen eines fachkundigen Auftraggebervertreters sind weitergehende Planungs- oder Gutachterpflichten des Beraters regelmäßig nicht erforderlich. • Hat der vom Auftraggeber benannte sachkundige Mitarbeiter auf Nachfrage ausgesagt, dass keine rückwärtige Durchfeuchtung zu erwarten sei, durfte die Herstellerin darauf vertrauen und musste keine weitergehenden Untersuchungen oder Sicherungsmaßnahmen anordnen. • Mangels Pflichtverletzung haftet der Beratende nicht für Schäden, die durch eine rückwärtige Durchfeuchtung verursacht wurden. Die Klägerin ist Eigentümerin einer 1984 als weiße Wanne errichteten Tiefgarage und ließ 2001 den Boden sanieren. Ihr Mitarbeiter K., Bauingenieur, bat die Beklagte, Hersteller von Fußbodenbeschichtungen, um Erstellung eines Leistungsverzeichnisses. Die Beklagte empfahl ihr Produkt S. und übersandte ein Leistungsverzeichnis mit dem Hinweis, ein Beratungsvertrag sei nicht begründet. K. erklärte gegenüber der Beklagten, es bestehe nach seinen Angaben keine rückwärtige Durchfeuchtung und Risse sollten verharzt werden. Die Sanierungsarbeiten erfolgten mit Produkt S.; es traten innerhalb eines Jahres Blasenbildungen auf Teilen der Fläche auf. Eine Klage gegen den Verarbeiter wurde bereits abgewiesen. Die Klägerin verlangt Schadensersatz und rügt, die Beklagte habe Beratungs- und Prüfpflichten verletzt, insbesondere hinsichtlich der Gefahr rückwärtiger Durchfeuchtung und der Notwendigkeit einer Zwischenbeschichtung oder eines Bodengutachtens. • Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; das Landgericht hat zu Recht die Nichthaftung der Beklagten festgestellt. • Zustandekommen eines Beratungsvertrags: Zwischen den Parteien bestand Rechtsbindungswille, weil die Empfehlung wirtschaftliche Bedeutung hatte und die Beklagte ein Leistungsverzeichnis erstellte; daher lag mehr als bloße Produktempfehlung vor. • Erklärung im Leistungsverzeichnis, keinen Beratungsvertrag abzuschließen, war unbeachtlich, weil der Vertrag bereits zuvor geschlossen worden war. • Pflichtverletzung verneint: Umfang der Pflichten des Beraters bestimmt sich nach Auslegung des Vertrags (§§ 133,157 BGB) und den Umständen; die Beklagte handelte als Sonderfachmann ohne Übernahme umfassender Planeraufgaben wie nach HOAI. • Konkrete Aufklärungspflicht: Die Beklagte genügte ihrer Prüfungspflicht durch Befragung des zuständigen, fachkundigen Mitarbeiters K.; dessen eindeutige Aussage, dass keine rückwärtige Durchfeuchtung zu erwarten sei, rechtfertigte Vertrauen und entband die Beklagte von weitergehenden Untersuchungen oder der Anordnung einer speziellen Grundierung. • Sachverständigengutachten bestätigten, dass das Produkt S. grundsätzlich geeignet ist, sofern keine rückwärtige Durchfeuchtung vorliegt; die Blasenbildung beruhte auf aufsteigendem Wasser, mit dem in einer ordnungsgemäß ausgeführten weißen Wanne regelmäßig nicht zu rechnen war. • Daraus folgt, dass die Beklagte keine Pflicht zur Veranlassung einer Bauwerksbestandsaufnahme oder zur Aufnahme weitergehender Planungsleistungen hatte; ein Mitverschulden oder alleinige Ursache durch Verarbeitung blieb offen, ist aber rechtlich ohne Relevanz angesichts fehlender Beratungsfehler. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruhen auf §§ 97, 708 Nr.10, 711 ZPO; Revision nicht zuzulassen, da keine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, weil die Beklagte ihre Pflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag erfüllt hat. Die Beklagte durfte auf die ausdrückliche Aussage des fachkundigen Mitarbeiters der Klägerin vertrauen, dass keine rückwärtige Durchfeuchtung zu erwarten sei, und musste daher keine weitergehenden Untersuchungen oder Sicherungsmaßnahmen anordnen. Mangels Verletzung von Beratungs- oder Prüfpflichten besteht kein Schadensersatzanspruch der Klägerin. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.