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Beschluss

8 W 427/09

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein notariales Testament kann die einseitigen Anordnungen aus einem früheren Erbvertrag widerrufen, sofern dies darin deutlich zum Ausdruck kommt. • Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung in einem Erbvertrag kann durch ein späteres Testament widerrufen werden, wenn der Überlebende sich insoweit nicht vertraglich gebunden hat. • Bei einem bereits mit Eröffnung des Erbvertrags und Testaments eingeleiteten Amtsverfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers ist das Nachlassgericht vorrangig zuständig; der Instanzenzug richtet sich nach altem Recht (Nachlassgericht - Landgericht - Oberlandesgericht).
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit und Widerruf einer erbvertraglichen Testamentsvollstreckungsanordnung • Ein notariales Testament kann die einseitigen Anordnungen aus einem früheren Erbvertrag widerrufen, sofern dies darin deutlich zum Ausdruck kommt. • Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung in einem Erbvertrag kann durch ein späteres Testament widerrufen werden, wenn der Überlebende sich insoweit nicht vertraglich gebunden hat. • Bei einem bereits mit Eröffnung des Erbvertrags und Testaments eingeleiteten Amtsverfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers ist das Nachlassgericht vorrangig zuständig; der Instanzenzug richtet sich nach altem Recht (Nachlassgericht - Landgericht - Oberlandesgericht). Die Erblasserin schloss 1987 mit ihrem Ehemann einen notariellen Erbvertrag mit einseitigen Verfügungen für den Überlebenden, darunter ein Vermächtnis zugunsten der Kinder des Ehemannes und die Anordnung einer Testamentsvollstreckung zur Durchsetzung und Verwaltung dieses Vermächtnisses. In Ziffer VII des Erbvertrags wurde klargestellt, welche Bestimmungen vertragsmäßig sind und welche einseitig. Durch notarielles Testament vom 24. Juni 2009 setzte die Erblasserin den Beschwerdeführer als Alleinerben ein und widerrief zugleich alle einseitigen letztwilligen Verfügungen, bestätigte aber das Vermächtnis aus dem Erbvertrag. Die Erblasserin verstarb am 29. Juni 2009; Eröffnung erfolgte am 1. Juli 2009. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. September 2009 um Ernennung eines Testamentsvollstreckers; das Notariat lehnte dies am 12. Oktober 2009 ab. Gegen die Ablehnung richtete sich die Beschwerde des Beschwerdeführers, woraufhin das Notariat die Angelegenheit an das Oberlandesgericht vorlegte. • Zuständigkeit: Für das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das alte Verfahrensrecht anzuwenden, sodass der Instanzenzug Nachlassgericht - Landgericht - Oberlandesgericht gilt; daher war das Verfahren zunächst dem Landgericht vorbehalten. Die Sache ist an das Notariat Ulm I - Nachlassgericht - zurückzuverweisen. • Amtsverfahren: Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers nach § 2200 Abs. 1 BGB ist eine vom Nachlassgericht von Amts wegen zu erledigende Verrichtung; mit der Eröffnung des Erbvertrags und Testaments am 1. Juli 2009 war ein Verfahren bereits eingeleitet, sodass das spätere Ersuchen nur eine Anregung in diesem Verfahren darstellte. • Widerruf: Das spätere notarielle Testament vom 24. Juni 2009 hat alle von der Erblasserin einseitig getroffenen letztwilligen Verfügungen widerrufen; damit ist die im Erbvertrag enthaltene einseitige Anordnung zur Testamentsvollstreckung grundsätzlich aufgehoben, sofern die testamentarische Erklärung diesen Widerruf zum Ausdruck bringt. • Vermächtnis und Zusammenhang: Obwohl das Vermächtnis in Ziffer V.02. bestätigt wurde, führt dies nicht zwingend dazu, dass die Testamentsvollstreckungsanordnung in sachlicher Hinsicht unberührt bleibt; maßgeblich ist die Auslegung der testamentarischen Regelung und die vertragliche Bindungsaussage in Ziffer VII des Erbvertrags. • Verfahrensfolge: Mangels notarieller Bindung des Überlebenden an die Testamentsvollstreckungsanordnung und wegen Anwendung des alten Instanzenzugs durfte das Notariat die Ernennung ablehnen und die Angelegenheit dem zuständigen Landgericht/Notariat zurückgeben. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers führte zur Rückgabe der Sache an das Notariat Ulm I - Nachlassgericht; der Vorlagebeschluss wurde aufgehoben. Entscheidungsgrund war insbesondere, dass nach altem Verfahrensrecht der Instanzenzug über das Nachlassgericht zum Landgericht zu führen ist und dass die Anordnung einer Testamentsvollstreckung eine vom Nachlassgericht von Amts wegen zu bearbeitende Angelegenheit ist, die mit der Eröffnung des Erbvertrags bereits in Gang gesetzt wurde. Zudem hat das spätere notarielle Testament die einseitigen letztwilligen Verfügungen der Erblasserin widerrufen, sodass die im Erbvertrag enthaltene einseitige Anordnung zur Testamentsvollstreckung nicht ohne Weiteres fortbesteht. Die Sache ist daher an das Notariat Ulm I - Nachlassgericht zurückzuverweisen, damit dort unter Beachtung des zuständigen Instanzenzugs und der darzulegenden Auslegungsfragen über die Notwendigkeit einer Testamentsvollstreckung entschieden wird.