Urteil
5 U 86/09
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Beitritt einer weiteren Mieterin als Gesamtschuldnerin führt nicht automatisch zur Verpflichtung, eine zusätzliche Mietsicherheit zu stellen, wenn eine ursprünglich gestellte Bürgschaft fortbesteht.
• Die Rückforderung einer Bürgschaft durch den Bürgen begründet nicht ohne Weiteres ein Sicherungsdefizit, das eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB rechtfertigt.
• Eine Bürgschaft kann bei Vollbeendigung des Hauptschuldners verselbständigt fortbestehen und somit weiterhin die Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis sichern.
• Bei Abwägung der Interessen ist es dem Vermieter zumutbar, das Klärungs- und Durchsetzungsrisiko gegenüber dem Bürgen zu verfolgen, statt gegenüber der weiteren Mieterin fristlos zu kündigen.
Entscheidungsgründe
Kein Herausgabeanspruch bei bestehender Bürgschaft; Rückgabeverlangen des Bürgen rechtfertigt keine fristlose Kündigung • Der Beitritt einer weiteren Mieterin als Gesamtschuldnerin führt nicht automatisch zur Verpflichtung, eine zusätzliche Mietsicherheit zu stellen, wenn eine ursprünglich gestellte Bürgschaft fortbesteht. • Die Rückforderung einer Bürgschaft durch den Bürgen begründet nicht ohne Weiteres ein Sicherungsdefizit, das eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB rechtfertigt. • Eine Bürgschaft kann bei Vollbeendigung des Hauptschuldners verselbständigt fortbestehen und somit weiterhin die Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis sichern. • Bei Abwägung der Interessen ist es dem Vermieter zumutbar, das Klärungs- und Durchsetzungsrisiko gegenüber dem Bürgen zu verfolgen, statt gegenüber der weiteren Mieterin fristlos zu kündigen. Die Klägerin vermietete Ladenräume an die M... GmbH. Die Beklagte trat mit Nachtrag Nr. 5 als weitere Mieterin und Gesamtschuldnerin in das Mietverhältnis ein. In Ziff. 5 des Nachtrags verpflichtete sich die Beklagte, im Falle des Ausscheidens der M... GmbH eine Mietsicherheit in Höhe von 33.540,75 EUR zu leisten. Für die M... GmbH hatte die Volksbank eine Mietbürgschaft übernommen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Löschung der M... GmbH forderte die Volksbank die Herausgabe der Bürgschaft. Die Klägerin verlangte daraufhin von der Beklagten Stellung einer neuen Kaution und kündigte fristlos, als diese nicht leistete. Die Klägerin klagte auf Herausgabe und Räumung; das Landgericht gab der Klage statt. Die Beklagte legte Berufung ein; die Klägerin eingelegte Anschlussberufung blieb erfolglos. • Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; das Landgerichtsurteil wird abgeändert und die Klage abgewiesen. • Rechtliche Einordnung des Vertragsbeitrags: Durch den Nachtrag ist keine Vertragsübernahme erfolgt; die Beklagte ist als weitere Gesamtschuldnerin beigetreten, sodass die ursprüngliche Bürgschaft für Ansprüche aus dem Mietvertrag fortbesteht (§ 418 BGB nicht analog anzuwenden). • Fortbestand und Verselbständigung der Bürgschaft: Selbst wenn die M... GmbH vollbeendet und gelöscht wurde, bleibt die Bürgschaft wirksam; sie kann sich angesichts der Rechtsprechung des BGH verselbständigen und weiterhin die Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis sichern. • Auslegung von Ziff. 5 Nachtrag Nr. 5: Anspruch auf Stellung einer neuen Kaution besteht nur, wenn das Ausscheiden der bisherigen Mieterin dazu führen würde, dass die bestehende Sicherheit nicht mehr verfügbar wäre; die Klausel verlangt keine zusätzliche, doppelte Sicherung. • Keine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB: Die Nichtleistung einer weiteren Kaution war nicht vertragswidrig im Sinne eines wichtigen Grundes, da die Klägerin durch die vorhandene Bürgschaft geschützt war und das Herausgabeverlangen der Volksbank nicht zuzurechnen ist. • Interessenabwägung: Es ist zumutbar, dass der Vermieter die Rechtsverfolgung gegen den Bürgen betreibt; das Prozessrisiko liegt beim Bürgen, der auf erstes Anfordern haftet. • Praktische Rechtsfolgen: Der Vermieter kann nicht verlangen, dass die Beklagte aus Kulanz eine zweite Sicherung stellt, nur weil der Bürge die Rückgabe verlangt; das würde ansonsten Kündigungsgründe provozieren. • Die Anschlussberufung der Klägerin, die eine ergänzende Räumungsverpflichtung verlangte, war gegenstandslos, weil die Hauptklage abgewiesen wurde. • Kosten- und vorläufige Vollstreckbarkeit: Die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen; Revision wurde zugelassen. Die Klage der Vermieterin auf Herausgabe und Räumung der Mieträume wird abgewiesen; die Berufung der Beklagten war erfolgreich. Die Beklagte ist durch ihren Beitritt als weitere Gesamtschuldnerin nicht verpflichtet, eine zusätzliche Mietsicherheit zu leisten, weil die ursprünglich gestellte Bürgschaft der Volksbank fortbesteht und auch nach Löschung der ursprünglichen Mieterin die Ansprüche aus dem Mietverhältnis weiterhin absichert. Das Herausgabeverlangen der Volksbank rechtfertigt keine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB; vielmehr ist es der Klägerin zumutbar, die Reichweite der Bürgschaft gegenüber der Bürgin gerichtlich klären zu lassen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen; die Revision wurde zugelassen.