Urteil
2 U 30/09
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
9mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine in AGB geregelte Abschlussgebühr von 1 % der Bausparsumme kann als Preisabrede gelten und ist nach § 307 Abs. 3 S.1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen.
• Eine behördliche Genehmigung des Tarifwerks durch die BaFin entzieht einer Klausel nicht generell die zivilrechtliche Inhaltskontrolle; hier war die Klausel ohnehin als Preisabrede einzuordnen.
• Die Abschlussgebührenklausel war transparent und weder mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung unvereinbar noch unangemessen benachteiligend im Sinn von § 307 BGB.
• Ein Unterlassungsanspruch nach dem UKlaG setzt die Unwirksamkeit der Klausel nach §§ 307–309 BGB voraus; da diese Unwirksamkeit nicht vorliegt, ist die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Abschlussgebühr bei Bausparverträgen als nicht kontrollfähige Preisabrede • Eine in AGB geregelte Abschlussgebühr von 1 % der Bausparsumme kann als Preisabrede gelten und ist nach § 307 Abs. 3 S.1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen. • Eine behördliche Genehmigung des Tarifwerks durch die BaFin entzieht einer Klausel nicht generell die zivilrechtliche Inhaltskontrolle; hier war die Klausel ohnehin als Preisabrede einzuordnen. • Die Abschlussgebührenklausel war transparent und weder mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung unvereinbar noch unangemessen benachteiligend im Sinn von § 307 BGB. • Ein Unterlassungsanspruch nach dem UKlaG setzt die Unwirksamkeit der Klausel nach §§ 307–309 BGB voraus; da diese Unwirksamkeit nicht vorliegt, ist die Klage abzuweisen. Ein Kläger wandte sich gegen eine in den ABB der Beklagten enthaltene Klausel, wonach bei Abschluss eines Bausparvertrags eine Abschlussgebühr von 1 % der Bausparsumme fällig werde und nicht zurückzuzahlen sei. Er hielt die Klausel für unzulässig und verklagte die Beklagte auf Unterlassung über das Verbandsklagerecht nach dem UKlaG. Die Beklagte verteidigte die Klausel als Bestandteil des Preisgefüges ihres genehmigten Tarifs und verwies auf die aufsichtsbehördliche Praxis und Tarifgenehmigung durch die BaFin. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Streitfragen betrafen insbesondere AGB-Eigenschaft der Klausel, ihre Kontrollfähigkeit nach §§ 307 ff. BGB, Transparenz gemäß § 307 Abs.1 S.2 BGB und die Bedeutung behördlicher Tarifgenehmigungen. • AGB‑Eigenschaft: Die Klausel ist eine vorformulierte Regelung im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern und damit eine AGB im Sinne des § 305 Abs.1 BGB. • Kontrollfähigkeit: Die Klausel wurde als Preisabrede eingeordnet; Preisabreden, die Teil des Preis-/Leistungsverhältnisses sind, unterfallen § 307 Abs.3 S.1 BGB und sind der Inhaltskontrolle entzogen. • Behördliche Genehmigung: Die aufsichtsbehördliche Tarifgenehmigung durch die BaFin begründet keine generelle zivilrechtliche Bindungswirkung; öffentliche Genehmigung und gerichtliche Inhaltskontrolle verfolgen unterschiedliche Zwecke. • Spezifik des Bausparsystems: Der Bausparvertrag ist ein typisches, gesetzlich reguliertes Vertragsgefüge (BausparkG, KWG, PAngV u.a.), in dem die Abschlussgebühr Teil der vertraglichen Kalkulation sein kann; gesetzliche und verordnungsrechtliche Regelungen (z. B. § 6 Abs.8 PAngV, § 5 Abs.3 Nr.3 BausparkG) zeigen die Zulässigkeit solcher Gestaltungen. • Transparenz: Die Klausel offenbart die Verpflichtung des Kunden deutlich (Bezeichnung "Abschlussgebühr", Höhe 1 % im Antrag), sodass das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 S.2, 310 BGB nicht verletzt ist. • Keine Unvereinbarkeit mit gesetzlichen Grundgedanken: Die Vereinbarung weicht nicht in unzulässiger Weise von wesentlichen Grundgedanken einschlägiger Regelungen ab; der Gesetzgeber und Verordnungen erkennen Abschlussgebühren als zulässigen Vertragsbestandteil an. • Angemessene Interessenabwägung: Die Interessen der Bausparkasse an der Tarifgestaltung und der Tragfähigkeit des Tarifs stehen hier gleichwertig neben den Kundeninteressen; eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs.1 BGB liegt nicht vor. • Folgen für UKlaG‑Anspruch: Da die Klausel nicht wegen Unwirksamkeit nach §§ 307–309 BGB zu beanstanden ist, fehlt die Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das landgerichtliche Urteil, welches die Unterlassungsklage abwies, bleibt bestehen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Begründend ist, dass die streitige Clausula als Teil des Preis-/Leistungsverhältnisses des Bausparvertrags zu qualifizieren ist und daher der zivilrechtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307–309 BGB entzogen ist; zudem erfüllt die Regelung die Anforderungen an Transparenz und weicht nicht unvereinbar von gesetzlichen Leitgedanken ab. Folglich besteht kein Verstoß, der einen Unterlassungsanspruch nach dem UKlaG tragen würde, weshalb die Klage abgewiesen wurde.