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Beschluss

8 W 439/09

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 15a RVG ist auf noch nicht abschließend entschiedene Altfälle anzuwenden, sodass eine Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich nicht die gerichtliche Verfahrensgebühr mindert. • Eine Ausnahme nach § 15a Abs. 2 RVG kommt nur in Betracht, wenn der Dritte den Anspruch erfüllt hat, ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht worden sind. • Ist keine der Ausnahmen des § 15a Abs. 2 RVG erfüllt, ist die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe festzusetzen. • Die Frage, ob Hauptsacheverfahren und Kostenfestsetzungsverfahren als ‚dasselbe Verfahren‘ im Sinne des § 15a Abs. 2 RVG gelten, ist von grundsätzlicher Bedeutung und rechtfertigt Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr bei Altfällen: § 15a RVG anwendbar • § 15a RVG ist auf noch nicht abschließend entschiedene Altfälle anzuwenden, sodass eine Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich nicht die gerichtliche Verfahrensgebühr mindert. • Eine Ausnahme nach § 15a Abs. 2 RVG kommt nur in Betracht, wenn der Dritte den Anspruch erfüllt hat, ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht worden sind. • Ist keine der Ausnahmen des § 15a Abs. 2 RVG erfüllt, ist die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe festzusetzen. • Die Frage, ob Hauptsacheverfahren und Kostenfestsetzungsverfahren als ‚dasselbe Verfahren‘ im Sinne des § 15a Abs. 2 RVG gelten, ist von grundsätzlicher Bedeutung und rechtfertigt Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Kläger machte im Prozess gegen den Beklagten neben dem Hauptanspruch auch eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr geltend. Nach Abschluss eines Vergleichs im Hauptsacheverfahren beantragte der Kläger im Kostenfestsetzungsverfahren die Festsetzung einer 1,3-Verfahrensgebühr. Die Rechtspflegerin lehnte zunächst die Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ab und setzte einen Erstattungsbetrag fest, den sie später im Abhilfebeschluss erhöhte. Der Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen den Abhilfebeschluss ein. Streitgegenstand ist, ob und inwieweit § 15a RVG (seit 5. August 2009) auf diesen noch nicht endgültig entschiedenen Fall anzuwenden ist und ob die vorgerichtliche Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen ist. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde gegen den Abhilfebeschluss ist form- und fristgerecht eingelegt und statthaft (§§ 567, 569 ZPO). • Anwendung von § 15a RVG auf Altfälle: Der Senat folgt der Rechtsprechung, die § 15a RVG auch auf noch nicht abschließend entschiedene Altfälle anwendet; danach wirkt § 15a Abs. 1 RVG im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich nicht zugunsten der Anrechnung. • Rechtsfolge der Regelung: Nach § 15a Abs. 1 RVG bleibt die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich in der geltend gemachten Höhe festzusetzen, auch wenn eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr entstanden ist; von dieser Regel gibt § 15a Abs. 2 RVG eng auszulegende Ausnahmen. • Ausnahmen prüfen: Die in § 15a Abs. 2 RVG genannten Ausnahmen (Erfüllung, Vollstreckungstitel, Geltendmachung beider Gebühren in demselben Verfahren) liegen hier nicht vor; die Geschäftsgebühr war nicht erfüllt und nicht tituliert. • Begriff ‚dasselbe Verfahren‘: Ob Hauptsache- und Kostenfestsetzungsverfahren als ‚dasselbe Verfahren‘ anzusehen sind, ist rechtlich streitig und für die Entscheidung bedeutsam; jedenfalls ist hier keine erfolgreiche Geltendmachung einer der beiden Gebühren gegenüber dem Beklagten festzustellen. • Schlussfolgerung: Mangels Vorliegens einer Ausnahme musste die Verfahrensgebühr ungeschmälert festgesetzt werden; die Rechtspflegerin hat daher im Abhilfebeschluss zu Recht den erstattungsfähigen Betrag erhöht. • Verfahrenskosten und Zulassung: Die Beschwerde des Beklagten ist unbegründet zurückzuweisen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage wird die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die sofortige Beschwerde des Beklagten wird zurückgewiesen; die Anrechnungsbefreiung der Verfahrensgebühr nach § 15a RVG gilt im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich nicht, sodass die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren ungeschmälert festzusetzen war. Eine Ausnahme nach § 15a Abs. 2 RVG liegt nicht vor, weil die Geschäftsgebühr weder erfüllt noch tituliert wurde und nicht als erfolgreich in demselben Verfahren gegen den Beklagten geltend gemacht worden ist. Die Rechtspflegerin hat daher zu Recht den Erstattungsbetrag auf 1.417,67 EUR erhöht. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.