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Urteil

2 U 51/09

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Teilweise berechtigte Abmahnung begründet einen Erstattungsanspruch für die berechtigten Rügen. • Bei teils berechtigter, teils unberechtigter Abmahnung sind die erstattungsfähigen Anwaltskosten auf Grundlage des objektiv berechtigten Streitwerts zu berechnen. • Eine Widerrufsbelehrung muss u.a. darauf hinweisen, dass die Widerrufsfrist nicht vor Erfüllung bestimmter Informationspflichten zu laufen beginnt (§§ 312c, 312d BGB). • Die bloße Formulierung in der Widerrufsbelehrung genügt nicht, um eine vertragliche Vereinbarung über die Kostentragung der Rücksendung nach § 357 Abs. 2 BGB zu begründen; hierfür ist eine vorformulierte Vertragsregel (AGB) oder eindeutige Vereinbarung erforderlich. • Ein Verzicht auf Abmahnkosten ist nur bei eindeutiger und unmissverständlicher Erklärung anzunehmen.
Entscheidungsgründe
Teilweise berechtigte Abmahnung: Erstattungsanspruch und Quotelung der Abmahnkosten • Teilweise berechtigte Abmahnung begründet einen Erstattungsanspruch für die berechtigten Rügen. • Bei teils berechtigter, teils unberechtigter Abmahnung sind die erstattungsfähigen Anwaltskosten auf Grundlage des objektiv berechtigten Streitwerts zu berechnen. • Eine Widerrufsbelehrung muss u.a. darauf hinweisen, dass die Widerrufsfrist nicht vor Erfüllung bestimmter Informationspflichten zu laufen beginnt (§§ 312c, 312d BGB). • Die bloße Formulierung in der Widerrufsbelehrung genügt nicht, um eine vertragliche Vereinbarung über die Kostentragung der Rücksendung nach § 357 Abs. 2 BGB zu begründen; hierfür ist eine vorformulierte Vertragsregel (AGB) oder eindeutige Vereinbarung erforderlich. • Ein Verzicht auf Abmahnkosten ist nur bei eindeutiger und unmissverständlicher Erklärung anzunehmen. Die Klägerin (Wettbewerberin im Online-Schulranzenvertrieb) machte gegenüber dem Beklagten Freistellung von Abmahnkosten aus einer Abmahnung vom 18.11.2008 wegen mangelhafter Widerrufsbelehrung geltend. Die Abmahnung enthielt fünf Beanstandungen; die Klägerin forderte Freistellung in Höhe von 894,80 Euro. Das Landgericht hielt die Abmahnung überwiegend für berechtigt, kürzte jedoch die angesetzte Geschäftsgebühr. Der Beklagte erhob Rechtsmissbrauchs- und Verzichtseinwände und wehrte sich gegen die Kostenforderung. Streitige Punkte betrafen insbesondere die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist bei wiederkehrenden Leistungen, die Frage der Kostentragung bei Warenrücksendungen nach § 357 BGB und die Belehrung über die 30-Tage-Frist zur Rückzahlung. Der Senat prüfte die einzelnen Rügen und die Berechtigung der Abmahnung sowie die Ermittlung der erstattungsfähigen Anwaltskosten. • Zulässigkeit: Die Berufung ist zulässig und in beschränktem Umfang erfolgreich. • Rechtsmissbrauchs- und Verzichtseinwand: Der Einwand des Beklagten gegen die Klage wegen Rechtsmissbrauchs verfängt nicht; er hat die hierfür erforderlichen Darlegungen nicht erbracht. Ein Verzicht auf Abmahnkosten ist der vorgelegten Klaglosstellungserklärung nicht zu entnehmen. • Widerrufsbelehrung (§§ 312c, 312d, 355 BGB): Die Belehrung musste darauf hinweisen, dass die Widerrufsfrist nicht vor Erfüllung der Informationspflichten nach § 312c Abs. 2 BGB bzw. bei bestimmten Lieferformen nach § 312d Abs. 2 BGB zu laufen beginnt. Die Abmahnung war insoweit berechtigt; der Beklagte hat seine Belehrung nach Abmahnung angepasst. • Kostentragung bei Rücksendungen (§ 357 BGB): Die beanstandete Formulierung, die die 40‑Euro‑Ausnahme erwähnt, kann nicht ohne vorherige vertragliche Vereinbarung (z. B. AGB) als wirksame Rechtsgrundlage für die Kostentragung des Verbrauchers gelten. Eine bloße Belehrung ersetzt keine vertragliche Regelung; die Rüge hierzu war berechtigt. • Fehlende Belehrung zur 30‑Tage‑Frist (§ 357 Abs.1 S.2 i.V.m. § 286 BGB; § 312c Abs.1 BGB‑InfoV): Die Belehrung, dass der Unternehmer nach Zugang des Widerrufs innerhalb von 30 Tagen zu erstatten hat, fehlte und begründet einen weiteren berechtigten Rügepunkt. • Spürbarkeit und Rechtsgrundlage: Die festgestellten Verstöße sind geeignet, Wettbewerbs- und Verbraucherinteressen spürbar zu beeinträchtigen und fallen unter § 4 Nr. 11 UWG sowie § 3 UWG. • Berechnung der Kosten bei teilweiser Berechtigung: Bei einer Abmahnung mit mehreren Rügen, von denen nur einige berechtigt sind, sind die erstattungsfähigen Anwaltskosten nach dem für den objektiv berechtigten Umfang zu bemessenden Streitwert zu ermitteln. Der Senat setzte den Streitwert hierfür auf 7.500 Euro und berechnete daraus die Geschäftsgebühr (1,3‑fache) sowie Pauschale; ins Ergebnis ergaben sich 555,60 Euro zu erstattende Kosten. • Prozess- und Kostenentscheidungen: Die Einzelheiten zu Kostenverteilung, Zinsen und Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften (§§ 92, 97, 708, 711, 713 ZPO etc.). • Revision: Zur Frage der Ermittlung der Höhe der Abmahnkosten bei teils berechtigter/teils unberechtigter Abmahnung wurde Revision zugelassen. • Ergebniszusammenhang: Die Klägerin hat insoweit in beschränktem Umfang erfolgreich geltend gemacht, dass die Abmahnung berechtigte Rügen enthielt und Anspruch auf Freistellung von Abmahnkosten in Höhe des nach Quotelung ermittelten Betrags besteht. Die Berufung des Beklagten führt zur teilweisen Abänderung: Der Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin von Abmahnkosten in Höhe von 555,60 Euro nebst Zinsen seit dem 25.11.2008 freizustellen. Das Gericht hat einzelne Rügen der Abmahnung als berechtigt festgestellt (insbesondere unzureichende Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist und die fehlende vertragliche Grundlage für die 40‑Euro‑Ausnahme bei Rücksendungskosten sowie das Fehlen der Belehrung über die 30‑Tage‑Frist zur Rückzahlung) und andere als unbegründet. Da die Abmahnung fünf Rügen enthielt, von denen drei berechtigt waren, hat der Senat den für die Kostenerstattung maßgeblichen Gegenstandswert auf 7.500 Euro festgesetzt und daraus die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren berechnet. Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen; die Kosten und Zinsen sind entsprechend verteilt. Zur Klärung der Grundsätze zur Ermittlung der Abmahnkosten bei teils berechtigter, teils unberechtigter Abmahnung wurde Revision zugelassen.