Beschluss
8 W 13/10
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 16.12.2009, Az. 22 O 342/09, abgeändert: Auf Grund des vor dem Landgericht Stuttgart am 06.11.2009 geschlossenen Prozessvergleichs sind von den Beklagten als Gesamtschuldner an die Klägerin zu erstatten: EUR 3.314,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 09.11.2009. Der Erstattungsbetrag enthält keine Umsatzsteuer. 2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen tragen die Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: EUR 539,50 Gründe I. 1 Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit gegen die Beklagten Zahlungsansprüche aufgrund Geschäftsraummiete in Höhe von EUR 34.740,00 nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.099,00 geltend gemacht. Der Rechtsstreit wurde durch Prozessvergleich vom 06.11.2009 beendet, im Rahmen dessen die Parteien vereinbart haben, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits tragen. 2 Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.12.2009 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart die auf Grund des Prozessvergleichs vom 06.11.2009 von den Beklagten als Gesamtschuldnern an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf EUR 2.774,50 nebst Zinsen festgesetzt. Gegen diesen ihr am 22.12.2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss wendet sich die Klägerin mit ihrem am 23.12.2009 beim Landgericht Stuttgart eingegangenen Rechtsmittel insoweit, als entgegen ihrem Festsetzungsantrag die hälftige Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet wurde und demgemäß lediglich die hälftige Verfahrensgebühr festgesetzt wurde. 3 Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. II. 4 Das als sofortige Beschwerde gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Es kann im vorliegenden Fall keine Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr stattfinden, da eine Ausnahmekonstellation gemäß § 15 a Abs. 2 RVG entgegen der Annahme der Rechtspflegerin nicht gegeben ist. Festzusetzungsfähig ist daher hier die volle Verfahrensgebühr. Der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss war entsprechend abzuändern. 1. 5 Der Gesetzgeber hat durch die Regelung des § 15 a RVG klargestellt, dass sich die Anrechnungsvorschrift gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht auswirkt. Ein Dritter kann sich allerdings gemäß § 15 a Abs. 2 RVG ausnahmsweise auf die Anrechnung berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. 2. 6 Keine der in § 15 a Abs. 2 RVG genannten Ausnahmekonstellationen ist im vorliegenden Fall gegeben. Insbesondere wurde die vorgerichtliche Geschäftsgebühr nicht im Prozessvergleich vom 06.11.2009 tituliert. Die Zahlungsverpflichtung gemäß Ziffer 1 des Prozessvergleichs vom 06.11.2009 bezieht sich ersichtlich nur auf die eingeklagte Hauptforderung und diesbezügliche Zinsen. Dies hat im Übrigen die bearbeitende Einzelrichterin der 22. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart in ihrer kurzen handschriftlichen Stellungnahme (Bl. 48 d.A. Rückseite) bestätigt. Zwar ist die als Nebenforderung von der Klägerin mit eingeklagte Geschäftsgebühr von der Regelung gemäß Ziffer 6 des Prozessvergleichs vom 06.11.2009 mit umfasst („Damit sind alle streitgegenständlichen Ansprüche zwischen den Parteien erledigt“). Mit dieser Regelung wurde aber der Anspruch auf Ersatz der Geschäftsgebühr nicht etwa tituliert, vielmehr kann dieser nunmehr im Verhältnis zwischen den Parteien gerade nicht mehr geltend gemacht werden. § 15 a Abs. 2 RVG setzt voraus, dass wegen des betreffenden Gebührenanspruches ein Vollstreckungstitel gegen den Dritten besteht, was hier gerade nicht der Fall ist. Denn eine Zahlungspflicht der Beklagten enthält der Vergleich insoweit gerade nicht. 7 Demgemäß verbleibt es hier bei der Grundregel des § 15 a Abs. 1 RVG, weshalb die Verfahrensgebühr in voller Höhe festzusetzen war. 3. 8 Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf Nr. 1812 KV GKG, § 91 Abs. 1 ZPO.