Urteil
12 U 198/08
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage ist wegen Verjährung unbegründet.
• Eine Klage eines Rechtsnachfolgers hemmt die Verjährung nicht, wenn der Rechtsnachfolger wegen der Rechtshängigkeit der ursprünglichen Klage nicht befugt ist, den Anspruch klageweise geltend zu machen.
• Verjährungsfragen sind nach den Übergangsregelungen des Art. 229 § 6 EGBGB zu beurteilen; Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Anspruchsinhabers bestimmt den Beginn der dreijährigen Frist des § 199 Abs.1 Nr.2 BGB n.F.
Entscheidungsgründe
Verjährung bei Abtretung während fortbestehender Rechtshängigkeit • Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage ist wegen Verjährung unbegründet. • Eine Klage eines Rechtsnachfolgers hemmt die Verjährung nicht, wenn der Rechtsnachfolger wegen der Rechtshängigkeit der ursprünglichen Klage nicht befugt ist, den Anspruch klageweise geltend zu machen. • Verjährungsfragen sind nach den Übergangsregelungen des Art. 229 § 6 EGBGB zu beurteilen; Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Anspruchsinhabers bestimmt den Beginn der dreijährigen Frist des § 199 Abs.1 Nr.2 BGB n.F. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Zahlung von 664.679,45 EUR gegen zwei ehemalige Sozien (Steuerberater), weil ein Dritter (Herr B.) 1994 der Klägerin ein Darlehen von 1.100.000 DM gewährt hatte, das nach fehlender Bebaubarkeit eines Grundstücks uneinbringlich wurde. Herr B. trat seine Ansprüche 2002 an seine minderjährige Enkelin R. W. ab; diese stellte zwischen 2003 und 2006 mehrfach Anträge auf Prozesskostenhilfe und leitete Mahn- und Klageverfahren gegen die Beklagten ein, die teils ruhend blieben. R. W. nahm ihre Klage erst 2009 zurück; im Dezember 2007 trat sie ihre Ansprüche an die Klägerin ab, die daraufhin Klage erhob. Die Beklagten riefen Verjährung und mangelde Aktivlegitimation geltend. Das Landgericht wies die Klage ab; die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. • Anspruchsinhalt: Nach Vortrag hätte Beklagter Ziff.1 dem Herrn B. vorsätzlich bzw. fahrlässig falsche Auskünfte über die kurzfristige Bebaubarkeit des Grundstücks gegeben, wodurch ein schadensersatzpflichtiger Schaden entstanden sein konnte (Vertrag/Delikt, §§ 823, 826 BGB). • Zuständigkeit der Sozietät: Die Erklärungen des Beklagten Ziff.1 seien im Namen der Steuerberatersozietät erfolgt; Haftung der Sozien folgt aus entsprechender Anwendung des § 128 HGB. • Anwendbares Verjährungsrecht: Wegen der Reform des Verjährungsrechts ist nach Art.229 §6 EGBGB der Beginn der dreijährigen Frist des §195 BGB n.F. nach §199 Abs.1 Nr.2 BGB ab dem Schluss des Jahres zu bestimmen, in dem der Gläubiger Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verlor. • Beginn der Verjährung: Herr B. hatte spätestens bis Mai/Juni 2001 Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen; deshalb begann die dreijährige Frist am 01.01.2002 bzw. spätestens 01.01.2003. • Hemmung der Verjährung: Verschiedene Prozesskostenhilfe-Anträge und ein Mahnverfahren führten zeitlich zu Hemmungen (§ 204 BGB). Sie reichten insgesamt jedoch nicht aus, um die Verjährung bis zur wirksamen Klagebefugnis der Klägerin zu verhindern. • Rechtshängigkeit und Prozessführungsbefugnis: Die ursprünglich von Herrn B. bzw. seiner Zessionarin R. W. erhobene Klage blieb rechtshängig; aufgrund der Rechtshängigkeit konnte die Klägerin nach Erwerb der Forderung nicht klageweise tätig werden (§ 265 ZPO). Eine Klage eines Nichtbefugten hemmt nach Ansicht des Senats die Verjährung nicht. • Ergebnis der Verjährungsprüfung: Unter Berücksichtigung Beginn und Hemmungen war die Forderung im Zeitpunkt, zu dem die Klägerin prozessual tätig wurde, verjährt; daher ist die Verjährungseinrede der Beklagten begründet. • Anspruch nach §852 BGB: Ein Herausgabeanspruch gemäß §852 BGB wurde verneint, weil kein hinreichender Vortrag, dass die Beklagten auf Kosten des Geschädigten einen Vermögensvorteil erlangt hätten, vorlag. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die gegen die Beklagten gerichteten, ursprünglich Herrn B. zustehenden Schadensersatzansprüche wegen Ablauf der Verjährungsfristen gemäß der Übergangsregelungen nicht mehr durchsetzbar sind. Insbesondere hat die Klage der Klägerin die Verjährung nicht gehemmt, weil sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht die Befugnis zur klageweisen Geltendmachung der noch rechtshängigen Forderung hatte; die Rechtshängigkeit der ursprünglichen Klage der Zessionarin bewirkte, dass die Klägerin erst nach deren Rücknahme klagebefugt geworden wäre, zu diesem Zeitpunkt aber bereits Verjährung eingetreten war. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird zugelassen.