Beschluss
15 UF 36/10
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung einer Adoption nach § 1771 BGB ist unbegründet.
• Eine Adoption kann grundsätzlich nur auf gemeinsamen Antrag aufgehoben werden; eine einseitige Aufhebung nach dem Tod des Annehmenden ist nicht durchsetzbar.
• Ein "wichtiger Grund" für die Aufhebung liegt nur vor, wenn das Fortbestehen der Adoption unzumutbar ist; rein psychische Belastungen wegen Namensverlusts reichen regelmäßig nicht aus.
• Arglistige Täuschung i.S.d. §§ 1771 S.2, 1760 Abs.2 lit. c BGB ist nicht gegeben, wenn die Urkunde des Notars belehrende Hinweise enthält und keine Anhaltspunkte für arglistiges Verhalten vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine Aufhebung einer Adoption wegen Namensverlusts und psychischer Belastung • Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung einer Adoption nach § 1771 BGB ist unbegründet. • Eine Adoption kann grundsätzlich nur auf gemeinsamen Antrag aufgehoben werden; eine einseitige Aufhebung nach dem Tod des Annehmenden ist nicht durchsetzbar. • Ein "wichtiger Grund" für die Aufhebung liegt nur vor, wenn das Fortbestehen der Adoption unzumutbar ist; rein psychische Belastungen wegen Namensverlusts reichen regelmäßig nicht aus. • Arglistige Täuschung i.S.d. §§ 1771 S.2, 1760 Abs.2 lit. c BGB ist nicht gegeben, wenn die Urkunde des Notars belehrende Hinweise enthält und keine Anhaltspunkte für arglistiges Verhalten vorliegen. Die Antragstellerin war 2004 durch Beschluss des Amtsgerichts als Kind schwach adoptiert worden; sie behielt ihren Ehenamen. Die Annehmende verstarb 2005; die Antragstellerin erbte als Alleinerbin. 2009 beantragte die Antragstellerin die Aufhebung der Adoption mit der Begründung, sie habe erst 2007 vom Verlust ihres Geburtsnamens erfahren und leide unter tiefgreifender psychischer Belastung und Identitätsverlust. Sie gab an, über das Beibehalten des bisherigen Namens getäuscht worden zu sein und befinde sich in psychotherapeutischer Behandlung. Das Familiengericht wies den Aufhebungsantrag zurück; die Antragstellerin legte Beschwerde ein. Sie rügt verfassungsrechtliche Probleme der Auslegung des § 1771 BGB und beruft sich auf erhebliche psychische Belastungen. • Rechtslage und Auslegung: Der Senat folgt der herrschenden Meinung und höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach § 1771 BGB das Erfordernis eines gemeinsamen Aufhebungsantrags enthält; eine einseitige Aufhebung nach Tod des Annehmenden wird nicht zugestanden. • Wichtiger Grund (§ 1771 BGB): Ein wichtiger Grund setzt Unzumutbarkeit des Fortbestehens der Adoption voraus, etwa wenn ein Eltern-Kind-ähnliches emotionales Verhältnis unmöglich ist. Solche Umstände sind hier nicht dargelegt; allein der Namenswechsel und daraus resultierende psychosomatische Beschwerden genügen nicht, zumal die Antragstellerin in Behandlung ist und die Beschwerden behandelbar erscheinen. • Rechtsfolgen einer Aufhebung: Eine Aufhebung würde weitreichende Folgen haben, insbesondere den Wegfall der Erbenstellung der Antragstellerin und mögliche Rückforderungs- und Steuerprobleme. Diese Folgen sprechen gegen eine Aufhebung, wenn kein gewichtiger Grund vorliegt. • Arglistige Täuschung (§§ 1771 S.2, 1760 Abs.2 lit.c BGB): Für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung fehlt es an konkreten Anhaltspunkten. Der notarielle Urkundstext weist auf die rechtliche Stellung als Kind hin; daraus ist nicht ersichtlich, dass eine arglistige Nichtbelehrung über den Namenswechsel vorlag. • Verfahrensfragen: Eine erneute persönliche Anhörung der Antragstellerin wurde unterlassen, weil bereits eine zeitnahe Anhörung stattgefunden hatte (§ 68 Abs.3 FamFG). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 84 FamFG; Beschwerdewert und Zulassung der Rechtsbeschwerde wurden entsprechend geregelt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts wurde zurückgewiesen. Die Aufhebung der Adoption wurde als unbegründet eingestuft, weil kein wichtiger Grund im Sinne des § 1771 BGB vorliegt und auch keine arglistige Täuschung die Aufhebung rechtfertigt. Die psychischen Belastungen wegen des Namensverlusts genügen nicht zur Begründung der Unzumutbarkeit des Fortbestehens der Adoption, zumal Behandlung möglich ist. Darüber hinaus sind die zivilrechtlichen Folgen einer Aufhebung, insbesondere der Verlust der Erbenstellung, erheblich und sprechen gegen die Gewährung der Aufhebung. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.