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Beschluss

13 W 17/10

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn der Antragsteller zumutbares verwertbares Vermögen besitzt (§ 115 Abs. 3 ZPO). • Ein Pkw gehört grundsätzlich nicht zum unpfändbaren Schonvermögen nach § 90 SGB XII, außer er fällt unter die dort genannten Ausnahmetatbestände. • Die Verwertung eines Pkw ist unzumutbar nur, wenn dadurch die angemessene Lebensführung wesentlich erschwert oder eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII eintritt.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei verwertbarem Pkw (Mercedes 280) • Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn der Antragsteller zumutbares verwertbares Vermögen besitzt (§ 115 Abs. 3 ZPO). • Ein Pkw gehört grundsätzlich nicht zum unpfändbaren Schonvermögen nach § 90 SGB XII, außer er fällt unter die dort genannten Ausnahmetatbestände. • Die Verwertung eines Pkw ist unzumutbar nur, wenn dadurch die angemessene Lebensführung wesentlich erschwert oder eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII eintritt. Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für ein Zivilverfahren. Das Landgericht Heilbronn lehnte dies ab mit der Begründung, der Antragsteller verfüge über einen Pkw Mercedes 280 im Wert von 13.000 EUR als einzusetzendes Vermögen nach § 115 Abs. 3 ZPO. Der Antragsteller war verheiratet und lebte mit Ehefrau und zwei Kindern (11 und 9 Jahre) zusammen und machte geltend, das Fahrzeug werde für Familienfahrten, Schulwege und Vereinssport benötigt. Er rügte, die Veräußerung sei nicht zumutbar und verwies auf den Schutz von Schonvermögen nach § 90 SGB XII. Das OLG Stuttgart prüfte die Rechtmäßigkeit der Versagung der PKH und die Frage, ob die Verwertung des Pkw unzumutbar sei. • Rechtliche Grundlage ist § 114 ZPO i.V.m. § 115 ZPO: Prozesskostenhilfe setzt Bedürftigkeit voraus; Vermögen ist einzusetzen, soweit zumutbar. • § 90 SGB XII schützt bestimmtes Schonvermögen; ein selbst bewohntes Haus ist ausdrücklich geschützt, ein Pkw dagegen grundsätzlich nicht (ausgenommen gesetzliche Tatbestände). • Der Mercedes 280 ist mit 13.000 EUR deutlich teurer als die nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. einschlägiger Rechtsverordnung nicht einzusetzenden Beträge (insbesondere 2.600 EUR zuzüglich familienbezogener Beträge). • Der Antragsteller konnte nicht darlegen, dass das Fehlen des Fahrzeugs eine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 SGB XII darstellt oder die angemessene Lebensführung wesentlich erschwert. Schul- und Vereinsfahrten konnten nicht als ausschließlich mit Pkw notwendige Wege substantiiert werden. • Selbst wenn ein Pkw notwendig wäre, rechtfertigt dies nicht den Erhalt gerade eines Mercedes 280 im Wert von 13.000 EUR; Erwerb eines günstigeren Gebrauchtfahrzeugs wäre zumutbar. • Die Beschwerde erweist sich als unbegründet; weitere mögliche Vermögenswerte des Antragstellers bedurften keiner Entscheidung. • Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde war wegen fehlender gesetzlicher Voraussetzungen berechtigt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Das OLG bestätigt, dass der Mercedes 280 im Wert von 13.000 EUR verwertbares Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO ist und die Verwertung nicht durch § 90 SGB XII verhindert wird. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass die Veräußerung eine unzumutbare Härte oder eine wesentliche Erschwerung der angemessenen Lebensführung für ihn und seine Familie zur Folge hätte. Es ist demnach zumutbar, das Fahrzeug zu verwerten und gegebenenfalls durch ein günstigeres Ersatzfahrzeug zu ersetzen. Damit besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe.