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Beschluss

5 Ss 198/10

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Allein ein hoher Blutalkoholgehalt über der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit rechtfertigt nicht ohne weitere Anknüpfungstatsachen die Feststellung von Vorsatz. • Fehlende Angaben des Angeklagten entlasten nicht automatisch; das Gericht muss zusätzliche Umstände feststellen, aus denen sein Wissens- oder Billigungswillen hervorgeht. • Ergeben sich keine Feststellungen zur Zeit, den Umständen und dem Verlauf der Alkoholeinnahme, bleibt offen, ob bedingter Vorsatz oder nur Fahrlässigkeit vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit allein aus hoher BAK möglich • Allein ein hoher Blutalkoholgehalt über der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit rechtfertigt nicht ohne weitere Anknüpfungstatsachen die Feststellung von Vorsatz. • Fehlende Angaben des Angeklagten entlasten nicht automatisch; das Gericht muss zusätzliche Umstände feststellen, aus denen sein Wissens- oder Billigungswillen hervorgeht. • Ergeben sich keine Feststellungen zur Zeit, den Umständen und dem Verlauf der Alkoholeinnahme, bleibt offen, ob bedingter Vorsatz oder nur Fahrlässigkeit vorliegt. Der Angeklagte wurde am 19.09.2009 um 02:25 Uhr bei einer Verkehrskontrolle als Fahrzeugführer festgestellt. Eine Blutprobe, entnommen um 03:05 Uhr, ergab im Mittel einen Blutalkoholgehalt von 1,92 ‰. Das Amtsgericht verurteilte ihn am 01.03.2010 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe, entzog ihm die Fahrerlaubnis und setzte eine Sperrfrist. Der Angeklagte machte keine Angaben zur Sache. Im Blutentnahmeprotokoll zeigten sich nur geringfügige Ausfallerscheinungen; der Arzt beschrieb den Angeklagten als äußerlich lediglich leicht unter Alkoholeinfluss stehend. Mit seiner Revision rügte der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts; die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Entscheidung gemäß Tenor. • Die Revision ist zulässig und hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die Feststellungen die Verurteilung wegen Vorsatzes nicht tragen. • Das Amtsgericht stützte den Vorsatz ausschließlich auf die hohe Blutalkoholkonzentration und das Schweigen des Angeklagten; dies reicht nicht aus, weil es keinen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, dass erhebliche Alkoholisierung das Bewusstsein der Fahruntüchtigkeit sicher voraussetzt. • Mit steigender Alkoholisierung kann die Erkenntnis- und Kritikfähigkeit vermindert sein, sodass das bloße Vorliegen einer hohen BAK nicht ohne weitere Umstände den Vorsatz indiziert (vergleichbare Rechtsprechung ist zu berücksichtigen). • Im vorliegenden Fall schwächen die konkreten Feststellungen im Blutentnahmeprotokoll die Indizwirkung der BAK: nur dezente Ausfallerscheinungen und der Gesamteindruck, der Angeklagte wirke nur leicht alkoholisiert, lassen auch die Möglichkeit eines alkoholgewöhnten Fahrers oder eines Trinkverlaufs denkbar, der Fahrlässigkeit statt Vorsatz begründen würde. • Feststellungen zur Zeit, den Umständen und dem Verlauf der Alkoholaufnahme fehlen; ohne diese Hinweise sind sowohl Trinkverläufe, die auf Vorsatz schließen, als auch solche, die Fahrlässigkeit nahelegen, möglich. • Mangels tragfähiger Indizien muss das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen werden. • Das Amtsgericht wird bei der neuen Verhandlung prüfen müssen, ob zusätzliche Feststellungen den Vorsatz tragen; falls nicht, bleibt nur eine Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit; bei Bemessung der Sperrfrist gemäß § 69a StGB sind dann auch die nur geringen Ausfallerscheinungen und Anhaltspunkte für Trinkgewöhnung zu berücksichtigen. Die Revision des Angeklagten war erfolgreich: das Urteil des Amtsgerichts Biberach vom 01.03.2010 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen. Die Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr nicht, weil allein die hohe Blutalkoholkonzentration von 1,92 ‰ und das Schweigen des Angeklagten keine tragfähigen Indizien für Vorsatz ergeben. Es fehlen Feststellungen zu Zeitpunkt, Verlauf und Umständen der Alkoholaufnahme sowie weitere konkrete Anhaltspunkte, die das Wissen oder Billigen der Fahruntüchtigkeit belegen würden. Das Amtsgericht hat in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen, ob zusätzliche Umstände den Vorsatz begründen; andernfalls bleibt nur der Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit. Bei Feststellung der Sanktionen, insbesondere der Sperrfrist nach § 69a StGB, sind die geringen Ausfallerscheinungen und mögliche Trinkgewöhnung zu berücksichtigen.