Urteil
4 U 19/10
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wird durch Teilung des Grundstücks eine vorhandene Frischwasserleitung auf fremden Grund verlagert ohne Absicherung durch den Anschlussnehmer, begründet dies eine von diesem veranlasste Veränderung des Hausanschlusses im Sinne von § 10 Abs. 4 Nr. 2 AVBWasserV.
• Das Wasserversorgungsunternehmen kann gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 2 AVBWasserV vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für Veränderungen des Hausanschlusses verlangen, auch für die Einrichtung/Entfernung eines provisorischen Anschlusses, sofern diese von dem Anschlussnehmer veranlasst sind.
• Kosten für die Einrichtung und Entfernung eines provisorischen Netzanschlusses können nach den ergänzenden Bedingungen und dem Preisblatt des Versorgers pauschal geltend gemacht werden; Unklarheiten gehen gem. § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders.
• Die Beseitigung einer alten Frischwasserleitung fällt nicht in den Kostenerstattungsanspruch des Versorgers gegen den Anschlussnehmer nach § 10 Abs. 3 AVBWasserV; die Abtrennung und Beseitigung obliegen dem Wasserversorgungsunternehmen.
Entscheidungsgründe
Kostenersatz für veranlasste Veränderung des Hausanschlusses nach §10 Abs.4 AVBWasserV • Wird durch Teilung des Grundstücks eine vorhandene Frischwasserleitung auf fremden Grund verlagert ohne Absicherung durch den Anschlussnehmer, begründet dies eine von diesem veranlasste Veränderung des Hausanschlusses im Sinne von § 10 Abs. 4 Nr. 2 AVBWasserV. • Das Wasserversorgungsunternehmen kann gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 2 AVBWasserV vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für Veränderungen des Hausanschlusses verlangen, auch für die Einrichtung/Entfernung eines provisorischen Anschlusses, sofern diese von dem Anschlussnehmer veranlasst sind. • Kosten für die Einrichtung und Entfernung eines provisorischen Netzanschlusses können nach den ergänzenden Bedingungen und dem Preisblatt des Versorgers pauschal geltend gemacht werden; Unklarheiten gehen gem. § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. • Die Beseitigung einer alten Frischwasserleitung fällt nicht in den Kostenerstattungsanspruch des Versorgers gegen den Anschlussnehmer nach § 10 Abs. 3 AVBWasserV; die Abtrennung und Beseitigung obliegen dem Wasserversorgungsunternehmen. Der Beklagte kaufte 2001 ein Hanggrundstück, das in einen oberen bebauten (sein Grundstück) und einen unteren unbebauten Teil geteilt wurde. Durch die Teilung lag die bereits seit den 1950er Jahren vorhandene Frischwasserleitung zum Haus des Beklagten teilweise auf fremdem Grund, ohne dass eine Grunddienstbarkeit für die Frischwasserleitung eingetragen wurde. Als die neuen Eigentümer des unteren Grundstücks 2009 bautechnisch eingriffen, forderten sie die Wasserversorgerin (Klägerin) zur Beseitigung der Leitung auf. Die Klägerin stellte die alte Leitung still, richtete eine provisorische Versorgung ein und baute auf Auftrag des Beklagten eine neue Frischwasserleitung von oben; der Beklagte hinterlegte 7.419,55 EUR beim Amtsgericht. Die Klägerin verlangte Ersatz der Kosten für neue Leitung und provisorische Versorgung sowie Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Beseitigung der alten Leitung; der Beklagte verlangte unter anderem Freigabe der Hinterlegung. • Zwischen Parteien besteht ein Versorgungsvertrag, dessen Bestandteil die AVBWasserV ist (§§ 1 ff. AVBWasserV). • Nach § 10 Abs. 4 AVBWasserV kann das Wasserversorgungsunternehmen vom Anschlussnehmer Kostenerstattung für Veränderungen des Hausanschlusses verlangen, die durch Änderungen der Anlage des Anschlussnehmers erforderlich oder von ihm veranlasst sind. • Die durch die Grundstücksteilung entstandene Verlagerung der Leitung und das Fehlen einer Sicherung (Grunddienstbarkeit) begründen, aus Sicht des Beklagten, eine von ihm veranlasste Veränderung des Hausanschlusses; daher sind die Kosten der neuen Leitung erstattungspflichtig (Veranlasserprinzip). • Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten für die provisorische Versorgung folgt ebenfalls aus § 10 Abs. 4 Nr. 2 AVBWasserV; die Klägerin darf sich an ihre ergänzenden Bedingungen und das Preisblatt halten, sodass nur die pauschal ausgewiesenen 218,96 EUR zu erstatten sind. Unklarheiten in den AGB gehen gem. § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Klägerin. • Die Beseitigung der alten Frischwasserleitung fällt nicht in den Regressanspruch gegen den Beklagten, weil nach § 10 Abs. 3 AVBWasserV Abtrennung und Beseitigung dem Wasserversorgungsunternehmen obliegen; eine doppelte Kostenerstattung für Erstellung und Beseitigung wäre systemwidrig. • Die Hinterlegung des Beklagten begründet keinen Anspruch auf Freigabe nach § 812 BGB, da die Vereinbarung eine Sicherung nach § 29 AVBWasserV zum Gegenstand hatte und kein Prätendentenfall vorlag. • Zinsen stehen der Klägerin aus § 291 BGB zu; die Klage wurde insoweit in Höhe von 7.638,51 EUR nebst Zinsen bestätigt, die Widerklage und der Feststellungsantrag zur Abrechnung der Beseitigung der alten Leitung wurden abgewiesen. Die Berufung des Beklagten führte zur teilweisen Abänderung: Der Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin 7.638,51 EUR nebst Zinsen zu zahlen, Zug um Zug gegen Freigabe der beim Amtsgericht hinterlegten 7.419,55 EUR; im Übrigen wurden Klage und Widerklage abgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der Kosten der neu verlegten Frischwasserleitung und auf Erstattung der pauschalen Kosten für den provisorischen Anschluss, weil die Veränderung des Hausanschlusses durch die Grundstücksteilung und das fehlende Sicherungsrecht vom Beklagten veranlasst wurde und somit nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 AVBWasserV erstattungspflichtig ist. Die Klägerin hingegen trägt die Kosten der endgültigen Beseitigung der alten Leitung selbst, da nach § 10 Abs. 3 AVBWasserV Abtrennung und Beseitigung dem Wasserversorgungsunternehmen obliegen. Die Hinterlegung des Betrags begründet keinen Anspruch auf Freigabe zugunsten des Beklagten nach ungerechtfertigter Bereicherung.