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Beschluss

5 W 15/10

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die EuGVVO findet auf Streitigkeiten des Erbrechts Anwendungsausschluss nach Art.1 Abs.2 lit.a nicht Beschränkung auf Nachlassgerichte; erbrechtliche Ansprüche sind ausgenommen. • Ein vereinfacht vollstreckbarer Titel nach der EuGVVO oder AVAG kann für erbrechtliche Forderungen ausländischer Entscheidungen nicht beantragt werden; der Antrag ist unzulässig. • Eine Umdeutung des Verfahrens in eine Klage gemäß § 328 ZPO ist nicht möglich; der Rechtsweg bleibt ein ordentlicher Zivilprozess. • Nur der noch offene Teil einer Forderung käme gegebenenfalls für eine Vollstreckbarerklärung in Betracht.
Entscheidungsgründe
EuGVVO nicht anwendbar auf erbrechtliche Ansprüche; Antrag auf Vollstreckbarerklärung unzulässig • Die EuGVVO findet auf Streitigkeiten des Erbrechts Anwendungsausschluss nach Art.1 Abs.2 lit.a nicht Beschränkung auf Nachlassgerichte; erbrechtliche Ansprüche sind ausgenommen. • Ein vereinfacht vollstreckbarer Titel nach der EuGVVO oder AVAG kann für erbrechtliche Forderungen ausländischer Entscheidungen nicht beantragt werden; der Antrag ist unzulässig. • Eine Umdeutung des Verfahrens in eine Klage gemäß § 328 ZPO ist nicht möglich; der Rechtsweg bleibt ein ordentlicher Zivilprozess. • Nur der noch offene Teil einer Forderung käme gegebenenfalls für eine Vollstreckbarerklärung in Betracht. Der Antragsteller machte in Rumänien als mutmaßlicher Sohn des 1980 verstorbenen A. Erbansprüche gegen den Antragsgegner und dessen Schwestern geltend. Das Gericht in Cluj-Napoca sprach dem Antragsteller mit Urteil vom 19.12.2007 Zahlung aus dem Nachlass in Höhe von 228.689,93 Lei zu. Eine Schwester zahlte bereits einen Teil, verbleiben 26.907,53 Lei. Der Antragsteller stellte in Deutschland Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung dieses rumänischen Urteils nach der EuGVVO und dem AVAG. Das Landgericht Ulm erließ daraufhin eine Vollstreckungsklausel. Der Antragsgegner erhob Beschwerde mit Einwendungen, dass es sich um erbrechtliche Ansprüche handele, die von der EuGVVO ausgenommen seien, und rügte ferner Verstöße gegen den ordre public und Verfahrensmängel im rumänischen Verfahren. • Zulässigkeit: Die Beschwerde des Antragsgegners ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig nach §§ 11 ff. AVAG. • Anwendungsbereich EuGVVO: Nach Art.1 Abs.2 lit.a EuGVVO sind Streitigkeiten auf dem Gebiet des Erbrechts von der Verordnung ausgenommen. Das vorliegende Verfahren betrifft die Feststellung der Erbenstellung und Ansprüche aus dem Nachlass und ist damit erbrechtlich. • Begriff des Erbrechts: Der Ausschluss erfasst nicht nur Nachlasssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern auch klassische erbrechtliche Zivilrechtsstreitigkeiten wie Feststellung des Erbrechts, Pflichtteils- und Teilungsklagen; dies entspricht Rechtsprechung und Literatur und dem Verständnis von §27 ZPO. • Folgen: Mangels Anwendbarkeit der EuGVVO war das Verfahren des Antragstellers nach AVAG/EU-Recht unzulässig. Es besteht kein vereinfachtes Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren für erbrechtliche Titel aus Rumänien, und ein Abkommen fehlt. • Umdeutung: Eine Umdeutung des Antrags in eine Klage nach §328 ZPO kommt nicht in Betracht, da Verfahrensarten und Rechtszüge grundlegend abweichen; der Antragsteller kann jedoch im ordentlichen Zivilprozess Klage erheben. • Teilvollstreckung: Unabhängig davon wäre nur der noch offene Teil der Forderung für eine Vollstreckbarerklärung relevant. • Kosten: Die Kostenentscheidung beruht auf §91 ZPO; der Antragsteller trägt die Kosten beider Rechtszüge. Der Beschluss des Landgerichts Ulm vom 01.04.2010 wird aufgehoben. Der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des rumänischen Zivilurteils als unzulässig abgewiesen, weil solche erbrechtlichen Streitigkeiten nicht in den Anwendungsbereich der EuGVVO fallen und daher das vereinfachte Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach der EuGVVO/AVAG nicht eröffnet ist. Eine Umdeutung des Verfahrens in ein anderes Verfahrensinstrument ist ausgeschlossen; der Antragsteller kann gegebenenfalls im ordentlichen Zivilprozess nach §328 ZPO vorgehen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Antragsteller.