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Beschluss

8 W 391/08

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bestellung von Sonderprüfern nach §§ 142 Abs. 2, 315 Satz 2 AktG setzt hinreichende Verdachtstatsachen voraus; bloße Möglichkeiten reichen nicht aus. • Das Gericht hat im Sonderprüfungsverfahren die Beteiligten anzuhören; dies ist keine unzulässige Vorwegnahme der Sonderprüfung, sondern Teil der gerichtlichen Überzeugungsbildung. • Fehlende Anhaltspunkte für Unredlichkeiten, Pflichtverletzungen oder eine pflichtwidrige Nachteilszufügung führen zur Zurückweisung des Antrags auf Bestellung von Sonderprüfern.
Entscheidungsgründe
Ablehnung des Antrags auf Bestellung von Sonderprüfern mangels hinreichender Verdachtstatsachen • Die Bestellung von Sonderprüfern nach §§ 142 Abs. 2, 315 Satz 2 AktG setzt hinreichende Verdachtstatsachen voraus; bloße Möglichkeiten reichen nicht aus. • Das Gericht hat im Sonderprüfungsverfahren die Beteiligten anzuhören; dies ist keine unzulässige Vorwegnahme der Sonderprüfung, sondern Teil der gerichtlichen Überzeugungsbildung. • Fehlende Anhaltspunkte für Unredlichkeiten, Pflichtverletzungen oder eine pflichtwidrige Nachteilszufügung führen zur Zurückweisung des Antrags auf Bestellung von Sonderprüfern. Die Antragsteller beantragten gerichtlich die Bestellung von Sonderprüfern nach §§ 142 Abs. 2, 315 Satz 2 AktG wegen des Verkaufs einer Tochtergesellschaft (W. GmbH) durch die Antragsgegnerin an die mehrheitlich beteiligte C.C. GmbH zum Kaufpreis von 450.000 EUR. Der Verkauf war bereits von der Hauptversammlung abgelehnt worden; die Antragsteller leiteten daraufhin das gerichtliche Verfahren ein. Sie behaupteten unredliches oder pflichtwidriges Verhalten des Vorstands, mangelhafte Bewertung und mögliche mittelbare Bereicherung der Vorstandsmitglieder sowie Unterbewertung wegen nicht berücksichtigter Ertragspotenziale. Das Landgericht Stuttgart wies den Antrag mit der Begründung zurück, es lägen keine hinreichenden Verdachtstatsachen vor; hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Antragsteller. Die Antragsgegnerin und der Aufsichtsrat traten der Beschwerde entgegen. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind §§ 142 Abs. 2, 5, 8 AktG und § 315 Satz 2 AktG in Verbindung mit den Regelungen des FGG für Verfahren vor dem 01.09.2009. • Der Maßstab für die gerichtliche Bestellung von Sonderprüfern verlangt hinreichende Tatsachen, die eine gewisse Wahrscheinlichkeit für Unredlichkeiten, grobe Pflichtverletzungen oder pflichtwidrige Nachteilszufügung begründen; rein theoretische Möglichkeiten genügen nicht. • Die Anhörung der Gesellschaft und des Aufsichtsrats sowie gegebenenfalls von Vorstandsmitgliedern dient der Ermittlung des Sachverhalts und ist verfahrensgerecht; sie stellt keine Vorwegnahme der Sonderprüfung dar (§ 12 FGG, § 142 Abs. 5 Satz 1 AktG). • Die Vorlage von Bewertungsunterlagen und Stellungnahmen (u.a. Wirtschaftsprüfer B. AG) zeigte, dass unterschiedliche Bewertungsannahmen (z. B. Exklusivität) zu abweichenden Werten führen; daraus folgt jedoch nicht ohne Weiteres der Verdacht einer Pflichtverletzung. • Die Behauptungen der Antragsteller zu mittelbarer Bereicherung, nicht berücksichtigtem Ertragspotenzial (Fuhrparkverwaltung) und Täuschung des Aufsichtsrats sind nicht durch konkrete, verdachtsbegründende Tatsachen gestützt. • Es fehlt damit an Anhaltspunkten, die den unternehmerischen Beurteilungsspielraum des Vorstands bei § 93 Abs. 1 AktG überschreiten und in verdachtsbegründender Weise auf Unredlichkeiten oder Pflichtverletzungen hindeuten. • Eine mögliche Verhältnismäßigkeitsprüfung der Kosten der Sonderprüfung musste nicht entschieden werden, da bereits keine hinreichenden Verdachtstatsachen vorlagen. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller wurde zurückgewiesen und der Beschluss des Landgerichts Stuttgart bestätigt. Es wurden keine Sonderprüfer bestellt, weil die Antragsteller keine hinreichenden Tatsachen vorgelegt haben, die eine gewisse Wahrscheinlichkeit für Unredlichkeiten, grobe Pflichtverletzungen oder eine pflichtwidrige Nachteilszufügung begründen würden. Differenzen in Bewertungsansätzen der beteiligten Wirtschaftsprüfer und strategische Erwägungen der Antragsgegnerin rechtfertigen nach Auffassung des Gerichts keinen Verdacht in der gebotenen Intensität. Auch die Vorwürfe einer mittelbaren Bereicherung der Vorstandsmitglieder, eines nicht berücksichtigten Ertragspotenzials und einer Täuschung des Aufsichtsrats blieben substantiiert sachlich unbelegt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Gegenstandswert wurde auf 50.000 EUR festgesetzt.