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Beschluss

12 W 28/10

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Veranlassung zur Sicherheitsleistung nach § 109 ZPO entfällt, wenn das Vollstreckungshindernis weggefallen ist und der Anspruch sofort liquidiert werden kann. • Eine Prozessbürgschaft ist insoweit freizugeben, als keine verzögerungsbedingte Schadensgefahr mehr besteht; ausgenommen hiervon sind noch nicht abschließend entschiedene Kostenansprüche. • Der Gläubiger ist aufzufordern, entweder in die Rückgabe der Sicherheit einzuwilligen oder die Erhebung der Klage bzw. die gerichtliche Durchsetzung seiner Ansprüche nachzuweisen.
Entscheidungsgründe
Teilfreigabe von Prozessbürgschaft nach Wegfall des Vollstreckungshindernisses • Die Veranlassung zur Sicherheitsleistung nach § 109 ZPO entfällt, wenn das Vollstreckungshindernis weggefallen ist und der Anspruch sofort liquidiert werden kann. • Eine Prozessbürgschaft ist insoweit freizugeben, als keine verzögerungsbedingte Schadensgefahr mehr besteht; ausgenommen hiervon sind noch nicht abschließend entschiedene Kostenansprüche. • Der Gläubiger ist aufzufordern, entweder in die Rückgabe der Sicherheit einzuwilligen oder die Erhebung der Klage bzw. die gerichtliche Durchsetzung seiner Ansprüche nachzuweisen. Die Parteien streiten um die Rückgabe einer von den Beklagten gestellten Prozessbürgschaft über 44.000 EUR, die zur Sicherung eines Vorbehaltsurteils gestellt worden war. Das Landgericht hatte die Beklagten ursprünglich verurteilt; die Zwangsvollstreckung wurde gegen Sicherheitsleistung eingestellt und die Bürgschaft der Volksbank erbracht. Im Nachverfahren erklärte der Senat das Vorbehaltsurteil mit der Maßgabe für vorbehaltslos, dass Zahlungen Zug-um-Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung des Klägers zu erfolgen haben. Der Kläger forderte die Bürgin zur Leistung auf, diese lehnte ab. Die Beklagten beantragten, dem Kläger eine Frist zur Einwilligung in die Rückgabe der Bürgschaft oder zum Nachweis der Klageerhebung zu setzen; hilfsweise sollten nur 4.500 EUR als Sicherheit verbleiben. Das Landgericht lehnte den Antrag ab. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist statthaft nach § 109 Abs. 4 ZPO und fristgerecht eingelegt. • Wegfall des Sicherungszwecks: Die Prozessbürgschaft diente dazu, einen Verzögerungsschaden auszugleichen, der durch die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung entstehen konnte. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Senats ist das Vollstreckungshindernis, das durch die Einstellung begründet war, entfallen, sodass ein solcher Verzögerungsschaden nicht mehr zu befürchten ist. • Erbringung der Gegenleistung: Die Aufrechterhaltung der Bürgschaft zur Sicherung des Zahlungsanspruchs scheidet dahin, weil die Zahlung nur Zug-um-Zug gegen eine Gegenleistung erfolgen darf und die materielle Vollstreckungsvoraussetzung damit entfallen ist. • Schutz für noch offene Kostenforderung: Für die im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.08.2006 titulierte Forderung über 4.500 EUR besteht die Zahlungsentscheidung noch nicht abschließend; insoweit ist der Sicherungszweck weiterhin gegeben und die Bürgschaft in entsprechender Höhe zu belassen. • Rechtsfolge und Verhältnismäßigkeit: Es ist dem Kläger aufzuerlegen, bis zu einer bestimmten Frist entweder in die Entlassung der Bürgin aus der Haftung einzuwilligen oder die Klage bzw. die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Bürgin nachzuweisen; ein vollständiges Festhalten an der Bürgschaft ohne zeitliche Begrenzung würde dem Zweck des § 109 ZPO widersprechen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten wird überwiegend stattgegeben. Hinsichtlich der Hauptforderung ist die Veranlassung zur Sicherheitsleistung entfallen; die Prozessbürgschaft ist daher in diesem Teil freizugeben. Für die noch nicht abschließend entschiedene Kostenforderung in Höhe von 4.500 EUR verbleibt die Bürgschaftspflicht bestehen; ein Austausch der Bürgschaft ist nicht erforderlich. Dem Kläger wird aufgegeben, binnen einer Frist bis zum 30.07.2010 entweder in die Entlassung der Bürgin aus der Haftung für Beträge über 4.500 EUR einzuwilligen oder die Erhebung der Klage bzw. den Nachweis der Durchsetzbarkeit seiner Ansprüche zu erbringen. Die Kosten des Verfahrens werden überwiegend dem Kläger auferlegt.