Beschluss
20 W 2/09
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag nach §§ 327f Abs.1 S.2, 306 AktG (a.F.) auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung ist nicht allein wegen fehlender Begründung unzulässig, wenn das Verfahren vor dem 01.09.2003 eingeleitet wurde.
• Die bloße geringe Aktienzahl eines Antragstellers begründet für sich genommen keinen Rechtsmissbrauch; ein Missbrauchsverdacht erfordert gravierende, aus den Akten belegbare Indizien.
• Im Spruchverfahren nach der bis zum 31.08.2003 geltenden Rechtslage ist nur der Hauptaktionär als passivlegitimierter Schuldner der Ausgleichs-/Abfindungsforderung anzusehen; ein Insolvenzverwalter der ursprünglich betroffenen Gesellschaft ist daher nicht passivlegitimiert.
• Wenn ein erstinstanzliches Gericht einen Antrag fälschlich als unzulässig zurückweist, kann das Beschwerdegericht die Entscheidung teilweise aufheben und die Sache zur Neuverhandlung an die erste Instanz zurückverweisen.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit des Festsetzungsantrags; keine Unzulässigkeit wegen fehlender Begründung oder Rechtsmissbrauchs • Ein Antrag nach §§ 327f Abs.1 S.2, 306 AktG (a.F.) auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung ist nicht allein wegen fehlender Begründung unzulässig, wenn das Verfahren vor dem 01.09.2003 eingeleitet wurde. • Die bloße geringe Aktienzahl eines Antragstellers begründet für sich genommen keinen Rechtsmissbrauch; ein Missbrauchsverdacht erfordert gravierende, aus den Akten belegbare Indizien. • Im Spruchverfahren nach der bis zum 31.08.2003 geltenden Rechtslage ist nur der Hauptaktionär als passivlegitimierter Schuldner der Ausgleichs-/Abfindungsforderung anzusehen; ein Insolvenzverwalter der ursprünglich betroffenen Gesellschaft ist daher nicht passivlegitimiert. • Wenn ein erstinstanzliches Gericht einen Antrag fälschlich als unzulässig zurückweist, kann das Beschwerdegericht die Entscheidung teilweise aufheben und die Sache zur Neuverhandlung an die erste Instanz zurückverweisen. Die Antragstellerin, Inhaberin von 15 Aktien, beantragte nach Eintragung eines Übertragungsbeschlusses vom 30.09.2002 die gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327f Abs.1 S.2, 306 AktG (a.F.). Der Hauptaktionär (Antragsgegner Ziff.2) hatte die Barabfindung auf 15,00 EUR je Aktie festgesetzt; ein Prüfungsbericht bestätigte diesen Wert. Die Hauptversammlung beschloss die Übertragung nahezu aller Aktien an den Hauptaktionär. Die Antragstellerin rügte die Unzureichendheit der Bewertungsunterlagen und beantragte gerichtliche Prüfung. Das Landgericht wies den Antrag als unzulässig ab mit der Begründung, die Antragstellerin habe den Antrag unzureichend begründet und missbräuchlich gehandelt; das Verfahren ruhte zeitweise und die Antragsgegner bestritten Zulässigkeit und Begründetheit. Die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde beim OLG Stuttgart ein. Zwischenzeitlich wurde über das Vermögen der ursprünglichen Antragsgegnerin (Ziff.1) Insolvenz eröffnet. • Anwendbares Recht: Wegen des vor dem 01.09.2003 gestellten Antrags sind weiterhin die bis dahin geltenden Vorschriften des AktG anzuwenden (§17 Abs.2 SpruchG). • Begründungspflicht: Vor Inkrafttreten des SpruchG bestand für den Antragsteller keine Obliegenheit, den Antrag in der Sache bereits bei Einleitung substantiiert zu begründen; der Antrag allein genügte, um gerichtliche Prüfung zu veranlassen. • Amtsermittlung und Plausibilitätskontrolle: Fehlt es an konkretem Vortrag des Antragstellers, darf das Gericht die vorgelegten Gutachten auf Plausibilität prüfen und nach Sachkunde entscheiden, ob weitergehende Ermittlungen oder ein Gutachten erforderlich sind, dies führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit des Antrags. • Rechtsmissbrauch: Die Voraussetzungen für die Annahme von Rechtsmissbrauch liegen nicht vor. Geringer Aktienbestand, frühere oder parallele Verfahren, fehlende Vergleichsbereitschaft oder formelle Strukturen begründen ohne eindeutige, zusammenhängende Indizien keinen Missbrauch. • Passivlegitimation: Nach der bis zum 31.08.2003 geltenden Rechtslage ist der Hauptaktionär als Schuldner der Ausgleichsforderung passivlegitimiert; ein Insolvenzverwalter der ursprünglichen Gesellschaft fehlt die erforderliche Passivlegitimation. • Rechtsfolgen: Die unzutreffende Einstufung als unzulässig war zu korrigieren; gegenüber dem Insolvenzverwalter (Ziff.1) fehlt Passivlegitimation, weshalb der Antrag insoweit unbegründet ist; in Bezug auf den Hauptaktionär (Ziff.2) ist das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. • Verfahrensrechtliches: Zwischenfeststellungen über abstrakte Rechtsfragen in Spruchverfahren sind nicht vorgesehen; Zurückverweisung an dieselbe Kammer aus Gründen des gesetzlichen Richters ist nicht möglich, das Interesse an einer weiteren Tatsacheninstanz überwiegt. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hatte teilweise Erfolg. Die Zurückweisung des Antrags als unzulässig war unbegründet; insoweit hob das OLG die Entscheidung auf und verwies das Verfahren zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die angemessene Barabfindung gegenüber dem Hauptaktionär (Antragsgegner Ziff.2) an das Landgericht Ravensburg zurück. Soweit sich der Antrag gegen den Insolvenzverwalter der ursprünglichen Antragsgegnerin (Ziff.1) richtete, fehlt diesem die Passivlegitimation; dieser Teil des Antrags ist deshalb als unbegründet abgewiesen worden. Die Beschwerde wurde mit dieser Maßgabe zurückgewiesen; das Verfahren über die Hauptsache und die Kostenentscheidung verbleiben dem Landgericht zur erneuten Entscheidung. Der Beschwerdewert wurde für Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten festgesetzt.