Urteil
2 U 96/09
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Übersendung von als Auftragsbestätigung dargestellten Schreiben über unbestellte Zeitschriftenabonnements stellt gegenüber Verbrauchern eine unzumutbare Belästigung i.S.v. Anh. I Nr. 29 UGP-Richtlinie und damit wettbewerbswidrig dar.
• Für die Bewertung kommt es auf die objektive Wirkung der Handlung an; subjektive Irrtümer oder fehlendes Verschulden des Unternehmers sind unbeachtlich.
• Ein Unternehmer hat einen verbraucherbezogenen Sorgfaltsmaßstab einzuhalten; bei Verletzung besteht eine Unterlassungspflicht nach § 7 Abs. 1 UWG, ergänzend auch nach § 4 Nr. 1 und § 5 UWG bzw. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG.
• Ein arbeitsteiliges, schwer kontrollierbares Vertriebssystem entbindet den Unternehmer nicht von der Pflicht, angemessene Sicherungsmaßnahmen zu treffen; das Risiko der systemimmanenten Belästigung trägt der Unternehmer.
Entscheidungsgründe
Unbestellte Auftragsbestätigungen für Zeitschriften als unzumutbare Belästigung (UWG/UGP) • Die Übersendung von als Auftragsbestätigung dargestellten Schreiben über unbestellte Zeitschriftenabonnements stellt gegenüber Verbrauchern eine unzumutbare Belästigung i.S.v. Anh. I Nr. 29 UGP-Richtlinie und damit wettbewerbswidrig dar. • Für die Bewertung kommt es auf die objektive Wirkung der Handlung an; subjektive Irrtümer oder fehlendes Verschulden des Unternehmers sind unbeachtlich. • Ein Unternehmer hat einen verbraucherbezogenen Sorgfaltsmaßstab einzuhalten; bei Verletzung besteht eine Unterlassungspflicht nach § 7 Abs. 1 UWG, ergänzend auch nach § 4 Nr. 1 und § 5 UWG bzw. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. • Ein arbeitsteiliges, schwer kontrollierbares Vertriebssystem entbindet den Unternehmer nicht von der Pflicht, angemessene Sicherungsmaßnahmen zu treffen; das Risiko der systemimmanenten Belästigung trägt der Unternehmer. Die Klägerin rügte, die Beklagte habe Verbraucherin U. B. ohne deren Einwilligung am 25.03.2009 in zwei Schreiben als Bestellerin von Probeheften bezeichnet und die weitere Belieferung bei Nichtwiderspruch angekündigt. Die Beklagte vertrat zunächst, die Bestellung sei über ein Affiliate-System durch Anklicken erfolgt, änderte später ihr Vorbringen und räumte eine irrtümliche Versendung ein; sie machte geltend, Opfer eines großangelegten Betrugs geworden zu sein. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin legte Berufung ein mit dem Antrag auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten. Das OLG prüfte insbesondere, ob die Auftragsbestätigungen eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 1 UWG bzw. ein Fall der in Anh. I Nr. 29 UGP-Richtlinie genannten stets unlauteren Praxis darstellen, und ob die Beklagte für Vertriebspartner bzw. das Vertriebssystem einzustehen hat. • Rechtsgrundlagen und Prüfungsmaßstab: Anwendbar sind § 7 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 1 und § 5 UWG sowie Anh. I Nr. 29 der UGP-Richtlinie; entscheidend ist die objektive Wirkung der Handlung gegenüber Verbrauchern. • Anwendbarkeit der black-list-Norm: Anh. I Nr. 29 erfasst nicht nur die physische Zusendung unbestellter Ware mit Zahlungsaufforderung, sondern auch die unberechtigte Ankündigung einer solchen Zusendung und die als Auftragsbestätigung dargestellten Schreiben, weil sie dieselbe Drucksituation und Verunsicherung des Verbrauchers erzeugen. • Keine Relevanz des Unternehmerrirrums: Die Norm zielt auf die objektive Belästigungswirkung; subjektive Irrtümer oder fehlendes Verschulden des Unternehmers ändern nichts an der Unlauterkeit. Daher kann sich die Beklagte nicht mit dem Argument entlasten, sie sei Opfer eines Betrugs geworden. • Sorgfaltsmaßstab und Vertriebssystem: Der Unternehmer hat einen verbraucherbezogenen, objektiven Sorgfaltsmaßstab zu beachten und alle marktverfügbaren Sicherungsmaßnahmen zu nutzen. Ein arbeitsteiliges, weitverzweigtes Affiliate-System entbindet nicht von dieser Pflicht; systemimmanente Risiken sind zu begrenzen. • Ergebnis der Tatsachenwürdigung: Unstreitig lag keine Einwilligung der Verbraucherin vor; die Beklagte hat die versandten Auftragsbestätigungen als irrtümlich anerkannt. Damit ist der Tatbestand des § 7 Abs. 1 UWG erfüllt und die Handlung zu unterlassen. • Rechtsfolgen: Die Klage war stattzugeben; es bestand auch Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Eine weitergehende Bagatellprüfung war nicht notwendig, da der Tatbestand der unzumutbaren Belästigung vorliegt. • Verfahrensrechtliches: Die Berufung der Klägerin war zulässig und erfolgreich; Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Fragen zur Auslegung der black-list-Nr. 29 und des Sorgfaltsmaßstabs. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich. Die Beklagte wurde untersagt, gegenüber Verbrauchern den Bezug von Zeitschriftenabonnements als bestätigt zu erklären, wenn diese nicht zuvor zugestimmt haben; ferner ist sie zur Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 192,60 EUR nebst Zinsen verurteilt. Das OLG begründet dies damit, dass die versandten als Auftragsbestätigungen dargestellten Schreiben eine unzumutbare Belästigung i.S.v. Anh. I Nr. 29 UGP-Richtlinie und § 7 Abs. 1 UWG darstellen und die Beklagte ihren verbraucherbezogenen Sorgfaltsmaßstab verletzt hat. Ein Irrtum oder die Behauptung, Opfer eines Betrugs geworden zu sein, entbindet nicht von der Unterlassungspflicht. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; die Revision wurde zugelassen.