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Beschluss

4 Ss 369/10

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Atemalkoholmessung bleibt unter Nichtbeachtung der 10‑minütigen Kontrollzeit nicht generell unverwertbar; bei deutlichem Überschreiten des Grenzwerts kann nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ein angemessener Sicherheitsabschlag genügen. • Ist der gemessene Atemalkoholwert etwa 20 % über dem Grenzwert, eröffnet dies die Möglichkeit, die Messung nach sachverständiger Würdigung trotz Nichteinhaltung der Kontrollzeit verwertbar zu erklären. • Bei Vorliegen massiver Voreintragungen kann das Gericht die Tagessatzhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens erhöhen, ohne gegen das Doppelverwertungsverbot zu verstoßen.
Entscheidungsgründe
Verwertbarkeit von Atemalkoholmessungen trotz Nichteinhaltung der 10‑Minuten‑Kontrollzeit • Eine Atemalkoholmessung bleibt unter Nichtbeachtung der 10‑minütigen Kontrollzeit nicht generell unverwertbar; bei deutlichem Überschreiten des Grenzwerts kann nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ein angemessener Sicherheitsabschlag genügen. • Ist der gemessene Atemalkoholwert etwa 20 % über dem Grenzwert, eröffnet dies die Möglichkeit, die Messung nach sachverständiger Würdigung trotz Nichteinhaltung der Kontrollzeit verwertbar zu erklären. • Bei Vorliegen massiver Voreintragungen kann das Gericht die Tagessatzhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens erhöhen, ohne gegen das Doppelverwertungsverbot zu verstoßen. Der Betroffene wurde in den frühen Morgenstunden wegen Fahrens mit Alkohol am Steuer kontrolliert. Zwei Atemalkoholmessungen um 2:22 und 2:25 Uhr ergaben 0,301 mg/l und 0,297 mg/l (Durchschnitt 0,299 mg/l). Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen fahrlässiger Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG zu einer Geldbuße von 1.200 EUR und einem dreimonatigen Fahrverbot. Der Betroffene räumte geringen Alkoholkonsum ein und gab an, während der Kontrolle einen Kaugummi im Mund gehabt zu haben; das Polizeizeugnis hielt Kauen für ausgeschlossen. Er rügte in der Rechtsbeschwerde die Verwertbarkeit der Messungen wegen Nichteinhaltung der 10‑minütigen Kontrollzeit. Das Amtsgericht ließ einen Sachverständigen hören, der nur einen geringen möglichen Einfluss der Mundhöhlenfremdsubstanz (max. 0,02 mg/l) annahm und die Messungen für verlässlich erachtete. • Rechtsgrundlage ist § 24a StVG; für Atemalkoholmessungen ist die Einhaltung der 10‑minütigen Kontrollzeit maßgeblich, um Störfaktoren wie Essen, Trinken, Rauchen oder Anwendung alkoholhaltiger Mundsprays auszuschließen. • Die Rechtsprechung ist geteilt; eine generelle Unverwertbarkeit bei Verletzung der Kontrollzeit ist nicht geboten. Vielmehr ist bei deutlichem Überschreiten des Grenzwerts die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bestimmung eines angemessenen Sicherheitsabschlags erforderlich (entscheidend sind Umstände und Höhe der Überschreitung). • Im konkreten Fall lag der Durchschnittswert von 0,299 mg/l etwa 20 % über dem Grenzwert von 0,25 mg/l, sodass die Voraussetzungen für eine verwertende Würdigung gegeben waren. • Der Sachverständige erklärte, dass Kaugummi im Regelfall keine relevante Verfälschung bewirkt und nur bei bestimmten Bonbons Abweichungen bis 0,02 mg/l festgestellt wurden; die vom Betroffenen behauptete Trinkmenge stimmte nicht mit den Messwerten überein. • Unter Berücksichtigung des Gutachtens ist ein Sicherheitsabschlag von 0,02 mg/l angemessen, sodass kein Verwertungsverbot besteht und die Messergebnisse verwertbar bleiben. • Weitere Rügen, insbesondere zur Höhe der Geldbuße und zum Fahrverbot, sind unbegründet; die Erhöhung der Geldbuße wegen massiver Voreintragungen verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde verworfen; das Urteil des Amtsgerichts blieb bestehen. Die Atemalkoholmessungen sind trotz Nichteinhaltung der 10‑minütigen Kontrollzeit verwertbar, weil der Durchschnittswert den Grenzwert um rund 20 % überschritt und ein Sachverständiger nur einen geringfügigen Sicherheitsabschlag von 0,02 mg/l für erforderlich hielt. Deshalb trägt der Betroffene die Folgen der Tat: Bestätigung der Geldbuße und des dreimonatigen Fahrverbots. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.