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Beschluss

5 Ws 120/10

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei jährlichen Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB kann die Beiordnung einer Pflichtverteidigerin für das gesamte Vollstreckungsverfahren die Verfahrensgebühr mit Haftzuschlag begründen. • Ein Haftzuschlag für die Terminsgebühr kommt nur in Betracht, wenn der Verteidigte zur Zeit des Termins nicht auf freiem Fuß ist oder die typischen Erschwernisse der Vertretung im Vollzug vorliegen. • Für die Beurteilung des Haftzuschlags ist das tatsächliche Maß der Bewegungsfreiheit des Untergebrachten maßgeblich; bloße formale Fortdauer der Maßregel genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Haftzuschlag: Verfahrensgebühr bei Beiordnung im Vollstreckungsverfahren, kein Zuschlag für Terminsgebühr • Bei jährlichen Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB kann die Beiordnung einer Pflichtverteidigerin für das gesamte Vollstreckungsverfahren die Verfahrensgebühr mit Haftzuschlag begründen. • Ein Haftzuschlag für die Terminsgebühr kommt nur in Betracht, wenn der Verteidigte zur Zeit des Termins nicht auf freiem Fuß ist oder die typischen Erschwernisse der Vertretung im Vollzug vorliegen. • Für die Beurteilung des Haftzuschlags ist das tatsächliche Maß der Bewegungsfreiheit des Untergebrachten maßgeblich; bloße formale Fortdauer der Maßregel genügt nicht. Der Verurteilte wurde nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ravensburg ordnete der Verurteilten die Pflichtverteteidigerin für das jährliche Überprüfungsverfahren an und beließ sie faktisch auch zwischen den Anhörungsterminen als Ansprechpartnerin. Ab dem 1. Oktober 2009 wurde der Verurteilte außerhalb des Maßregelvollzugs in einer sozialpsychiatrischen Wohneinrichtung erprobt, in der seine Bewegungsfreiheit praktisch nicht eingeschränkt war. Die Verteidigerin beantragte Vergütung für den Zeitraum 23.01.2009 bis 29.01.2010 und machte Verfahrens- und Terminsgebühren jeweils mit Haftzuschlag geltend. Die Rechtspflegerin lehnte die Haftzuschläge ab; das Landgericht Ravensburg wies die Erinnerung der Verteidigerin zurück. Die Verteidigerin legte Beschwerde ein; der Senat nahm die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung an. • Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg: Der Senat hob die Vorentscheidung auf und setzte die Vergütung neu fest. • Zur Terminsgebühr (Nr. 4202 VV RVG) besteht kein Anspruch auf Haftzuschlag, weil der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Anhörung am 29.01.2010 tatsächlich auf freiem Fuß war und die besonderen Erschwernisse der Tätigkeit im Vollzug (z. B. häufige Aufsuchung im Krankenhaus) nicht gegeben waren. • Nach den Vorbemerkungen zu Teil 4 VV RVG entsteht der Haftzuschlag nur, wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet; die tatsächliche Bewegungsfreiheit ist maßgeblich, nicht allein die formale Fortdauer der Unterbringungsmaßregel. • Für die Verfahrensgebühr (Nr. 4201 VV RVG) steht der Haftzuschlag der Verteidigerin hingegen zu, weil der abgerechnete Verfahrensabschnitt den Zeitraum umfasst, in dem der Verurteilte noch nicht auf freiem Fuß war, und die Beiordnung für das gesamte Vollstreckungsverfahren erfolgte (vgl. § 140 Abs. 2 StPO als Zulässigkeitsgrund). • Die Vergütungsfestsetzung diente der Abwägung, die zulässige Teilbegründetheit der Beschwerde umzusetzen: Verfahrensgebühr mit Haftzuschlag, Terminsgebühr ohne Haftzuschlag; Post-/Telekompauschale und Umsatzsteuer wurden entsprechend angesetzt. • Das Verfahren über den Kostenfestsetzungsantrag ist gebührenfrei; Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 RVG). Die Beschwerde der Verteidigerin hatte teilweise Erfolg. Das Landgericht Ravensburg und die Kostenfestsetzung der Rechtspflegerin werden insoweit aufgehoben, als der Senat die Vergütung neu festsetzt. Die Verteidigerin erhält eine Verfahrensgebühr mit Haftzuschlag (Nr. 4201 VV RVG), weil der abgerechnete Verfahrensabschnitt zeitweise die Nicht-Freizügigkeit des Mandanten umfasste und die Beiordnung für das gesamte Vollstreckungsverfahren erging. Einen Haftzuschlag für die Terminsgebühr (Nr. 4202 VV RVG) erhält sie nicht, weil der Mandant zum Zeitpunkt des Anhörungstermins tatsächlich auf freiem Fuß war und die typischen Erschwernisse im Vollzug nicht vorlagen. Die festgesetzte Gesamtsumme beträgt 523,60 EUR; das Gebührenverfahren bleibt gebührenfrei und Kostenerstattungen werden nicht gewährt.