OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Ws 118/10

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

3mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 3 Normen

Leitsätze
• Eine befristete Wiedervollsetzung der Unterbringung nach § 67h StGB ist nicht zulässig, wenn der Zweck der Krisenintervention bereits durch eine stationäre Behandlung nach dem Unterbringungsgesetz erreicht wurde. • Die zeitliche Begrenzung von sechs Monaten in § 67h Abs.1 Satz2 StGB bezieht sich nach Auffassung des Senats auf die einzelne Interventionsmaßnahme und nicht auf die kumulierte Gesamtdauer aller während der Führungsaufsicht angeordneten Invollzugsetzungen. • Der Verteidiger kann für das gesamte Vollstreckungsverfahren bestellt werden; die Umfangsfrage der Beiordnung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden und ist gegebenenfalls vor einem neuen Vollstreckungsabschnitt zu klären.
Entscheidungsgründe
Befristete Wiedervollsetzung der Unterbringung (§67h StGB) nur bei weiter bestehendem Interventionsbedarf • Eine befristete Wiedervollsetzung der Unterbringung nach § 67h StGB ist nicht zulässig, wenn der Zweck der Krisenintervention bereits durch eine stationäre Behandlung nach dem Unterbringungsgesetz erreicht wurde. • Die zeitliche Begrenzung von sechs Monaten in § 67h Abs.1 Satz2 StGB bezieht sich nach Auffassung des Senats auf die einzelne Interventionsmaßnahme und nicht auf die kumulierte Gesamtdauer aller während der Führungsaufsicht angeordneten Invollzugsetzungen. • Der Verteidiger kann für das gesamte Vollstreckungsverfahren bestellt werden; die Umfangsfrage der Beiordnung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden und ist gegebenenfalls vor einem neuen Vollstreckungsabschnitt zu klären. Der Verurteilte war 1994 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe mit anordneter Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verurteilt worden. Die Unterbringung wurde 2004 zur Bewährung ausgesetzt; eine unbefristete Führungsaufsicht wurde angeordnet. Während der Bewährungszeit kam es wiederholt zu Kriseninterventionen und vorübergehenden stationären Aufnahmen. Nach einer Gewalttat gegen eine Betreuerin im Juni 2010 beschloss die Strafvollstreckungskammer die dreimonatige Wiedervollsetzung der Unterbringung zwecks sechs Wochen dauernder Krisenintervention. Die Verteidigerin legte sofortige Beschwerde ein. Die Klinik teilte dem Senat mit, der Beschwerdeführer habe sich nach kurzer stationärer Behandlung rasch stabilisiert und weitere Maßnahmen seien nicht erforderlich; eine Rückkehr in den Wohnbereich sei möglich. • Die Beschwerde ist zulässig und begründet, weil die Voraussetzungen für eine befristete Wiedervollsetzung nach § 67h StGB gegenwärtig nicht mehr vorliegen. • Nach Mitteilung der forensisch-psychiatrischen Klinik wurde der Beschwerdeführer nach dem Vorfall unmittelbar auf einer allgemeinpsychiatrischen Station behandelt und stabilisierte sich schnell ohne weitere Zwischenfälle, sodass der Zweck der ursprünglich vorgesehenen Krisenintervention bereits erreicht wurde. • Ist der Zweck der Maßnahme durch andere, bereits erfolgte stationäre Maßnahmen erfüllt, fehlt es an der Erforderlichkeit der nach § 67h StGB möglichen Wiedervollsetzung; erforderlichkeitswidrige Maßnahmen sind aufzuheben. • Die zeitliche Begrenzung von sechs Monaten in § 67h Abs.1 Satz2 StGB bezieht sich auf die einzelne Maßnahme (den konkreten befristeten Vollzug) und nicht auf die Summe aller während der gesamten Führungsaufsicht erfolgten Invollzugsetzungen; dies folgt aus Gesetzeswortlaut und Regelungszweck, wonach flexible, kurzfristige Interventionen ermöglicht werden sollen, ohne bei jeder erneuten kurzen Störung zum Widerruf der Bewährung zu zwingen. • Die Beiordnung eines Verteidigers kann für das gesamte Vollstreckungsverfahren erfolgen; ob dies geschieht und in welchem Umfang die Bestellung wirkt, gehört zum pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden, wobei vor neuen Vollstreckungsabschnitten auf den Wunsch des Betroffenen nach einem anderen Verteidiger einzugehen ist. • Da die Verteidigerin bereits unbefristet bestellt war, war ihre Beteiligung in dem Anordnungsverfahren geboten und zutreffend berücksichtigt worden. Der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Ravensburg vom 24.06.2010 wurde aufgehoben. Die Wiedervollsetzung der Unterbringung nach § 67h StGB konnte nicht mehr angeordnet werden, weil der angestrebte Zweck der Krisenintervention bereits durch eine unmittelbar nach dem Vorfall erfolgte stationäre Behandlung nach dem Unterbringungsgesetz erreicht worden war. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen. Außerdem stellt der Senat klar, dass die Sechsmonatsgrenze nach § 67h Abs.1 Satz2 StGB die einzelne Maßnahme betrifft und nicht die kumulierte Dauer mehrerer Interventionen während der Führungsaufsicht; dies ermöglicht wiederholte, kurzfristige Interventionen ohne zwangsläufigen Widerruf. Schließlich bleibt die unbefristete Beiordnung der Verteidigerin bestehen, womit ihre Beteiligung in künftigen Vollstreckungsabschnitten gewährleistet ist.