Beschluss
16 UF 122/10
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über den künftigen Familiennamen eines Kindes auf einen Elternteil kommt nur in Betracht, wenn dessen Vorschlag dem Kindeswohl am besten entspricht.
• Nach § 3 NamÄndG ist eine Namensänderung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig; erforderlich ist, dass andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Änderung einen so erheblichen Vorteil bringt, dass ein verständig sorgender Elternteil auf die Namensbindung nicht bestehen würde.
• Die Kontinuität des bisherigen Familiennamens stellt einen wichtigen Kindesbelang dar und kann den Wunsch des Kindes, den Namen des betreuenden Elternteils anzunehmen, überwiegen.
• Der Wille eines Kindes von zwölf Jahren ist zu berücksichtigen, aber im Fall eines Loyalitätskonflikts nicht allein entscheidend, weil das Kind die langfristigen Identitätsfolgen einer Namensänderung noch nicht übersehen kann.
Entscheidungsgründe
Ablehnung der Übertragung der Namensentscheidungsbefugnis wegen fehlender Erforderlichkeit der Namensänderung • Die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über den künftigen Familiennamen eines Kindes auf einen Elternteil kommt nur in Betracht, wenn dessen Vorschlag dem Kindeswohl am besten entspricht. • Nach § 3 NamÄndG ist eine Namensänderung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig; erforderlich ist, dass andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Änderung einen so erheblichen Vorteil bringt, dass ein verständig sorgender Elternteil auf die Namensbindung nicht bestehen würde. • Die Kontinuität des bisherigen Familiennamens stellt einen wichtigen Kindesbelang dar und kann den Wunsch des Kindes, den Namen des betreuenden Elternteils anzunehmen, überwiegen. • Der Wille eines Kindes von zwölf Jahren ist zu berücksichtigen, aber im Fall eines Loyalitätskonflikts nicht allein entscheidend, weil das Kind die langfristigen Identitätsfolgen einer Namensänderung noch nicht übersehen kann. Die Eltern des 1997 geborenen Kindes sind geschieden; beide haben weiterhin das Sorgerecht. Das Kind lebt seit 11.09.2008 beim Vater; eine Schwester lebt bei der Mutter. Der Vater hat seinen Nachnamen im November 2008 geändert und möchte, dass auch das Kind dessen Namen annimmt; der volljährige Bruder hat dies bereits getan. Das Amtsgericht übertrug dem Vater daraufhin die Entscheidungsbefugnis zur Namensänderung des Kindes. Die Mutter legte Beschwerde ein. Das Verfahren betraf allein die Frage der Namensänderung und der Übertragung der Entscheidungsbefugnis, nicht weitere Verfahrens- oder Nebensachen. • Zuständigkeit: Die Frage einer Änderung des Familiennamens ist eine Angelegenheit erheblicher Bedeutung und unterliegt nach § 1628 BGB der Entscheidung des Familiengerichts. • Maßstab der Entscheidung: Bei Entscheidungen nach § 1628 BGB ist diejenige Lösung zu treffen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1697a BGB); die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil kommt nur in Betracht, wenn dessen Vorschlag dem Kindeswohl am besten entspricht. • Rechtliche Hürde für Namensänderung: Nach § 3 NamÄndG darf der Familienname nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes geändert werden; erforderlich ist, dass ohne Änderung schwerwiegende Nachteile drohen oder die Änderung einen so erheblichen Vorteil bringt, dass ein verständig sorgender Elternteil nicht an der Namensbindung festhalten würde. • Abwägung der Interessen: Die Kontinuität des bisherigen Familiennamens, der seit Geburt des Kindes geführt wurde und weiterhin von der Mutter und der bei ihr lebenden Schwester geführt wird, wiegt schwer. Demgegenüber hat der seit November 2008 geführte Nachname des Vaters keine historisch gewachsene Bedeutung für das Kind. • Keine Erforderlichkeit festgestellt: Die vom Vater dargestellten Probleme (z. B. einmalige Grenzübertrittsschwierigkeiten, soziale Nachfragen) sind zwar unangenehm, aber nur vorübergehend und begründen keine schwere Gefährdung des Kindeswohls; alternative Maßnahmen sind möglich. • Kindeswille und Loyalitätskonflikt: Der Wunsch des zwölfjährigen Kindes ist zwar zu berücksichtigen, verliert jedoch im Rahmen eines Loyalitätskonflikts an ausschlaggebender Bedeutung, da das Kind die langfristigen Identitätsfolgen einer Namensänderung nicht abschätzen kann. • Folge: Da die Voraussetzungen des § 3 NamÄndG nicht vorliegen, entspricht eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Vater nicht dem Kindeswohl und ist abzulehnen. Die Beschwerde der Mutter führte zum Erfolg: Der Beschluss des Amtsgerichts wurde insoweit abgeändert, dass der Antrag des Vaters auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Änderung des Nachnamens des Kindes abgelehnt wurde. Es wurde festgestellt, dass die hohen Voraussetzungen des § 3 NamÄndG nicht erfüllt sind und die Kontinuität des bisherigen Familiennamens sowie das Identitätsinteresse des Kindes überwiegen. Die vom Vater angeführten Nachteile sind nur vorübergehender Natur und rechtfertigen keine Namensänderung. Die Entscheidung schützt das Kindeswohl, indem sie eine dauerhafte Beeinträchtigung der Abstammungs- und Identitätsbindung vermeidet; Kostenregelung: keine Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.