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Beschluss

7 U 97/10

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, weil weder grundsätzliche Bedeutung noch Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. • Feststellungen des Landgerichts sind gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte die Vollständigkeit oder Richtigkeit in Zweifel ziehen. • Für die außergerichtliche Inanspruchnahme mehrerer Anspruchsgegner wegen derselben Schadensfolge kann nur einmal eine Geschäftsgebühr nach § 15 Abs. 2 RVG gefordert werden; es handelt sich um eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn, wenn die Tätigkeiten einen einheitlichen Rahmen bilden. • Ein innerer Zusammenhang der verschiedenen Auftragsgegenstände liegt vor, wenn sie inhaltlich und zielgerichtet zusammengehören und denselben Erfolg bezwecken. • Mangels zugrundeliegender Hauptforderung besteht kein Anspruch auf Zinsen nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB.
Entscheidungsgründe
Einmalige Geschäftsgebühr bei einheitlicher Angelegenheit; Berufung aussichtslos • Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, weil weder grundsätzliche Bedeutung noch Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. • Feststellungen des Landgerichts sind gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte die Vollständigkeit oder Richtigkeit in Zweifel ziehen. • Für die außergerichtliche Inanspruchnahme mehrerer Anspruchsgegner wegen derselben Schadensfolge kann nur einmal eine Geschäftsgebühr nach § 15 Abs. 2 RVG gefordert werden; es handelt sich um eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn, wenn die Tätigkeiten einen einheitlichen Rahmen bilden. • Ein innerer Zusammenhang der verschiedenen Auftragsgegenstände liegt vor, wenn sie inhaltlich und zielgerichtet zusammengehören und denselben Erfolg bezwecken. • Mangels zugrundeliegender Hauptforderung besteht kein Anspruch auf Zinsen nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.656,48 EUR für außergerichtliche Tätigkeit gegen zwei in Anspruch genommene Dritte (Volksbank H. als Vermittlerin und DZ-Bank AG). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und festgestellt, dass es sich um eine einzige Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn handelt, sodass die Anwälte nur einmal eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG geltend machen können. Die Klägerin rügt dies in der Berufung mit der Folge, dass der Senat über die Erfolgsaussichten der Berufung entscheiden soll. Es geht insbesondere um die Frage, ob die Inanspruchnahme beider Gegner getrennte Vergütungsansprüche begründet oder innerlich zusammenhängt. Weiter streitet die Klägerin auch um Zinsansprüche aus angeblich fälligen Forderungen. • Berufungsaussicht: Die Berufung hat keine Erfolgsaussicht; die Sache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung und rechtliche Fortbildung ist nicht geboten. • Beweiserwägung/Tatrichterentscheidung: Nach § 529 Abs. 1 ZPO sind die Feststellungen des Landgerichts zu übernehmen, weil keine konkreten Anhaltspunkte für deren Fehlerhaftigkeit vorliegen. • Gebührenrechtliche Einordnung: Nach § 15 Abs. 1, 2 RVG und Nr. 2300 VV-RVG entgelten Geschäftsgebühren die gesamte Tätigkeit in einer Angelegenheit; in derselben Angelegenheit sind Gebühren nur einmal forderbar. • Begriff der Angelegenheit: Eine Angelegenheit ist das gesamte Geschäft, das der Rechtsanwalt zu besorgen hat; mehrere Aufträge gehören dann zu einer Angelegenheit, wenn sie innerlich zusammenhängen und ein einheitlicher Rahmen der Tätigkeit besteht. • Anwendung auf den Streitfall: Die außergerichtliche Inanspruchnahme der Volksbank H. und der DZ-Bank AG zielte beide auf Ersatz desselben Schadens aus derselben Anlageentscheidung; daher bildeten die Tätigkeiten einen einheitlichen Rahmen und nur eine Geschäftsgebühr war entstanden. • Innerer Zusammenhang: Objektiv betrachtet dienten beide Schreiben demselben Erfolg (Durchsetzung des Schadensersatzes), sodass ein innerer Zusammenhang vorliegt. • Schadensminderung/Obliegenheiten: Es kann offenbleiben, ob ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt; jedenfalls darf der Versicherungsnehmer nicht unnötig höhere Gebühren durch separate Inanspruchnahmen verursachen. • Zinsen: Mangels einer zugrunde liegenden Hauptforderung stehen der Klägerin keine Zinsen nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB zu. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die außergerichtliche Inanspruchnahme der Volksbank H. und der DZ-Bank AG eine einheitliche Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn darstellt und die Prozessbevollmächtigten deshalb nur einmal die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG verlangen können. Folglich besteht kein weitergehender Freistellungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten für zusätzliche Vergütungen. Außerdem bestehen mangels zugrundeliegender Hauptforderung keine Zinsansprüche. Insgesamt bleibt die Klage insoweit erfolglos, sodass die Beklagte nicht weiter zur Zahlung verpflichtet ist.