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Beschluss

17 UF 195/10

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Beurteilung, ob eine Ehe aufhebbar ist, sind nach Art.13 EGBGB die Heimatrechte beider Verlobten heranzuziehen; bei divergierenden Regelungen ist das ‚ärgere‘ Recht oder bei fehlender Wahl das Recht des Gerichtsortes anzuwenden. • Eine Eheaufhebung nach §1314 Abs.2 Nr.5 BGB setzt die Einigkeit beider Ehegatten voraus, bei der Eheschließung keine eheliche Lebensgemeinschaft begründen zu wollen. • Ein Aufhebungsantrag nach §1314 BGB ist nach §1317 Abs.3 BGB unzulässig, wenn die Ehe bereits durch Scheidung beendet wurde.
Entscheidungsgründe
Keine Aufhebung einer bereits geschiedenen Ehe wegen angeblich scheinhaften Motivlage • Für die Beurteilung, ob eine Ehe aufhebbar ist, sind nach Art.13 EGBGB die Heimatrechte beider Verlobten heranzuziehen; bei divergierenden Regelungen ist das ‚ärgere‘ Recht oder bei fehlender Wahl das Recht des Gerichtsortes anzuwenden. • Eine Eheaufhebung nach §1314 Abs.2 Nr.5 BGB setzt die Einigkeit beider Ehegatten voraus, bei der Eheschließung keine eheliche Lebensgemeinschaft begründen zu wollen. • Ein Aufhebungsantrag nach §1314 BGB ist nach §1317 Abs.3 BGB unzulässig, wenn die Ehe bereits durch Scheidung beendet wurde. Die Parteien heirateten am 09.02.2002 in Serbien; der Ehemann ist serbisch-montenegrinischer, die Ehefrau deutsche Staatsangehörige. Die Ehe soll nie zu ehelicher Lebensgemeinschaft geführt haben. Der Mann beantragte 2003 eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland und wurde 2003 strafrechtlich wegen Erschleichens einer Aufenthaltserlaubnis verurteilt. 2006 ließ der Mann in Belgrad die Ehe scheiden; er beantragt später die Aufhebung der Ehe mit der Begründung, die Ehe sei nur zur Erlangung des Aufenthalts geschlossen worden und nach serbischem Recht auch nach Beendigung anfechtbar. Die Ehefrau bestreitet, die Ehe nur zum Aufenthaltszweck geschlossen zu haben, und hält deutsches Recht für anwendbar. Das Amtsgericht wies den Aufhebungsantrag ab; das OLG Stuttgart prüft die Beschwerde ausschließlich auf Rechtsfragen. • Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte besteht nach §98 FamFG wegen Aufenthaltsverbindung und deutscher Staatsangehörigkeit der Ehefrau. • Nach Art.13 Abs.1 EGBGB sind die Voraussetzungen der Eheschließung nach dem Heimatrecht jedes Verlobten zu beurteilen; bei konfligierenden Rechtsfolgen ist das ‚ärgere‘ Recht oder — mangels eindeutiger Verbindung — das Recht des Forum anzuwenden, hier deutsches materielles Recht. • Nach deutschem Recht (§1314 Abs.2 Nr.5 BGB) ist eine Ehe aufhebbar, wenn beide Ehegatten übereingekommen sind, keine eheliche Lebensgemeinschaft begründen zu wollen; diese Einigkeit fehlt vorliegend, da die Antragsgegnerin das behauptete gemeinsame Motiv bestreitet. • Unabhängig davon ist ein Aufhebungsantrag gemäß §1317 Abs.3 BGB ausgeschlossen, wenn die Ehe bereits durch Scheidung beendet worden ist; die Ehe wurde am 03.07.2006 in Belgrad geschieden und ist als anerkennungsfähig zu gelten, sodass ein Aufhebungsbegehren nicht mehr zulässig ist. • Die Rüge, die Ehefrau sei am belgrader Verfahren nicht beteiligt gewesen, ist nicht substantiiert geltend gemacht; das Belgrader Urteil nennt sie und ihre Anwältin und es besteht kein Veranlassung, die Anerkennung des Urteils nach §328 ZPO von Amts wegen zu versagen. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; damit bleibt der Beschluss des Amtsgerichts in Kraft. Die Aufhebung der Ehe kommt nicht in Betracht, weil deutsches Recht Anwendung findet und nach §1317 Abs.3 BGB ein Aufhebungsantrag unzulässig ist, wenn die Ehe bereits durch Scheidung beendet wurde. Zudem fehlt das erforderliche gemeinschaftliche Einvernehmen beider Ehegatten, bei der Heirat keine eheliche Lebensgemeinschaft begründen zu wollen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.